Ursula von der Leyen, VroniPlag und das Plagiat II

Erübrigt es sich etwa, nach Platzverhältnissen und Aufstellungen zu fragen, nur weil die meisten Zuschauer Fans der einen oder der anderen Mannschaft sind, den Schiri für bestochen, die Gegner für gedopt und den Trainer für genial halten? Wenn es nur um das Fußballerlebnis, die Stimmung im Stadion geht, dann sind Platz und Teams nicht von großer Bedeutung. Für das Spiel und sein Ergebnis spielen sie aber eine nicht zu vernachlässigende Rolle:

In der Plagiatsaffäre von der Leyen findet das Spiel an der Medizinischen Hochschule Hannover (MHH) statt, genauer gesagt das Rückspiel um den großen Dissertationspokal, dessen Hinspiel von der Leyen 1991 für sich entscheiden konnte. Erste Details zur geplanten Aufstellung sickerten am 26. September 2015 durch:

Eine gute wissenschaftliche Praxis erhebt sich

„Ein Sprecher von der Leyens teilte auf Anfrage mit, sie habe schon im August von der Untersuchung erfahren. ‚Die Ministerin weist den Vorwurf nicht nur zurück – sie hat noch am selben Tag die Medizinische Hochschule Hannover gebeten, ihre Dissertation durch eine fachkundige und neutrale Ombudsstelle der Einrichtung überprüfen zu lassen.‘ Die Hochschule habe ihr eine unabhängige Prüfung versprochen.“[1]

Tags darauf hieß es:

„Ein Sprecher der Hochschule sagte, dass die Ombudsperson die Arbeit den gültigen Verfahrensregeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis (GWP) gemäß prüfe. ‚Mit dem vertraulichen Bericht über die Ergebnisse der Vorprüfung an die Hochschulleitung ist in den nächsten Tagen zu rechnen‘, kündigte er an. Danach sei mit der Einleitung einer förmlichen Untersuchung durch die GWP-Kommission zu rechnen.“[2]

Die Wetten stehen gemischt, ob die MHH den Dissertationspokal zurück bekommt. Gerhard Dannemann äußert sich optimistisch: „Wir sprechen hier nicht von einem Grenzfall […] Dies ist ein Muster in der Arbeitsweise.“[3] Auch Volker Rieble meint: „Das ist ein eindeutiges Plagiat, es wurde eindeutig abgeschrieben“.[3] Dabei sei die Tordifferenz unerheblich. Einen Kantersieg prophezeit „Plagiatsexpertendarsteller Heidingsfelder“[4], so dass besorgte Leyenianer die Lage schon „brandgefährlich“ sehen.[5] Auf einen Sieg von der Leyens setzt mit einigem Begründungsaufwand bisher nur Klaus Graf.[6] Aber Zweifel an einer Doktorentziehung sogar bei klarem Bejahen von Plagiatsbefunden, wie Stefan Weber sie hegt,[7] sind weit verbreitet. Hermann Horstkotte will gar wetten, „dass die Ministerin Doktor bleibt“.[8] Dagegen findet Sebastian Sattler, „die Faktenlage“ sehe ersteindrücklich „nicht gut für sie aus“.[9] Selbst Simone G. konzentriert sich für ihren Tipp auf ein Unentschieden lediglich auf von der Leyens Stärken im Netzwerkspiel.

Aber den Hauptgrund, weshalb es bisher so aussieht, als ob Team von der Leyen den Pokal wieder mit nach Hause nehmen darf, hat noch niemand untersucht: Die MHH tritt nur mit ihrer zweiten Mannschaft an, dem sogenannten GWP-Team:

„Nach der Vorprüfung durch die Ombudsperson nach den Verfahrensregeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis ist der Hochschulleitung am Sonntag empfohlen worden, eine ‚Förmliche Untersuchung‘, also eine Hauptprüfung einzuleiten. Damit ist noch kein Ergebnis präjudiziert. Es werden nun alle auf Vroniplag erhobenen Vorwürfe noch einmal von einer Kommission geprüft, der vier gewählte Mitglieder aus unterschiedlichen medizinischen Fachbereichen sowie ein juristischer Fachmann angehören.“[10]

„Förmliche Untersuchung“, „Hauptprüfung“, geschenkt: Die Ombudsperson fungiert an der MHH wie anderswo als Institution der Konfliktschlichtung und als Vorbereitungsinstanz für die Kommission für Gute Wissenschaftliche Praxis.[11] Beide arbeiten der Hochschulleitung zu, finden sich aber nicht in deren Organigramm wieder. Das liegt eben daran, dass sie eine Nebenstruktur darstellen, was zur Konfliktlösung an der Hochschule wahrscheinlich sinnvoll ist, bei der Beratung und Entscheidung über Plagiatsverdachtsfälle jedoch erfahrungsgemäß mehr schadet als nutzt.

Rules of the Game

Um überhaupt ein Team auf den Platz zu schicken, das – theoretisch, genug Tore vorausgesetzt – in der Lage sein soll, einen Doktorgrad zu entziehen, ist nämlich die Einhaltung des Verwaltungsverfahrensrechts unerlässlich. Denn entdoktorte Promotionsbetrüger neigen überraschenderweise dazu, vor ein Verwaltungsgericht zu ziehen, um ein Wiederholungsspiel zu erwirken: Verfahrensfehler werden da gern herangezogen, und wenn eine unzuständige Stelle den Doktorentzug beschließt, dann ist das ein Verfahrensfehler.

Selbst wenn sich inhaltlich die gesamte Hochschule einig ist, dass ein Plagiat vorliegt, und alle Kommissionen in diesem Sinne entscheiden: Verlangt die falsche Stelle den Doktorgrad zurück, wird das Entziehungsverfahren vor Gericht für ungültig erklärt.[12]

Deshalb ist aktuell die alles entscheidende Frage, um zu beantworten, ob Ursula von der Leyen in absehbarer Zeit ihren Doktor verlieren kann, wer an der MHH verfahrensrechtlich für eine Doktorentziehung zuständig ist. An Universitäten wäre dies üblicherweise die jeweilige Fakultät – aber nicht die GWP-Kommission. Zu welchem Chaos das im inhaltlich völlig unstrittigen Fall Guttenberg führte, darüber hat RA Bongartz vor längerer Zeit eine kleine Gedächtnisstütze verfasst. Guttenberg wollte aber aus naheliegenden Gründen nicht klagen, so dass die gewagte Bayreuther Konstruktion unbeanstandet blieb.

Die Medizinische Hochschule Hannover besteht nun nicht wie eine Volluniversität aus Fakultäten, sondern aus vier fachlichen Sektionen, denen der Senat als „das höchste akademische Gremium der Hochschule“ übergeordnet ist.[13] Ausführendes Organ des Senats ist der Präsident der MHH. Soweit die Begrifflichkeiten, die zum Verständnis der Promotionsordnung erforderlich sind. Die aktuelle Promotionsordnung zum Dr. med./Dr. med. dent. der MHH besagt nämlich Verschiedenes über das Verfahren zur Aberkennung von Doktorgraden. Wer die für die Doktor-Verleihung und -Entziehung wesentlichen Teile jener Promotionsordnung auslassen möchte, kann zum Ende des farblich hinterlegten Kastens springen.

Ordnung der Doktoren

§5 bestimmt: „Der Senat bildet zur abschließenden Bewertung der schriftlichen und mündlichen Promotionsleistung Prüfungsausschüsse, die auf Vorschlag der Sektionen für die Dauer von zwei Jahren bestellt werden.“ Dass diese Ausschüsse „fachspezifisch zusammengesetzt“ sind, und zwar mit Mitgliedern, „die verschiedenen Sektionen angehören“, zeichnet wohl das MHH-Verständnis von fachspezifischer Interdisziplinarität aus.

§6 ist etwas knifflig, weil Absatz 1 zusätzlich zum erwähnten Prüfungsausschuss auch einen Dissertationsausschuss einführt, der „mit der Prüfung der Dissertation“ betraut werden soll. „Der Dissertationsausschuss, der aus den promovierten Mitgliedern der Sektion besteht“, darf laut Absatz 2 Gutachter (Referentin und Korreferentin) benennen, nach deren Voten und Noten das Verfahren laut Absatz 4 vom Prüfungsausschuss fortgeführt wird. Im weiteren Verlauf gilt: „Über die Ablehnung [einer Dissertation, zum Beispiel weil die Gutachter Plagiate gefunden hätten,] entscheidet der Prüfungsausschuss mit der Mehrheit seiner Mitglieder.“ (Absatz 7) Der Dissertationsausschuss kann ansonsten einen „Vorschlag zur Annahme der Dissertation“ beschließen, „und der Prüfungsausschuss führt das Verfahren fort.“ (Absatz 8)

Inzwischen sollte deutlich geworden sein, dass der jeweilige Prüfungsausschuss das entscheidende Gremium im Promotionsverfahren der MHH ist. Absatz 10 fasst seine Machtfülle so zusammen:

„Der Prüfungsausschuss entscheidet auf der Grundlage der Gutachten und des Vorschlags (gem. Abs. 8) des Dissertationsausschusses der zuständigen Sektion über Annahme und Benotung (gem. Abs. 3) der Dissertation.“

Als ausführendes, aber nicht entscheidendes Organ des Prüfungsausschusses wird laut Absatz 11 dessen Vorsitzender oder der MHH-Präsident tätig (was historisch damit zusammenhängt, dass der Präsident früher pro forma den Vorsitz der Prüfungsausschüsse inne hatte):

„Der Bewerberin oder dem Bewerber wird das Ergebnis der Prüfung der Dissertation von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder der Präsidentin bzw. dem Präsidenten mitgeteilt.“

Im Sonderfall einer Ehrenpromotion (§14) hat hingegen nicht der Prüfungsausschuss, sondern der MHH-Senat alle Entscheidungsbefugnisse, was umgekehrt darauf schließen lässt, dass der Senat nach Bildung der Prüfungsausschüsse keine solchen Rechte bei normalen Promotionen mehr hat. Wer im Verfahren zur Verleihung eines Doktorgrades die Hosen an hat (wie an der MHH der Prüfungsausschuss), ist deshalb wichtig, weil im Verwaltungsrecht nach dem „actus-contrarius“-Grundsatz die Rückgängigmachung einer Rechtshandlung denselben Regeln unterliegt wie die ursprüngliche Rechtshandlung („actus primus“), sofern nichts anderes festgelegt ist.

Etwas anderes festgelegt ist an der MHH allerdings in §15 der Promotionsordnung Dr. med./Dr. med. dent., der vollständig lautet:

Aussetzung des Verfahrens und Entziehung des Doktorgrades
(1) Der Senat setzt nach Anhörung des zuständigen Prüfungsausschusses das Promotionsverfahren aus, wenn gegen die Doktorandin oder den Doktoranden ein Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist und mit einer Verurteilung gem. Abs. 2 zu rechnen ist.
(2) Der Doktortitel ist bei schwerem Verstoß gegen die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis oder rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Straftat, jeweils in Bezug auf die Promotion, oder einer Straftat, die gegen die ärztliche oder zahnärztliche Berufsordnung verstößt, zu entziehen.
(3) Weiterhin kann der Senat nach Anhörung des zuständigen Prüfungsausschusses entscheiden, dass der Doktortitel zu entziehen ist, wenn sich nach Aushändigung oder Zustellung der Promotionsurkunde ergibt, dass sich die Promovendin oder der Promovend bei der Prüfungsleistung einer Täuschung schuldig gemacht hat, oder dass Voraussetzungen für die Zulassung für die Promotion irrigerweise als gegeben angenommen worden sind.
(4) Die Entscheidung des Promotionsentzugs ist der Betroffenen oder dem Betroffenen zuzustellen.“

Also trifft nicht der zuständige Prüfungsausschuss die Entscheidung über die Entziehung eines Doktortitels, sondern der MHH-Senat – aber nach Anhörung des Prüfungsausschusses.

Demnach lässt sich an der MHH etwa im Vergleich zur Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf (HHU) konstatieren, dass der entscheidende Beschluss zur Doktorentziehung, der an der HHU (etwa im Fall Schavan) dem Fakultätsrat zukommt, an der MHH dem Senat obliegt. Der MHH-Prüfungsausschuss dürfte aber, analog zum HHU-Promotionsausschuss, die Ermittlungen in Sachen von der Leyen leiten.

Das Niedersächsische Hochschulgesetz §36 (2) Satz 2 („Werden an einer Hochschule keine Fakultäten gebildet, so nehmen Präsidium und Senat zusätzlich die Aufgaben von Dekanat und Fakultätsrat wahr.“) bestätigt diese Stellung des MHH-Senats als Ersatz für fehlende Fakultätsräte, zumal der Senat auch die Promotionsordnung verabschiedet hatte, was ansonsten Fakultätsaufgabe wäre.

Das gilt erstmal für eine Entziehung nach §15 (3) für den Fall, dass der Prüfling sich „bei der Prüfungsleistung einer Täuschung schuldig gemacht hat“. Aber: §15 (2) verweist auf schwere Verstöße gegen „die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis“ und verpflichtet zur Entziehung des Doktors – nur wen verpflichtet dies? Etwa ebenfalls den Senat (nach Anhörung des Prüfungsausschusses), wie §15 (1) nahelegt?

Oder Ombudsperson und GWP-Kommission, die laut Abschnitt 9 der Grundsätze der MHH zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und Verfahrensregeln für den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten (GWP-Grundsätze) über „die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis“ (§15 (2) der Promotionsordnung) wachen? Immerhin sind diese GWP-Grundsätze der MHH integraler Bestandteil der Promotionsordnung, wurden gleichfalls vom Senat beschlossen, in der Promotionsordnung abgedruckt, und von der Promotionsordnung gleich in §1 (2) als beachtlich erwähnt:

„Dabei sind die vom Senat verabschiedeten ‚Grundsätze der MHH zur Sicherung der guten wissenschaftliche Praxis‘ zu beachten.“

Die MHH scheint letztere Option gewählt zu haben, wie aus den eingangs zitierten Berichten hervorgeht. Damit befindet sich das von-der-Leyen-Verfahren derzeit in Abschnitt „9.2. Förmliche Untersuchung“ der GWP-Grundsätze (S. 21f. der Promotionsordnung). Unter f) heißt es dort:

„Hält die Kommission ein Fehlverhalten für nicht erwiesen, wird das Verfahren eingestellt. Hält die Kommission ein Fehlverhalten für erwiesen, legt sie das Ergebnis ihrer Untersuchung der Hochschulleitung mit einem Vorschlag zum weiteren Verfahren, auch in Bezug auf die Wahrung der Recht anderer, zur Entscheidung und weiteren Veranlassung vor.“

Und dieses weitere Verfahren sieht laut GWP-Grundsätzen so aus:

9.3. Weiteres Verfahren
a) Wenn wissenschaftliches Fehlverhalten festgestellt worden ist, prüft die Hochschulleitung zur Wahrung der wissenschaftlichen Standards der Hochschule als auch der Rechte aller direkt und indirekt Betroffenen die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen. Die Ahndung wissenschaftlichen Fehlverhaltens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.
b) In der Hochschule sind die akademischen Konsequenzen, z. B. die Korrektur von Publikationen oder ihrer Autorenlisten, der Entzug akademischer Grade oder der Entzug der Lehrbefugnis, zu prüfen.“

Vorschläge und Nachschläge

Das Problem der Zuständigkeitsverwirrung tritt deutlicher in folgender Zusammenfassung dieser Sätze zutage:

„Wenn wissenschaftliches Fehlverhalten festgestellt worden ist, […] sind die akademischen Konsequenzen, z. B. […] der Entzug akademischer Grade […], zu prüfen.“

Es zeigt sich nämlich, dass die GWP-Kommission nicht befugt ist, einen Doktortitel zu entziehen. Derartiges kann sie lediglich vorschlagen. Mit diesem Vorschlag müsste der Präsident dann zur zuständigen Prüfungskommission gehen, und das Untersuchungsverfahren müsste dort von vorn beginnen. Denn Prüfungskommission und Senat sind in ihren Untersuchungs- und Entscheidungsbefugnissen unabhängig von irgendwelchen vorab getroffenen Beschlüssen des Präsidiums oder der GWP-Kommission. Doktortitel verleihen sie selbständig. Und bei der Entziehung sind sie nach §15 (3) der Promotionsordnung (Stichwort: Täuschung) auch selbständig.

Die Vorab-Befassung von Ombudsperson und GWP-Kommission ist mindestens eine Verfahrensverzögerung, die sicherstellt, dass die Delinquentin ihren Doktortitel noch einige Zeit behalten darf. Und das ist völlig unabhängig von den inhaltlichen Aufklärungs-Bemühungen, die die GWP-Kommission an den Tag legt, und von den tatsächlich in von der Leyens Dissertation nachweisbaren Plagiaten, Täuschungsversuchen oder Verstößen gegen die GWP-Regularien. Wer eine Mannschaft voller nicht spielberechtigter Spieler aufstellt, kann den Pokal auch nicht gewinnen, wenn sie Messi, Ronaldo und Özil heißen, und selbst dann nicht, wenn das gegnerische Team eine löchrige Abwehr und einen unfähigen Torwart aufbietet.

Aber es soll ja auch schon vorgekommen sein, dass etwa die Heimmannschaft gar nicht gewinnen will. Dann dürfen die Gäste sich weiterhin an ihrem Pokal erfreuen, und die Gastgeber an ihrem Stadion, das von den angereisten Ultras nicht zu Klump geschlagen worden ist. Solche Spiele spielt man am besten ohne Schiri. Und niemand wird sich dafür interessieren, ob Messi und seine Freunde den Platz, auf dem sie sich schlagen ließen, überhaupt betreten durften.

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6 Antworten zu “Ursula von der Leyen, VroniPlag und das Plagiat II

  1. Eine vertrauensbildende Maßnahme wäre sicherlich der Vorschlag des Betroffenen, selbst aktiv, im Rahmen all seiner intellektuellen Möglichkeiten, an der Aufklärung des Zustandekommens der Unregelmäßigkeiten mitzuwirken. Ein ziemlich hässlicher Satz, aber zur Amtssprache passend. Kein Mitglied einer Doktortitel-Entziehungskommission war doch dabei, als sich die Zeitschriften, Bücher, eigenen Abschriften und – entsprechend dem technischen Fortschritt – die Disketten und Notebooks zu Stapeln türmten, wieder und wieder vom Schreibtisch kippten, neu aufgeschichtet werden mussten und den Doktoranden zum hilflosen Spielball ihres zunehmenden Durcheinanders degradierten.

  2. Pingback: Von der Leyens entdoktorung des tages | Schwerdtfegr (beta)

  3. RA Bongartz

    Klaus Ferdinand Gärditz in seiner einschlägigen Abhandlung „Die Feststellung von Wissenschaftsplagiaten im Verwaltungsverfahren“ (WissR 46, 3–36) zur Vorschaltung einer Ombuds- oder GWP-Kommission:

    „Das nach der Promotionsordnung zuständige Gremium übt sein Verfahrensermessen grundsätzlich fehlerhaft aus, wenn es schematisch den Bericht einer zentralen Untersuchungskommission abwartet und nur im Ausnahmefall die Entscheidung sofort an sich zieht.“

  4. Pingback: Ursula von der Leyen, VroniPlag und das Plagiat III | Erbloggtes

  5. ich hätte da einen, du ahnst es, kleinen podcast. so kann’s gehen, wenn man pfuscht …

  6. Danke hardy! Sehr lustig, wie Münsters Unisprecher Norbert Robers mit Konsequenzen droht:

    „Was Sie auf’s Spiel setzen, falls tatsächlich mal herauskommen sollte, dass Sie nicht sauber gearbeitet haben, da redet man ja zum Teil auch über den Entzug des Doktortitels, was natürlich für das weitere Berufs-Fortkommen möglicherweise schwerwiegende Konsequenzen hat. Das sollte sich jeder vorher natürlich vor Augen führen.“

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