Internetverbot für bayerische Beamte?

Foto von Ralf Roletschek, Herstellung „durch Spenden an Wikimedia Österreich unterstützt“, CC-BY-SA

Erstaunt es, oder nicht: Franz Josef Pschierer (Abbildung rechts) ist nicht nur Beauftragter für Informations- und Kommunikationstechnik (IT-Beauftragter) der Bayerischen Staatsregierung, sondern auch Chief Information Officer (CIO) derselben Organisation, und Träger des „eGovernment Leadership Award“ 2010.[1] Als solcher kennt er sich mit diesem „Internet“ natürlich aus.

Voriges Jahr hat der IT-Beauftragte der Bayerischen Staatsregierung, Stabsstelle, einen Leitfaden herausgegeben, der sich mit dem Spannungsfeld Beamte und Internet befasst:

Außerdienstliche Beamtenpflichten

Dieser „zu erstellende bzw. erstellte Leitfaden“ (S. 3) handelt etwa von der von Beamten (und allen anderen vom bayerischen Staat Bezahlten, siehe unten) verlangten Verfassungstreue und vom auch außerhalb der Dienstzusammenhänge (also privat) beanspruchten „Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ (S. 15, fdGo, übrigens im Sinne des Grundgesetzes, nicht im Sinne der CSU-Vorstellung davon). Daraus ergebe sich, dass Beamte nicht untätig daneben stehen dürfen, wenn Neonazis gegen die fdGo hetzen (S. 16f.). Solche Beamte können rausgeworfen werden, auch wenn sie nicht direkt an Straftaten beteiligt waren. (Das betrifft natürlich auch den Verfassungsschutz, so dass dessen Mitarbeiter schon im Interesse ihrer Pensionen zum Schreddern der NSU-Akten motiviert sind.)

Darüber hinaus bestehe für „die aktive politische Betätigung im engeren Sinn“ außerdem „eine gesonderte Mäßigungspflicht“, um „das Vertrauen in die Unabhängigkeit und parteipolitische Unabhängigkeit des öffentlichen Dienstes sicherzustellen“ (S. 17). Wohlgemerkt: in Bayern. Parteipolitische Unabhängigkeit. *zwinker*

Dieses „Internet“ stellt die bayerische Beamtenschaft natürlich vor ein Problem: Dortiges Verhalten ist meist nicht nur von einer zugangsbegrenzten Öffentlichkeit zu beobachten, sondern potentiell auch von Leuten, denen stammtischkonforme Äußerungen übel aufstoßen könnten. Außerdem ist es nicht „flüchtig“ wie eine mündliche Stammtischtirade, sondern speicher- und nachweisbar (S. 17f.). Auf diese Weise ist die verfassungsfeindliche „Betätigung“ von bayerischen Beamten natürlich öffentlich sichtbar und nachprüfbar, sogar außerhalb Bayerns. Für den bayerischen IT-Beauftragten ist das gleichbedeutend damit, „dass durch soziale Netzwerke die Möglichkeiten einer ‚Betätigung‘ verfassungsfeindlicher Einstellungen erheblich gewachsen sind“ (S. 17).

Daher müsse der bayerische Beamte auch außerhalb des Dienstes stets auf „Sitte, Ehre und Anstand“ (S. 19) bedacht sein. Daraus folgt:

„Ein disziplinarrechtlich erhebliches Dienstvergehen liegt im außerdienstlichen Bereich dementsprechend dann vor, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen[.]“ (S. 20)

Denn wenn alle sehen können, wie sich bayerische Beamte benehmen, kann dies „das Ansehen des Beamtentums“ natürlich in besonderer Weise beeinträchtigen. Im Gegensatz dazu sind heimliche Straftaten, von denen auch im Nachhinein der Bürger nichts mitbekommt, nicht als erhebliche Dienstvergehen zu bewerten (S. 20, Fn. 41) – daher ist die Unterdrückung von Öffentlichkeit für den bayerischen Beamten essentiell.

Verbrechen in Sozialen Medien

Neben neonazistischer Verfassungsfeindlichkeit beruft sich das Gutachten auch auf Kinderpornographie, wobei nicht klar wird, warum. Jedenfalls geht es um die „Entfernung aus dem Dienst“ (S. 20), und das ist auch die Keule, mit der die Bayerische Staatsregierung in allen folgenden Beispielen droht: Ebay-Handel „in großem Stil“ (was macht man sonst noch im großen Stil?) etwa natürlich deshalb Kündigungsgrund, weil es dem Beamten nicht anstehe – und nicht etwa, weil er seiner Nebentätigkeitsgenehmigungspflicht nicht nachgekommen sei, oder während einer Krankschreibung dieser Nebentätigkeit nachgegangen sei (S. 20). Dann geht es aber erst richtig los:

„Schließlich haben die Möglichkeiten der Kontaktaufnahme über soziale Netzwerke neue Fragen aufgeworfen. Insbesondere für die Gruppe der Lehrkräfte (und Hochschullehrer) stellen sich hier vielfältige Fragen. Ist die Beteiligung an sozialen Netzwerken pädagogisch fortschrittlich, eine unverhältnismäßige Einflussnahme bzw. Kontrolle der Schülerinnen und Schüler und Eltern – oder schlicht private Entscheidung, die von den dienstlichen Pflichten völlig getrennt ist?“

„Belegt“ werden solche Fragen durch pädagogisch-juristische Fachgutachten Qualitätsjournalismus zwei zufällig ausgewählte Artikel von SpOn. Die dienstrechtlichen Erwägungen stehen dann recht unverbunden mit dem Vorhergehenden da: Zufälligen privaten Kontakt könne man ja nicht verhindern, doch die Möglichkeiten „verborgenen Handelns“ im Netz seien „ungleich geringer“ (S. 21). Daher gelte:

„Die Kontaktaufnahme als ‚Follower‘ dürfte in beide Richtungen grundsätzlich unzulässig sein. Lehrkräfte sollten selbstverständlich nicht ‚Anhänger‘ ihrer Schülerinnen und Schüler sein, die sie zu erziehen und zu bewerten haben. Entsprechende ‚Freundschaftsanfragen‘ könnten Schülerinnen und Schüler praktisch nicht ablehnen[…]. Und auch die Freundschaftsanfrage durch Schülerinnen und Schüler sollten Lehrkräfte zurückweisen.“ (S. 21)

Damit, man kann es nicht anders sagen, hat die Bayerische Staatsregierung den Bock geschossen, den sie eigentlich austreiben wollte. Denn das Vertrauen in das Amt des IT-Beauftragten und das Ansehen des Beamtentums hat dieses ahnungslose Zusammenwürfeln von Twitter- und Facebook-Terminologie, versehen mit mystisch-religiösen Begriffsdeutungen des 19. Jahrhunderts, zweifellos nachhaltig bei allen untergraben, die in der Lage sind, in diesem „Internet“ das genannte Dokument aufzurufen und zum Realitätscheck einen kurzen Blick auf Twitter, Facebook oder beliebige andere „Soziale Medien“ zu werfen. Doch nicht nur für Lehrende in Bayern ist die private Nutzung von „Sozialen Medien“ deutlich eingeschränkt:

„Beamte in Genehmigungsbehörden können nicht ‚Follower‘ der örtlichen Wirtschaft sein – und umgekehrt; die dienstliche Stellung erfordert hier, den Anschein einer ungleichmäßigen Behandlung zu vermeiden“. (S. 22)

Man beachte die Wendung „und umgekehrt“, die streng genommen anzeigt, dass ein entsprechender Beamter entlassen werden kann, weil ein örtlicher Unternehmer dessen privaten Twitter-Account gefunden hat. Zu unterscheiden von solchen Kapitalverbrechen ist selbstverständlich soziales Handeln, das nicht den Anschein einer ungleichmäßigen Behandlung erwecken kann, weil es geheim stattfindet: Prall gefüllte Briefumschläge, die von der örtlichen Wirtschaft in die Briefkästen der Beamten in Genehmigungsbehörden wandern, entsprechen bayerischer „Sitte, Ehre und Anstand“ (S. 19) etwa sehr genau. Und wenn der Bürgermeister den neuen Fuhrpark des örtlichen Autohauses einweiht, und eins der Fahrzeuge zum sorgfältigen Testen gleich mitnimmt, dann ist das Dienst am Bürger und keine ungleichmäßige Behandlung. Schließlich behandelt er in dieser Hinsicht alle seine Spezln gleich.

Vor Transparenz schützt nur Verschwiegenheit

Soweit zum Followertum, das bayerischen Beamten also nur gegenüber dem Lehnsherrn, dem Papst und dem Führer der Bewegung erlaubt ist. Das Spektrum des Leitfadens erstreckt sich jedoch nicht nur auf die durcheinandergeschüttelten und naiv-kenntnisfrei ausgelegten Begriffe Twitter-Follower und Facebook-Freunde (andere kommen gar nicht erst vor; und das beim IT-Beauftragten der Bayerischen Staatsregierung!), sondern auch auf die umfassende „Verschwiegenheitspflicht über Angelegenheiten, die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlich Tätigkeit bekannt geworden sind“ (S. 22). Denn diese ist nicht zuletzt die Grundlage für die vorstehend erwähnten Sitten, sowie für den Datenschutz der entsprechenden Spezln.

Jedoch ist es dem Beamten auch über jedes Persönlichkeitsrecht hinaus verboten, die bayerische Welt, wie sie wirklich ist, Dritten gegenüber in irgendeiner Weise korrekt darzustellen. Sowas sei ja in Internetforen üblich, die daher verboten sind:

„Schilderung allgemeiner Eindrücke, die sich in anonymisierter Form auf die Realität beziehen, mit der die Beamtin/der Beamte konfrontiert ist, ist grundsätzlich Dritten gegenüber unzulässig.“ (S. 22)

Ein bayerischer Beamter darf sich dessen, was er dienstlich erlebt, auch nicht zur Formung „seiner Anschauung von der Welt bedienen“ (S. 23), denn seine Anschauung von der Welt hat er vom Dienstherrn zu übernehmen und täglich aufzusagen. Wenn „Dritte Kenntnis von den entsprechenden Vorgängen erlangen“ (S. 23) würden, wie sie in bayerischen Amtsstuben täglich vorgehen, wäre das schließlich „in besonderem Maße geeignet […], das Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen“ (S. 20).

In einem ad hoc ergänzten Absatz (dessen Ausbau, vielleicht sogar Begründung, für künftige Versionen des Leitfadens angekündigt wird) dehnt der IT-Beauftragte die Bedeutung aller vorstehend geschilderten Vorschriften von den Beamten, die mit dem Staat in einem besonderen wechselseitigen Treueverhältnis stehen, auf alle „Tarifbeschäftigten“ zur „analoge[n] Anwendung“ aus. Da die entsprechenden Gesetze und Erlasse allesamt mehrfach aufeinander verweisen, ist es somit jedem, der schon einmal Geld vom bayerischen Staat bekommen hat (abgesehen von Schwarzgeld, Schmiergeld oder Steuerrückzahlung), streng verboten, dieses „Internet“ dienstlich oder privat zu benutzen, es sei denn auf Befehl.

Können Beamte Menschenrechte haben?

Die Zusammenfassung der Ergebnisse, die der IT-Beauftragte schließlich gibt, darf jedoch nicht so lauten, wie vorstehend geschildert. Denn „wegen der auch insoweit zu beachtenden Grundrechtsbindung“ (S. 25), das heißt, auch Beamte sind Träger der grundgesetzlich garantierten Grundrechte, auch in Bayern. (Selbst Leibeigene sollen Grundrechte haben, hört man aus Niederbayern zuweilen.) Daher darf die Anweisung nur abgeschwächt formuliert werden:

„Es steht außer Frage, dass auch Beamtinnen und Beamte im privaten Raum zur Nutzung sozialer Medien berechtigt sind. Die Verschwiegenheitspflicht wirkt auch hier beschränkend. Aber auch allgemeine Verhaltenspflichten engen die Nutzung ein.“ (S. 24)

Aber damit das klar ist, hier nochmal in aller Deutlichkeit die Kombination von Drohung und Begründung:

„Ein verantwortungsvoller [also: ausbleibender] Umgang mit sozialen Netzwerken sichert die Funktionsfähigkeit des Öffentlichen Dienstes und schützt die Beschäftigten vor dienstrechtlichen Problemen.“ (S. 25)

Und damit es auch jeder bayerische Beamte verstehen kann, nochmal die Dienstanweisung Empfehlung:

„Empfehlung: Es wird ein defensiver Umgang mit bestehenden Angeboten nichtstaatlicher sozialer Netzwerke empfohlen.“

Statt nichtstaatlichen sozialen Netzwerken sei dem bayerischen Beamten freilich die Pflege staatlicher sozialer Netzwerke besonders ans Herz gelegt.

[Anmerkung zur Theorie-Praxis-Schere: Strenge Vorschriften machen die Bayern gern, ihre Befolgung unterliegt allerdings meist der Devise „passd scho“. Dies hat die systematische Auswirkung, Bayern dem Wohlwollen der jeweiligen Obrigkeit anheim zu geben, die das übliche „passd scho“ ja auch nach Belieben vergessen kann. Die bayerischen Staatsbediensteten sollten sich also gut mit ihren Vorgesetzten stellen und schleunigst eine Gefolgschaftsanfrage stellen, dann „passd’s scho“.]

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8 Antworten zu “Internetverbot für bayerische Beamte?


  1. Ist doch schön, wenn der liebe Stabsonkel Pschierer (zum Stabsoffizier d. R. scheints ja nicht gereicht zu haben) seine Staatsdienerchen an die Hand nimmt, um sie durch die Gefährdungen des modernen Medienzeitalters zu geleiten. Aber solche Lachnummern kommen immer dabei heraus, wenn versucht wird, Defizite im Bereich der Erziehung, Bildung und Ausbildung, sowie unrealistische Menschen- und Weltbilder durch Vorschriften auszugleichen. Da ist Pschierer als ehemaliger Redakteur der „Deutschen Handwerkszeitung“ genau der richtige Mann. 🙂

  2. Sensationelles Interview!
    Die Staatsvorstellung des Herrn Pschierer ist auch bemerkenswert. Ein Schmankerl noch aus dem Leitfaden (S. 18): „Vielmehr entsteht der Staat nur und erst durch das Auftreten seiner Bediensteten.“ Zusammengenommen mit den Interviewäußerungen, dass Kommunen, Landkreise und Freistaat ja als zusammenhängend wahrgenommen werden, ergibt sich, dass Bayern ein Staat ist, der aus breiten Bediensteten besteht, die sich über eine breite Fläche verteilen.

  3. Bei solchen Dienstherren kann man froh sein, dass es doch noch möglich ist, sich anonym im Internet zu bewegen und zu äußern. Man sollte sich auch nichts vormachen: Es ist ja nicht nur eine weltfremde bayrische Regierung, sondern eben auch diverse andere Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern im Internet nachschnüffeln. Anonymität und Nicks schützen so – und umso gefährlicher ist eben die Klarnamen-Policy von Facebook.

  4. „… – und umso gefährlicher ist eben die Klarnamen-Policy von Facebook.“
    und zB auch von YouTube.

  5. Ja, ihr könnt Euch vorstellen, dass ich mich immer freue, wenn jemand von „sozialen“ Netzwerken verlangt, ihre pseudonyme Nutzung zu ermöglichen (was die naturgemäß nicht wollen).

  6. Theo-Ullrich Ludwig von Eichenbach

    Bereits mein Doktorvater Prof. Dr. Dr. h.c. mult Guntram Stähnke, in meinen Kindertagen von mir schlicht „Onkel Guntram“ gerufen, hat zum Ende seines gelungenen Verfassungsrechtslehrerlebens den „Staat“ einmal so definiert:
    „Der Staat ist die Gesamtheit aller seiner Beamten.“ Ein ganzes langes Leben als Verfassungsvergleichswissenschaftler war notwendig, um nach Art Albert Einsteins eine solch bündige Definition formulieren zu können.
    Im Rahmen einer Rezension, die ich derzeit erarbeite, werde ich Guntram und seinen Geistesverwandten ein Denkmal setzen.

    Theo-Ullrich Ludwig von Eichenbach

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  8. Genialer Beitrag! Besten Dank fuer Ihren unterhaltsamen Post

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