Offener Brief an Präsidenten von DFG und HRK

Erfordert es sofortige Aktion, dass die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) und die Hochschulrektorenkonferenz (HRK) öffentliche wissenschaftliche Kritik zu unterbinden planen, so besteht nun die Möglichkeit zum niederschwelligen Mitmachen: Der Philosophiehistoriker und „Early Modern Thought Online“-Blogger Stefan Heßbrüggen-Walter hat einen offenen Brief an DFG-Präsident Peter Strohschneider und HRK-Präsident Horst Hippler formuliert und auf der Petitionsplattform change.org zur Mitzeichnung eingestellt. Darin heißt es:

„mit großer Sorge haben wir zur Kenntnis genommen, dass es akademischen ‚Whistleblowern‘ in Deutschland zukünftig verboten sein soll, die Ergebnisse ihrer wissenschaftlichen Arbeit mit der interessierten Öffentlichkeit zu teilen und dass stattdessen die Ergebnisse einer universitätsinternen Untersuchung etwaigen wissenschaftlichen Fehlverhaltens abzuwarten sind. […] Diese Norm stellt faktisch eine nicht plausibel zu rechtfertigende Einschränkung der Wissenschaftsfreiheit aller an deutschen Universitäten und außeruniversitären Forschungseinrichtungen forschenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler dar und beschädigt Deutschland als Wissenschaftsstandort nachhaltig. […] Daher fordern wir die ersatzlose Streichung der entsprechenden Vorschriften.“

Zum Mitzeichnen des offenen Briefs.

Über die Hintergründe dieser Entwicklung informieren hier mehrere Artikel.

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4 Antworten zu “Offener Brief an Präsidenten von DFG und HRK

  1. Illusion-der-Exzellenz

    Sehr schön, DFG und HRK!
    Wenn sich das bewahrheiten sollte, kann ich mindestens ein Kapitel meiner Diss in die Tonne treten. Dort bespreche ich nämlich ein „Lehrbuch“ einer „wissenschaftlichen Disziplin“ (die keine solche ist), das massig plagiierte Stellen bzw. nicht genannte Quellen (z.B. Daten aus einer meiner eigenen Arbeiten) enthält. Das werd ich wohl noch sagen dürfen, oder sind die Ombudstypen etwa auch für Lehrbücher zuständig? Wohl kaum. Und was ist z.B. mit fragwürdigen Artikeln usw.?
    Es ist wirklich sehr schade, daß in diesem Land nichts dazugelernt wird. Offensichtlich auch nicht bei Wissenschaftsorganisationen. Oder befürchten die Herren (und wenigen Damen) vielleicht selbst mal „Opfer“ einer Überprüfung ihrer Arbeiten zu werden, zumindest die mit politischen Ambitionen? Vor ein paar Wochen noch hätte sich das angehört wie eine Verschwörungstheorie…

  2. Doch, in diesem Land wird sogar sehr gut dazu gelernt. Sonst würden ja die beiden Läden DFG und HRK nicht jetzt den Maulknebler Ombudsmann samt Schweigepflicht einführen. Da weiß ich jedenfalls, warum ich in der Industrie bin und Forschungsgelder massiv einspare. Das, was die Wissenschaftsseilschaften hier treiben muss ich ja nicht noch mit verlorenem Geld unterstützen.

  3. Lindner, Hartmut

    Die DFG-Initiative gegen das Rezensentenunwesen ist wegweisend, aber leider nicht konsequent. Es bedarf einer gesetzlilchen und auch starfrechtlichen Regelung. Hier mein Entwurf einer entsprechenden
    Abhilfe.

    Entwurf eines
    Gesetzes zur Wahrung der Autonomie und des Ansehens der deutschen Universitäten, zum dauerhaften Schutz erworbener akademischer Titel, der Publikationsfreiheit wissenschaftlicher Ergebnisse und der Wiederherstellung von Rechtssicherheit bei Entscheidungen akademischer Gremien wegen Plagiatsvorwürfen und zur Gleichbehandlung von Verstößen gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis in allen Wissenschaften.

    Begründung:
    Es sind in der allerjüngsten Vergangenheit bis in die unmittelbare Gegenwart hinein wiederholt von verschiedener Seite unter Nutzung von fragwürdigen IT-Kapazitäten vor allem von anonymer Seite aus sehr bedenkliche, zum Teil sogar erfolgreiche Versuche unternommen worden, um verdiente Träger akademischer Titel , publizierende Wissenschaftler und Personen des öffentlichen Lebens mit konstruierten Plagiatsvorwürfen von hoher Suggestionskraft oder angeblicher Verstöße gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis in Mißkredit zu bringen. Dadurch ist auch das Ansehen der deutschen Universitäten im In- und Ausland und vor allem die Rechtssicherheit von Entscheidungen akademischer Gremien gefährdet.

    Ziel des Gesetzes ist es, die Autonomie der Universitäten und deren Ansehen in der Öffentlichkeit und das Ansehen ihrer Absolventen und Mitarbeiter zu stärken und die Publikationsfreiheit wiederherzustellen.
    Dazu bedarf es des staatlichen Schutzes, des Schutzes des Rechtsstaats.
    Um die Autorität des Rechtsstaats wieder aufzurichten, gilt es im neuen Licht dieses Gesetzes vergangenes Unrecht wieder gut zu machen und drohendes Unrecht zu verhindern.

    Deshalb wird in §3 verfügt, dass alle seit 2010 auf der Basis einer Internetkampagne aberkannten akademischen Grade formlos wieder zu verleihen sind.
    In diese Wiedergutmachung sind auch alle Personen einzubeziehen, die Opfer von internetbasierten Anschuldigungen wegen angeblicher Fälschungen von wissenschaftlichen Ergebnissen wurden.
    Alle noch nicht abgeschlossenen Verfahren sind sofort einzustellen. Neue nicht mehr zu eröffnen.

    Dabei leitet den Gesetzgeber die besondere Fürsorgepflicht für die Bediensteten in Universitäts- und Forschungseinrichtungen und der Gedanke der Gleichbehandlung aller wissenschaftlichen Disziplinen, die in gleicher Weise den Genuß des Schutzes des Rechtsstaats erfahren müssen.

    § 1 Wer einen akademischen Grad erwirbt, steht unter den besonderen Schutz
    des Rechtsstaats.

    § 2 .1 Akademische Titel können nur von akademischen Einrichtungen
    verliehen und entzogen werden.
    2. Jede Einflußnahme von außen ist untersagt. Der Versuch ist strafbar.
    (Hier ist das StGB um den Straftatbestand „Versuchte strafbare
    Beeinflussung akademischer Gremien“ zu ergänzen.)
    3. Das Antragsrecht liegt einzig bei den Fakultäten, die den akademischen
    Titel verliehen haben. Das Antragsrecht erlischt, sowie der strafbare
    Versuch einer Einflussnahme von außen zu konstatieren ist.

    § 3 1. Alle seit 2010 auf der Basis von Internetkampagnen entzogenen
    akademischen Titel werden wieder verliehen. Auf dieser Basis
    zurückgezogene Publikationen im Wissenschaftlichen Zeitschriften
    werden wieder veröffentlicht.
    2. Eingriffe in die Publikationsfreiheit werden wiedergutgemacht und
    sind künftig untersagt.
    3. Alle Verfahren gegen Wissenschaftler wegen Verstoßes gegen die
    gute wissenschaftliche Praxis werden eingestellt. Neue Verfahren
    werden nicht mehr eröffnet.

    §4 Mit der Verkündung dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt gibt es in
    Deutschland keine Plagiate und Verstöße gegen Regeln guter
    wissenschaftlicher Praxis mehr.
    Die Freiheit der Wissenschaft und die Autonomie der Universitäten und
    wissenschaftlichen Einrichtungen ist wiederhergestellt und dauerhaft
    garantiert.
    Hartmut Lindner

  4. Pingback: Petition: Kein Redeverbot für akademische ‘Whistleblower’ | Redaktionsblog

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