Er setzt es in den Kontext staatlicher Kontrollbemühungen über das Internet: Was der Staat sich selbst an Grundrechtseingriffen erlaubt, und wie hanebüchen die Anlässe sind. Leicht können sich ja Menschen justiziabel beleidigt fühlen und Ermittlungen anstoßen. Laut einem nun veröffentlichten Gerichtsbeschluss hatte etwa der Forennutzer „b…“ ins Diskussionsforum einer Zeitung aus Augsburg geschrieben:
„Dieser X… verbietet sogar erwachsenen Männern ihr Feierabendbier ab 20.00Uhr indem er geltendes Recht beugt und Betreiber massiv bedroht!“
„X…“, also der Ordnungsreferent der Stadt Augsburg, der den Zugang erwachsender Männer zu ihrem Feierabendbier erschwert hatte, fühlte sich beleidigt. Die Beleidigung sah er mutmaßlich in der Verbindung von Ordnungsreferententum mit Rechtsbeugung und Bedrohung. Das ist ja wie die Verbindung von Finanzministerium mit Schwarzgeld und Korruption. Die geballte bayerische Staatsmacht hätte wohl die Räume der Zeitung durchsucht, wenn die Zeitung sich nicht staatsbürgerlich kooperativ gezeigt und die persönlichen Daten von „b…“ freiwillig herausgegeben hätte. Das Landgericht Augsburg urteilte am 19. März 2013 (Az.: 1 Qs 151/13), dass Zeitungsräumlichkeiten in dieser Hinsicht nicht besonders geschützt seien. Der Durchsuchungsbeschluss sei daher „formell rechtmäßig“ ergangen. Die Pressefreiheit – hier besonders das Redaktionsgeheimnis – erstreckt sich also nicht auf Forenkommentare, da diese mit Presse nichts zu tun hätten:
„Dies zeigt sich im vorliegenden Fall auch darin, dass der gegenständliche Beitrag erst nach einem Hinweis des Anzeigeerstatters inhaltlich geprüft und gelöscht wurde. Hätte eine redaktionelle Kontrolle stattgefunden, wäre diese inhaltliche Kontrolle bereits vor der Veröffentlichung erfolgt.“
Laut dem Gericht hätte die Redaktion dennoch nicht durchsucht werden dürfen, denn: „In materieller Hinsicht ist der angefochtene Beschluss rechtswidrig.“ Wie das? „Voraussetzung des Erlasses eines materiell rechtmäßigen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses [ist], dass ein ‚Anfangsverdacht einer Straftat‘ besteht“, erläuterte das Gericht. Aber die obige Äußerung begründe „einen solchen Anfangsverdacht hinsichtlich einer Beleidigung gem. § 185 StGB nicht.“ Das bedarf näherer Erläuterung:
„Diese Äußerung ist im Gesamtzusammenhang mit der öffentlichen Diskussion zu sehen und zu bewerten. Aus dieser ergibt sich in einer Gesamtschau mit der Presseberichterstattung über die Haltung des Ordnungsreferenten der Stadt Augsburg zu einer Sperrbezirksvergrößerung und einem Verkaufsverbot alkoholischer Getränke in Tankstellen, dass lediglich eine subjektive Bewertung dieser Vorgänge durch den Nutzer ‚b…‘ vorliegt. Der Umstand, dass diese in formell herabwürdigender Form erfolgte, hat im Hinblick darauf zurückzustehen, dass bei wertender Betrachtung des Gesamtbeitrags die Auseinandersetzung in der Sache und nicht die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Dem Nutzer ‚b…‘ geht es primär darum, die von ihm als zu restriktiv empfundene Haltung des Ordnungsreferenten zu kritisieren. Bei Äußerungen zu politischen Themen in der Öffentlichkeit ist der straffreie Bereich weiter zu fassen als bei Angriffen in der Privatsphäre, so dass in diesem auch scharfe und übersteigerte Äußerungen als Ausdruck der Meinungsfreiheit geschützt werden (BVerfGE 24, 278 ff; 54, 129 ff).“
Die den Beschluss veröffentlichende Kanzlei zieht daraus den Leitsatz: „Auch herabwürdigende Äußerungen können noch von der Meinungsfreiheit gedeckt sein.“ Die Bedingung dafür ist jedoch nicht, wie die Kanzlei weiter ausführt, dass über „ein aktuelles, publik diskutiertes Thema debattiert wird“. Vielmehr ist hier hinreichende Bedingung für den Schutz durch die Meinungsfreiheit, „dass bei wertender Betrachtung des Gesamtbeitrags die Auseinandersetzung in der Sache und nicht die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.“ Weil es dem Meinungsäußernden primär um Kritik geht, fallen „auch scharfe und übersteigerte Äußerungen“ unter den Schutz der Meinungsfreiheit.
Das konnte natürlich keiner ahnen, dass man das Grundrecht hat, sich scharf in der Sache mit der Gegenwart auseinanderzusetzen. Daher waren die Beteiligten – daran ist hier nochmal zu erinnern – so gegen die Schmähungen vorgegangen:
- Der Ordnungsreferent erstattete Anzeige und beschwerte sich bei der Zeitung.
- Die Zeitung prüfte angeblich inhaltlich und löschte das Posting.
- Die Staatsanwaltschaft ermittelte (Ja, was ermittelte sie denn? Jedenfalls nicht die Bedeutung von Grundgesetz Artikel 5.) und beantragte einen Durchsuchungsbeschluss.
- Das Amtsgericht Augsburg muss das wohl unterschrieben haben. Die Auslegung von Grundrechten und der fraglichen Äußerung kann ihn dabei nicht sehr interessiert haben.
- Die Zeitung leistete keinen Widerstand zum Schutz des Grundrechts auf Meinungsfreiheit. Sie gab die Daten des Nutzers freiwillig, aber „mit dem Vermerk ‚ohne Zustimmung'“ heraus.
- Die Zeitung erhob Beschwerde, die aber nicht auf die Verletzung der Meinungsfreiheit zielte, sondern ausschließlich auf ihr Redaktionsgeheimnis.
- Das Amtsgericht Augsburg sah die Beschwerde nicht als begründet an, lehnte sie ab.
Das Landgericht musste kommen, damit jemandem diese Sache mit der Meinungsfreiheit einfällt. Der Forennutzer „b…“ ist wohl nicht mehr durch sein Pseudonym in seiner Meinungsfreiheit geschützt, seine Anonymität gegenüber Behörden aufgehoben. Dabei war die Ehre von Ordnungsreferent „X…“ gar nicht angegriffen, das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung schon.
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Thomas Stadler hat vor einem Monat bereits argumentiert, Forenkommentare eines zum redaktionellen Inhalt gehörigen Zeitungsangebots seien von der Pressefreiheit geschützt. Damit bestritt er wohl auch die formelle Rechtmäßigkeit des Durchsuchungsbeschlusses, und zwar mit guten verfassungsgerichtsbezogenen Begründungen. Andere Juristen bestreiten, dass ein unmoderiertes Forum derart geschützt sein könne.
Das zeigt gleich zwei Probleme:
1) Es gibt für eine Zeitung eigentlich keinen Grund, die Daten eines Kommentatoren über längere Zeit zu speichern. Datensparsamkeit ist im Datenschutzgesetz vorgeschrieben und wird fleißig missachtet – wenn die Zeitung nur spärliche Daten über den Nutzer gespeichert hätte, wär diese Aktion ins Leere gelaufen.
2) Es ist recht trivial, sich als Nutzer zu schützen. Einfach ein 5€ VPN ins Ausland mieten und eine Adresse bei einem Mailprovider nutzen, der definitiv nicht mit deutschen Behörden kooperiert und schon wird die Staatsanwaltschaft größere Probleme bekommen, die Identität des Nutzers herauszufinden.
Ansonsten ist das ein guter Grund, diese Zeitung in Zukunft zu meiden.