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Inklusions-Nazis

Ermutigt es, dass derzeit Inklusion eine wichtige Rolle in der Bildungspolitik spielt, oder „behindert“ dies Menschen mit Behinderung etwa eher bei ihrer Integration in die Gesellschaft? Inklusion bedeutet hier erstmal Koedukation (gemeinsame Unterrichtung) von Kindern mit und ohne Behinderungen. Tilo Jung hat „Jung & Naiv“ ein sehr informatives Interview mit Adolf Bauer vom Sozialverband Deutschland zu diesem Thema geführt Weiterlesen

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Wessen Recht auf Bildung?

Erdachtes von heute ist die These:

Im Lichte der Menschenrechte betrachtet, ist Schulpflicht die Pflicht des Staates, Schule so zu gestalten, dass Kinder ihr Menschenrecht auf Bildung und Entfaltung der Persönlichkeit gerne dort ausüben wollen.

Rechte und Pflichten korrespondieren miteinander: Wenn jemand ein Recht hat, bedeutet dies, dass andere eine Pflicht haben und umgekehrt. Die Adressaten von Rechten und Pflichten werden aber gern verwechselt. Die Einführung von Menschenrechten hat glücklicherweise klar gemacht, dass Menschen primär Träger von Rechten sind. Aus diesen Rechten ergeben sich dann zwangsläufig Pflichten.

Adressaten dieser Pflichten sind einerseits alle anderen Menschen: Sie sind prinzipiell verpflichtet, die Rechte eines Jeden zu achten, wenn der Ausdruck „ein Recht haben“ eine praktische Bedeutung haben soll. Andererseits sind – davon abgeleitet – auch Staaten Adressaten der Pflichten, die den Rechten der Menschen korrespondieren.

Erst aus diesen Pflichten der Staaten ergeben sich die Rechte von Staaten, Handlungen vorzunehmen. (Gut sichtbar wird das in der in der gegenwärtigen Epoche am Phänomen der menschenrechtlichen Intervention. So umstritten sie sein mag, ihre Begründungslogik ist basal schlüssig.)

Die herkömmliche Interpretation von Schulpflicht als Pflicht von Kindern, sich vom Staat beschulen und dazu notfalls polizeilich vorführen zu lassen, würde hingegen implizieren, dass Staaten ein Recht darauf hätten, Bildung, Schulung, Information und Persönlichkeitsentwicklung ihrer Bürger durchzuführen. So formuliert, klingt das schon ziemlich totalitär.

Aber es ist wohl nicht von der Hand zu weisen, dass die stärksten Traditionen des hiesigen Schulsystems aus dem preußischen Obrigkeitsstaat – und von vor der ersten Menschenrechtsdeklaration – stammen, als eine solche Denkweise von der primären Würde des Staates über der Würde (wenn überhaupt) seiner Untertanen selbstverständlich war.

[Update, 18. September 2014] Ein Überblick über die Frühgeschichte der Schulpflicht, zurückgehend auf Athens Gesetzgeber Solon, findet sich unter dem Stichwort „Schulzwang“ in:

  • Karl Adolf Schmid, Christian David Friedrich Palmer, Johann David Wildermuth (Hrsg.): Encyklopädie des gesammten Erziehungs- und Unterrichtswesens. 8. Band, Gotha 1870, S. 381-399 (Digitalisat auf Google Books).

Statt vom preußischen Obrigkeitsstaat als Quelle der Schulpflicht sollte man vielleicht lieber allgemeiner vom kameralistischen Obrigkeitsstaat sprechen, da parallele Bestrebungen in verschieden Ländern zu beobachten sind. Preußen war da allerdings – wie nicht anders zu erwarten – ganz vorne mit dabei:

„ein strenger Schulzwang ward aber erst durch die Schulordnung vom J[ahr] 1736 […] begründet […] hinsichtlich der Jugend von 5-12 Jahren“ (S. 385)

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In dieser Hinsicht ist es zu begrüßen, dass Bundesjustizminister Heiko Maas jüngst als Prinzip seiner Strafrechtspolitik erklärt haben soll: „Mit dem Körper von Kindern und Jugendlichen darf niemand Geld verdienen.“ Lehrerinnen und Lehrer, die als bezahlte Erfüllungsgehilfen staatlicher Zwangsbeschulung täglich Millionen von Schülerinnen und Schülern menschenrechtsverachtende Gewalt antun, werden damit wirksam kriminalisiert.

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