Erregt es oder erregt es nicht, ist das nun die Frage? Nach der großen Kinderporno-Reform des Strafgesetzbuches („Lex Edathy“) ist seit dem 27. Januar 2015 verboten und mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bedroht, eine „Schrift“ (d.h. ein Medium) zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, die zum Gegenstand hat:
„b) die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes“ (§ 184b StGB)
Unter a) sind weiterhin natürlich auch Schriften mit sexuellen Handlungen von, an oder vor Kindern strafbar. Bislang zu wenig Beachtung fand, dass die Gesetzesänderung an eine neue Definition des Begriffs Kinderpornographie anschließt, die bis vor wenigen Jahren unbekannt war und deren Verbindung mit dem neu gefassten § 184b StGB weitreichende Auswirkungen haben dürfte, die heute noch nicht absehbar sind. Weiterlesen