Das Schavan-Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf und die Täuschungsabsicht

Erkundetes Territorium ist inzwischen gerichtliches Vorgehen gegen die Entziehung von Doktorgraden aufgrund plagiierter Doktorarbeiten. Dort ist kein Heil zu finden, das hat auch Annette Schavan seit dem vorigen Montag feststellen müssen, als ihr das schriftliche Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zu ihrem Verfahren gegen die dortige Heinrich-Heine-Universität zuging.

Seitdem präsentiert sich Schavan in zunehmend schlechter Façon. Inzwischen liest man sogar wieder Unterstützungsartikel mit Titeln wie „Schluss mit den Sticheleien!“ in der geneigten Presse. Das war eine ganze Weile nicht für nötig befunden worden, da es gar keine massenmedial formulierte Schavan-Kritik gab, gegen die man sie hätte verteidigen können. Aber vorige Woche kam mit dem Rauswurf aus dem Hochschulrat der LMU München, dem „freiwilligen“ Rücktritt von der Honorarprofessur an der FU Berlin, der Kapitulation auf dem Rechtsweg und der prompten Ehrendoktorverleihung in Lübeck, die nun wirklich niemand öffentlich gut fand, einiges zusammen. Nun stellte Der Spiegel wieder Schavans Tauglichkeit als Vatikan-Botschafterin in Frage, so dass sich schon die FDP bemüßigt sah, Ergebenheitsadressen zu formulieren (nur: Warum wird über FDP-Mitteilungen in der überregionalen Presse berichtet?). Und jetzt auch noch das Urteil:

Hupe Weißkräcker hat es als erstes auf dem nordhrein-westfälischen Justizportal entdeckt und geschwind einige wichtige Aspekte kommentiert:

Es geht weit über das hinaus, was bislang in den Medien berichtet wurde: Das Gericht hat nicht nur das Verfahren der Universität in jeder Hinsicht als rechtmäßig und beanstandungsfrei bestätigt, sondern auch die Plagiatsvorwürfe und ihre Bewertung durch die Universität in allen Einzelheiten nachvollzogen. Nebenbei erteilt es Wissenschaftlern, die Annette Schavan mit allerlei Gutachten zu Hilfe geeilt sind, eine schallende Ohrfeige.Das Urteil gibt allerhand Einblick in die tatsächlichen Abläufe des Verfahrens. […] Keine schöne Lektüre für all diejenigen, die erwartet hatten, dass ein Verwaltungsgericht nur die Beachtung von bloßen Verwaltungsregeln überprüft und beurteilt. Keine schöne Lektüre für diejenigen, die immer noch an ein paar Flüchtigkeitsfehler der Doktorandin Schavan glauben wollten.

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Selbstverständliche Prinzipien der Wissenschaft

Das schriftliche Urteil des Verwaltungsgerichts zeigt, dass die wissenschaftliche Ausbildung zahlreicher wichtiger Funktionsträger, darunter Richter, ihre Wirkung auch diesmal nicht verfehlt. Gesellschaftliche Konflikte könnte man prinzipiell auch anders lösen, etwa indem immer der Frömmste Beteiligte Recht bekommt, aber das Düsseldorfer Verwaltungsgericht hat dagegen folgende Leitsätze formuliert:

„Leitsätze:
1.) Die Anforderungen, die an den Nachweis der Eigenständigkeit wissenschaftlichen Arbeitens zu stellen sind, ergeben sich ausschließlich aus dem Gebot der wissenschaftlichen Redlichkeit. Hiervon im Tatsächlichen gegebenenfalls abweichende Handhabungen sind rechtlich unerheblich.
2.) Das Gebot der wissenschaftlichen Redlichkeit erfordert es, geistiges Eigentum Dritter nachprüfbar zu machen, in dem [lies: indem] sämtliche wörtlich oder sinngemäß übernommenen Gedanken aus Quellen und Literatur als solche kenntlich gemacht werden.
3.) Eine nachträglich aufgedeckte Täuschung bei einer Dissertation kann auch dann noch sanktioniert werden, wenn die Täuschungshandlung bereits langfristig zurückliegt. Wissenschaftliche Arbeiten sind auf Nachhaltigkeit angelegt. Deren fachliche Bedeutung für den wissenschaftlichen Diskurs lässt sich zeitlich nicht eingrenzen.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2014 – 15 K 2271/13 -„

Damit halten die Richter der 15. Kammer unter dem Vorsitz von Richterin Simone Feuerstein – wie man sieht – einige Selbstverständlichkeiten aufrecht: Wissenschaft wird an wissenschaftlichen Maßstäben gemessen, und nicht an religiösen oder machtpolitischen. Zu den zentralen wissenschaftlichen Maßstäben gehört die Nachprüfbarkeit, und dadurch verbieten sich Plagiate wie von selbst, ganz ohne DFG-Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis. Betrug bleibt Betrug, und wird auch nach über 30 Jahren nicht zur Wissenschaft hochgestuft.

So wenig überraschend diese Prinzipien sind, so sehr gemahnt ihre Wiedergabe durch das Verwaltungsgericht daran, dass sie zum Vorteil einer Bundesbildungsministerin gebrochen worden wären, wenn es nach übereinstimmender Auffassung ihrer untertänigsten Expertenschar gegangen wäre. Das Tätigwerden dieser Expertenschar zu Lohn und Frommen ihrer Mäzenin zeigt, wie prekär die Unabhängigkeit der Wissenschaft von anderen gesellschaftlichen Bereichen ist, obwohl diese Unabhängigkeit weithin als Erfordernis für effektive Wahrheitssuche angesehen wird.

Das Gericht in seiner vollen Unabhängigkeit und mit Zugang zu zahlreichen relevanten Dokumenten kann denn auch seine Effektivität für die Wahrheitssuche demonstrieren, indem es eine Schavanistenlegende nach der anderen dekonstruiert – ob im Hinblick auf die behaupteten Sachverhalte, im Hinblick auf die Gesetzeslage oder unter Verweis auf die einschlägige Rechtssprechungspraxis. Die in dem mit 240 Absätzen doch ziemlich langen Urteil angesprochenen Legenden im Einzelnen aufzuführen, würde hier zu weit führen.

Doch weil viele Berichterstatter es bislang einfach nicht begreifen wollten, sei hier noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, was aus dem schriftlichen Urteil auch klar hervorgeht: Das Verwaltungsgericht hat nicht nur das Düsseldorfer Verfahren geprüft und für beanstandungsfrei befunden, sondern den Sachverhalt anhand der vorgelegten Dokumente auch inhaltlich überprüft. Dabei ging es besonders um die Frage, ob die Dissertation Schavans die Voraussetzungen erfüllt, die rechtlich für einen Entzug des Doktortitels notwendig sind. Speziell in der Frage der Täuschungsabsicht ließ das Gericht keinen schavanistischen Umdeutungsspielraum offen:

Doktor-Aberkennung wegen schwerwiegender, systematischer und daher vorsätzlicher Täuschung

Zunächst referiert das Gericht aus der Begründung des Fakultätsrats für den Aberkennungsbeschluss:

„Im Ergebnis entscheidend sei, dass sämtliche Passagen einem durchgängigen – obschon im Detail variierenden – Muster folgten, das die gesamte Dissertation durchziehe und bei übergreifender Betrachtung zur Überzeugung der Fakultät ein System erkennen lasse, entlehntes Wissen – namentlich gelungene Zusammenfassungen von Streit- und Forschungsständen – an entscheidenden Stellen durch Weglassen der jeweiligen Quellen als eigene Erkenntnis bzw. eigene Formulierung und Komprimierung erscheinen zu lassen. Bekräftigt werde das durch eine Reihe eindeutiger und nicht anders als durch eine vorsätzliche Vorgehensweise zu erklärender Passagen, wie etwa der Textstücke, die aus dem Werk ‚Psychoanalyse und Gewissen‘ von Ernst Stadter übernommen worden seien. In der Gesamtheit komme der Fakultätsrat vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis, dass die in der Voruntersuchung zusammengetragenen Befunde nur als schwerwiegende und auf Grund ihrer Systematik auch vorsätzliche Verstöße gegen die Regeln wissenschaftlichen Zitierens gedeutet werden könnten. Hierbei sei man zudem davon ausgegangen, dass bereits die eindeutigen Plagiate, die sich insbesondere in Bezug auf die übernommene Textpassagen aus dem Werk von Stadter selbst bei isolierter Betrachtung nur durch vorsätzliches Vorgehen sinnvoll erklären ließen, für sich gesehen ausreichend seien, die Promotionsleistung für ungültig zu erklären. Die von der Klägerin angeführten Erklärungen zum angeblichen Zustandekommen der Zitierfehler seien unbeachtlich, da sie sich entweder gar nicht auf die Vorhaltungen bezögen bzw. allgemein exkulpatorischer Art oder sachfremd seien. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin jenseits der beanstandeten Passagen grundsätzlich durchgängig richtig zitiere, bei Bedarf Anführungszeichen verwende und paraphrasiere.“

Schavans Klagebegründung wiedergebend heißt es diesbezüglich:

„Eine Täuschung sei nicht ohne Erregung eines Irrtums möglich. Die am Promotionsverfahren beteiligten Gutachter (bzw. Referenten) seien aber keinem Irrtum unterlegen. Die von der beklagten Universität erhobenen Beanstandungen seien auch nicht geeignet, den Täuschungsvorsatz zu belegen. […] Schließlich müsse man auch berücksichtigen, dass die von ihr praktizierte Vorgehensweise im Umgang mit der Primär- und Sekundärliteratur in den Erziehungswissenschaften seinerzeit verbreitet gewesen sei. In Bezug auf vereinzelte Stellen räume sie Zitierfehler ein, allerdings habe sie insoweit nicht in Täuschungsabsicht gehandelt. Das gelte erst recht für die Stellen, in denen die Hinweise auf die benutzte Sekundärliteratur lückenhaft seien.“

Doch das konnte das Gericht nicht überzeugen:

„Entgegen den zuvor dargestellten Anforderungen hat die Klägerin in rechtserheblichem Umfang ohne erforderliche Kennzeichnung und ohne Angabe der von ihr genutzten Quellen wörtliche oder leicht umgewandelte oder sinngemäß übernommene Passagen aus den von ihr verwendeten Quellen in ihre Dissertation übernommen und damit den falschen Eindruck erweckt, der Dissertationsschrift liege auch insoweit eine eigene gedankliche Leistung zugrunde. Dies steht zur Überzeugung der Kammer nach Maßgabe des dem Fakultätsrat vorliegenden Berichts von Prof. Dr. S. [Rohrbacher] (Stand: 12. Dezember 2012) fest, der nach einer eigenständigen Überprüfung der Dissertation der Klägerin anhand der Originaltexte im Rahmen einer synoptischen Gegenüberstellung der einzelnen Belegstellen aus der Dissertation mit den jeweils nicht genannten Quellen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt hat, dass die Dissertationsschrift mit den in dem Bericht im Einzelnen bezeichneten Textstellen Passagen enthält, die als nicht eigenständige Leistung der Klägerin zu werten sind. Die Kammer hat im Rahmen eines von ihr selbst vorgenommenen Textabgleichs die von Prof. Dr. S. [Rohrbacher] behaupteten Textgleichheiten oder Textähnlichkeiten, die sich in allen drei Teilen der Dissertation, im Schwerpunkt allerdings im zweiten Teil der Arbeit (‚Theorien über das Gewissen‘), finden, überprüft. Danach sind die in dem Bericht von Prof. Dr. S. [Rohrbacher] aufgeführten Befunde (vgl. zusammenfassend Seite 87 des Berichts) in ihrer Richtigkeit nicht in Zweifel zu ziehen.“

In den anschließenden Absätzen mit den Randnummern 78-106 würdigt das Verwaltungsgericht die Plagiatsstellen einzeln und ermöglicht damit nun endlich auch einen Vergleich der 60 Funde von Rohrbacher mit den Funden von Robert Schmidt. Zur Frage der Täuschungsabsicht stellt das Gericht schließlich fest:

„Die Klägerin hat auch zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt. […]
Die Klägerin hat bei der Anfertigung ihrer Dissertation zumindest zustimmend akzeptiert und damit billigend in Kauf genommen, dass die von ihr vorgelegte schriftliche Promotionsleistung durch die Gutachter (bzw. Referenten) und sonstigen promotionsberechtigten Mitgliedern der Fakultät durchgängig, soweit sie keine anderen Quellen angeführt hat, als gedanklich eigenständige von ihr verfasste wissenschaftliche Leistung begutachtet worden ist. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem wiederholten Zuwiderhandeln gegen das Gebot der wissenschaftlichen Redlichkeit, obwohl sie sich zu dessen Einhaltung durch die von ihr unterschriebene eidesstattliche Versicherung ausdrücklich verpflichtet hatte.
[…] Denn die in der Dissertation der Klägerin durch Prof. Dr. S. [Rohrbacher] aufgedeckten, nicht hinreichend gekennzeichneten Textstellen lassen sich in ihrer Gesamtheit nach dem Eindruck der Kammer nicht anders erklären, als dass die Klägerin gezielt mit von ihr nicht genannten und aufgeführten Sekundärquellen gearbeitet und ihre textliche Übernahmen hieraus insoweit bewusst verschleiert hat. Die in Bezug auf die übernommenen Textstellen vorgenommenen Umformulierungen und Umstellungen der Syntax (vgl. beispielsweise die Textpassage auf S. 45 […]), die Verwendung von Synonymen (vgl. beispielsweise auf S. 83 […] sowie auf S. 92 […]) sowie einzelne Auslassungen (vgl. z.B. auf den S. 75–76, S. 105 der Dissertation u.a.) lassen ebenfalls keinen anderen Schluss zu als den einer gezielten Auswertung und Verwendung von Sekundärquellen durch die Klägerin. Dem hat die Klägerin letztlich substantiiert nichts entgegengesetzt. Sie behauptet lediglich pauschal für die Fälle, in denen sie Zitatfehler einräumt, diese beruhten jeweils auf einem Versehen im Sinne von Fahrlässigkeit. Angesichts der dargestellten Art und Weise ihrer Befassung mit den nicht kenntlich gemachten Sekundärtexten bzw. Textstellen ohne hinreichende Quellenangabe kann jedoch von einem bloß versehentlichen Verstoß gegen das Redlichkeits- und Zitiergebot nicht die Rede sein. Auch der Hinweis der Klägerin, etwaige von ihr nicht kenntlich gemachte Rezeptionsleistungen Dritter, auf die sie sich bei der Abfassung der Dissertation gestützt habe, seien auf die damals übliche und fehleranfällige Arbeitsweise (‚Zettelkasten‘) zurückzuführen und stellten bloße ‚handwerkliche‘ Fehler dar, entlastet sie nicht. Es ist zwar grundsätzlich denkbar, fehlerhafte Zitierungen als bloße Zitierfehler außer Acht zu lassen. Der hier zu verzeichnende Täuschungsbefund und der dabei deutlich werdende Umgang der Klägerin mit den von ihr benutzten, aber nicht kenntlich gemachten Sekundärquellen, bei denen sie Formulierungen entweder wörtlich übernommen oder nur in Details verändert hat, indem sie Sätze umgestellt, Begriffe durch Synonyme ersetzt hat usw., spricht allerdings dagegen, dass die beanstandeten Textpassagen auf bloßen ‚Montagefehlern‘ oder einer ungenauer Arbeitsweise beruhen. Das gilt erst recht für die von der Klägerin aus dem Werk von Ernst Stadter übernommenen Textpassagen (vgl. S. 75–76 der Dissertation), dessen Arbeit sie auch im Literaturverzeichnis nicht angeführt hat.“

Daher bejaht das Gericht „die dem Tatbestand des § 263 StGB [Betrug] innewohnenden Merkmale“, nämlich einen durch Schavans Täuschungshandlung (Vorspiegeln oder Unterdrücken von Tatsachen) mit Täuschungsvorsatz bewirkten Irrtum bei Gutachtern und promotionsberechtigten Mitgliedern der Fakultät. Wie schlimm es um Schavans Gewissen nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts steht, wird gegen Ende des Urteils noch einmal besonders deutlich, als das Gericht die Einwände der Klägerin zurückweist, dass ihr Doktorgrad gemäß nordrhein-westfälischem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) nicht hätte zurückgenommen werden dürfen, weil ihr durch langjähriges Ersitzen ein Vertrauensschutz zugewachsen sei:

„Im Übrigen wäre die Klägerin aber auch nach § 48 Abs. 2 VwVfG NRW nicht gegen eine Rücknahme der Begünstigung geschützt, da sie die Gradverleihung durch arglistige Täuschung bewirkt hat (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG NRW). Arglist in diesem Sinne liegt vor, wenn die bewusste Irreführung darauf gerichtet war, auf den Erklärungswillen der Behörde einzuwirken. […]
Sie [die Arglist] ist damit bei einer vorsätzlichen Täuschung wie der der Klägerin regelmäßig gegeben; Anhaltspunkte für das Gegenteil liegen nicht vor.“

Damit steht – bestätigt durch Schavans Anerkennung des Urteils – fest, dass das nette Mädchen vom Rhein, dessen unaufhaltsamer Aufstieg von zahlreichen Gönnern und den Eigenheiten des politischen Systems jahrzehntelang gefördert wurde, und hinter dem sich die selbsterklärte Exzellenz-Elite des deutschen Wissenschaftsbetriebs nicht schnell genug versammeln konnte, um seines güldenen Glanzes teilhaftig zu werden, tatsächlich 1980 eine arglistige Promotionsbetrügerin war. Akademische Hochstapelei, wie sie dem Lügenbaron Guttenberg allerorten nachgesagt wurde, ist hier, anders als in Bayreuth, gerichtlich festgestellt und demnächst unanfechtbar.

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2 Antworten zu “Das Schavan-Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf und die Täuschungsabsicht

  1. Da ist sie so lange fromm und gehorsam auf dem Katholen-Ticket erster Klasse gereist – und dann lässt der HErr sie einfach fallen? Hoffentlich kommen zur Gutachterschelte nicht auch noch Glaubenszweifel hinzu.

  2. Pingback: Die Wissenschaft antwortet Wolfgang Marquardt | Erbloggtes

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