DFG berät über Ende des Rezensionswesens

Erscheint es als Anfang vom Ende des wissenschaftlichen Rezensionswesens in Deutschland, dass die DFG auf ihrer heute beginnenden Jahrestagung eine Regelung beschließen will, die kritische Rezensionen in die Nähe wissenschaftlichen Fehlverhaltens rückt? Eine Rezension entspricht nämlich jener Wendung an die Öffentlichkeit, die die DFG nach Darstellung der am 14. Mai vorausgegangenen HRK-Empfehlungen verbieten will (Erbloggtes berichtete):

„Zum Schutz der Hinweisgeber (Whistle Blower) und der Betroffenen [d.h. wissenschaftlichen Fehlverhaltens Verdächtigten] unterliegt die Arbeit der Ombudspersonen höchster Vertraulichkeit. Die Vertraulichkeit ist nicht gegeben, wenn sich der Hinweisgeber mit seinem Verdacht an die Öffentlichkeit wendet. In diesem Fall verstößt er regelmäßig selbst gegen die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis. Dies ist auch bei leichtfertigem Umgang mit Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens der Fall sowie bei der Erhebung bewusst unrichtiger Vorwürfe (vgl. geplante Ergänzung zu DFG, Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, Empfehlung 17 […]).“[1]

Dieser Absatz und die darin erwähnte – bisher geheim gehaltene Empfehlung 17 – hat zahlreiche ablehnende Reaktionen in der deutschsprachigen Wissenschaftsbloglandschaft und darüber hinaus provoziert. Es ist wichtig, sie alle zur Kenntnis zu nehmen, gerade deshalb können sie hier nur chonologisch aufgelistet, nicht im Einzelnen referiert werden:

Der Wissenschaft die Kritik austreiben

Aus der Diagnose, dass es darum gehe, „die ‚Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis‘ insgesamt zur Verschlusssache zu machen“[2], folgt, dass Wissenschaft anschließend nicht mehr als selbstregulierendes System funktionieren kann. Denn zentrale Aufgaben werden ausgelagert, wie Benjamin Lahusen skizziert:

„Die Rezension eines Plagiats wie auch der Bericht über eine solche Rezension wären jedenfalls verboten. Zuständig wäre zunächst ausschließlich die Ombudsperson der Universität. Der Anfang der wissenschaftlichen Auseinandersetzung wäre damit ein verwaltungstechnisches Verfahren, das Ende logischerweise der Gang vor die Gerichte. Was wissenschaftlich zulässig ist und was nicht, dürften dann Juristen entscheiden, die Bürokratisierung der Wissenschaft wäre bis in den letzten Winkel des Systems vorgedrungen.“[3]

Der Jurist Lahusen weigert sich – wie einige andere der verlinkten Wissenschaftsblogger –, da mitzumachen. Um das zu unterstreichen, verlinkt er eine Besprechung, die er fünf Jahre vor der Guttenberg-Affäre in der selben Zeitschrift veröffentlicht hatte, deren Mitherausgeber Andreas Fischer-Lescano 2011 das Guttenberg-Plagiat ebenfalls in einer Rezension ans Licht brachte:

Forschungslücke Rezensionswesen

Lahusen betont auch die schiefe Ebene, deren Endpunkt darin liegt, dass jegliche kritische Auseinandersetzung mit Werken anderer verpönt werden könnte.[3] Die Maßnahmen zum Schutz der Wissenschaft vor solcher internen Kritik ergreift das Wissenschaftsmanagement zu einem Zeitpunkt, zu dem die Wissenschaftsforschung noch kaum durchblickt, was es mit Rezensionen auf sich hat: Die Mitteilungen des Instituts für österreichische Geschichtsforschung (MIÖG) jedenfalls betitelten ihre neueste Ausgabe: „Rezensionswesen – Erkundungen in einer Forschungslücke“. Im Hinblick auf die aktuellen Entwicklungen besonders interessant ist daraus der Aufsatz:

  • Martin Scheutz: Turba ist ein ganz gemeiner Kerl! Rezensionen als Ehrdiskurs am Beispiel der MIÖG (1920–1939). In: MIÖG 121 (2013), Teilband 1, S. 63-86.

Scheutz greift mit dem titelgebenden Zitat des „großdeutschen“ Historikers Heinrich von Srbik das Thema auf, das auch die großen Wissenschaftsorganisationen der Gegenwart am meisten zu beschäftigen scheint. Nein, nicht Wahrheit, Wissen oder Wissenschaft ist dieses Thema, sondern die Ehre des Wissenschaftlers. Der Ritter von Srbik sah seine Ehre vor 99 Jahren besonders angegriffen, mithin sich als Opfer ehrabschneidenden Verhaltens des Rezensenten Gustav Turba, dem er „Läusesucherei“, „lächerliche Klügelei“ und „Perfidie“ attestierte. Auf seiner eigenen Seite sah Srbik lediglich Irrtümer, Versehen, Kleinigkeiten:

„Ein bedauerlicher Irrtum scheint mir widerfahren zu sein, da ich in dem einen Falle eine meiner beiden Vorlagen zu nennen übersehen habe“. (Brief Srbik an Emil von Ottenthal, 10. April 1914, zit. nach Heinrich Ritter von Srbik. Die wissenschaftliche Korrespondenz des Historikers 1912-1945, Boppard am Rhein 1987, S. 26)

Wie Wissenschaftler mit Angriffen auf ihre Ehre umgingen

Wie sich die Formulierungen doch gleichen! Hätte es vor 100 Jahren schon die DFG-Empfehlung Nr. 17 gegeben, wäre Srbiks Ehre wohl unbefleckt geblieben. Damals blieb Srbik als Reaktion nur, empörte Briefe an seine Freunde zu schreiben und der Zeitschrift, die die Vorwürfe publiziert hatte, eine Entgegnung anzubieten. Daraus erwuchs die Kontroverse Srbik-Turba im Historischen Jahrbuch 1914 (folgende Zitate daraus), die letzterer wie folgt resümierte:

„Mit starker Unterschätzung der Pflichten, die ich als Referent der Redaktion und den Lesern schuldete, und die höher als Rücksichten ‚zwischen Kollegen‘ stehen müssen, hat der Bearbeiter der niederländischen Staatsverträge mit Österreich [Srbik] eine gereizte Entgegnung veröffentlicht. In denselben Ton zu verfallen, verbietet mir schon die Rücksicht auf Redaktion und Leser. Nur das Ergebnis der Hin- und Widerrede kann interessieren und sei darum festgestellt. Es liegt in einer Reihe von Übereinstimmungen, so daß nur ein Rest von unbeglichenen Differenzen übrig bleibt, für den die Entscheidung dem Leser gebührt.“ (S. 505)

„Wenn ich nun […] S.s [Srbiks] Ergebnisse, […] ergänzen und berichtigen zu müssen glaubte, so geschah es im Interesse der einen großen Leserkreis interessierenden historischen Wahrheit. […] Ob diese Polemik [Srbiks] auch in der ‚Entgegnung‘ berechtigt war, bleibe der Entscheidung Derer vorbehalten, die in einer pflichtmäßigen Kritik nicht eine beabsichtigte Kränkung des überempfindlichen ‚Kollegen‘, sondern eines der Mittel erblicken, die historische Wahrheit zu finden.“ (S. 507)

Turba betonte, dass die persönlichen Kränkungen außer den Betroffenen niemanden interessieren, sondern es nur darum gehen könne, den Leser in die Lage zu versetzen, „die historische Wahrheit zu finden“. Hier bedeutet dies für Turba insbesondere die Überprüfung, wie zuverlässig der von Srbik edierte Text historischer Urkunden sei (S. 138). Srbiks Ehre war durch die Vorwürfe der Ungenauigkeit und Unachtsamkeit zweifellos angegriffen (S. 498f.). Nun stelle man sich vor, Karl-Theodor zu Guttenberg hätte in der Zeitschrift Kritische Justiz eine Entgegnung auf die Plagiatsvorwürfe Fischer-Lescanos publizieren wollen. Was hätte er da sagen können, um der Wahrheit zu ihrem Recht zu verhelfen? Etwas über 80 Disketten? Über vielfältige sonstige Verpflichtungen? Inwiefern interessiert das bei der Frage, ob künftige Wissenschaftler das rezensierte – und als Plagiat identifizierte – Buch benutzen sollten?

Srbik und Turba suchten nach historischer Wahrheit. Nur nebenbei ging es um die persönliche Ehre, die von der skizzierten Kontroverse auch nicht global angegriffen war. Beide setzten ihre Karrieren fort, und Srbik würdigte seinen älteren Kollegen 1935 in einem Nachruf („ein gläubiger Katholik und ein dynastisch gesinnter Österreicher“).[4] Ein Nachruf in einer Fachzeitschrift ist ein bezeichnender äußerer Ausdruck für die Zumessung von Wissenschaftler-Ehre. Anders bei echten Wissenschaftsbetrügern, die ausschließlich als Scheinwissenschaftler tätig waren: Ein wissenschaftlicher Nachruf auf sie könnte nur den Zweck haben, sie als mahnende Beispiele vorzuführen.

Gegenwartsprobleme und ihre Scheinlösungen

Das Problem, mit dem die deutsche Wissenschaftslandschaft – und nicht nur sie – derzeit zu kämpfen hat, ist aber, dass Wissenschaftler allerlei Privilegien haben – beispielsweise die Möglichkeit, bestimmte angesehene Berufe wie etwa Hochschullehrer auszuüben, oder mit ihrer Expertise in Form eines „Dr.“ zu werben – z.B. auf Wahlplakaten. Diese Privilegien sollen Wissenschaftsbetrügern nicht zur Verfügung stehen. Also wurden zusätzlich zum Mittel der wissenschaftsöffentlichen Kritik (etwa in Rezensionen) formale Verfahren entwickelt, die die unabhängige Überprüfung solcher Kritiken ermöglichen sollen, und an deren Ende der Entzug von Wissenschaftlerprivilegien stehen kann.

Doch das ist nur die der Wissenschaft äußerliche Seite: Es geht bei solchen formalen Verfahren nicht um wissenschaftliche Wahrheit, sondern um Privilegien und materielle Vorteile. Die innerliche Seite der Wissenschaft benötigt überhaupt keinen Ombudsman, keine Prüfungskommission, keinen Fakultätsrat: Um eine Erkenntnis zu haben und zu verbreiten, benötigt man auch keinen Doktor, sondern nur Zugang zu einer Öffentlichkeit.

Ombudsverfahren oder Wissenschaft

Ein Ombudsverfahren ist idealiter ein Schiedsverfahren zwischen zwei Wissenschaftlern: Auf der einen Seite steht ein Wissenschaftler, der durch wissenschaftliche Kritik (d.h. z.B. Vergleich von Texten oder Messergebnissen) festgestellt hat, dass ein anderer Wissenschaftler derart fehlerhafte Ergebnisse hervorgebracht hat, dass er sie auf wissenschaftliches Fehlverhalten (Wissenschaftsbetrug) zurückführt. Wissenschaftliche Kritik bedeutet zugleich: öffentliche Kritik, für alles andere haben sich die Begriffe Esoterik und Okkultismus etabliert. Auf der anderen Seite steht idealiter ein Wissenschaftler, der den Wissenschaftsbetrug öffentlich bestreitet (etwa, wie gesehen, in einer Entgegnung auf eine Rezension). Man braucht kein Schiedsverfahren, wenn sich alle einig sind.

Das Ombudsverfahren soll dann unabhängig entscheiden, welche Position inwieweit berechtigt ist. Es dient dazu, einen Streit zu entscheiden, der im schlimmsten Fall die Wissenschaft spaltet, weil die einen sich auf die eine, die anderen sich auf die andere Seite stellen. Das Ombudsverfahren findet – zum besseren Ehrenschutz der Beteiligten – nichtöffentlich statt, vermutlich in Anlehnung an nichtöffentliche Verwaltungsverfahren. Nun plant die DFG aber, ihrem Ombudssystem das Standbein wegzuschlagen, indem sie den Ausgangspunkt eines idealen Ombudsverfahrens zerstört: die öffentliche Kritik an der Arbeit eines anderen Wissenschaftlers.

Nach den Plänen der HRK wird etwa ein Rezensent, der seine Verantwortung gegenüber der wissenschaftlichen Öffentlichkeit und der wissenschaftlichen Wahrheit ernst nimmt, als Subjekt wissenschaftlichen Fehlverhaltens identifiziert und damit in einem Ombudsverfahren automatisch ins Unrecht gesetzt. Der mutmaßliche Wissenschaftsbetrüger, über dessen Fehlverhalten die Veröffentlichung informieren sollte, erhält dadurch nicht bloß die Unschuldsvermutung zu seinen Gunsten (die innerwissenschaftlich ohnehin fehl am Platz ist[3]), sondern darüber hinaus eine Schuldvermutung des Wissenschaftlers, der das wissenschaftliche Fehlverhalten entdeckt haben will: Dieser sei unkollegial, weil er die von Turba erwähnten „Rücksichten ‚zwischen Kollegen'“ missachtet habe. Ob eine negative Beurteilung, die selbst als wissenschaftliches Fehlverhalten bewertet wird, in einem Ombudsverfahren überhaupt als relevant zu berücksichtigen wäre (man denke an ein Beweisverbot), ist dabei noch unklar.

Damit wollen nun offenbar einflussreiche Wissenschaftsmanager all jenen Wissenschaftlern den Zugang zur wissenschaftlichen Öffentlichkeit absprechen, die geneigt sind, die Privilegien und materiellen Vorteile Einzelner zu gefährden, indem sie bei diesen wissenschaftliches Fehlverhalten konstatieren. Wer eine Erkenntnis hat, die besagt, dass ein anderer wissenschaftlich unredlich gearbeitet hat, darf diese nicht mehr äußern, sonst droht der Äußernde selbst seiner Privilegien und materiellen Vorteile enthoben zu werden. Dazu werden als nächstes formale Verfahren benötigt, die wissenschaftliches Fehlverhalten durch Veröffentlichung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens festzustellen und zu sanktionieren ermöglichen.

Der Effekt solcher Wissenschaftspolitik ist freilich folgender: Während bisher Fehlverhaltensvorwürfe in fachwissenschaftlichen Rezensionen erhoben wurden (zwei Beispiele sind oben verlinkt), hat sich seit 2011 eine potentiell anonyme Szene etabliert, die wissenschaftlichem Fehlverhalten systematisch nachgeht und es dabei auch an die Öffentlichkeit bringt. Diese Szene wird aufgrund der eingebauten Anonymität durch die Neuregelungen ja nicht geschwächt, sondern gestärkt: Wenn die DFG das Verfassen von Rezensionen im Zusammenhang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten kriminalisiert, ist das einzig sinnvolle Vorgehen die anonyme Dokumentation wissenschaftlichen Fehlverhaltens, etwa in Blogs oder Wikis.

tl;dr: Das zur Ergänzung der öffentlichen Kritik an Wissenschaftsmängeln entwickelte Ombudsverfahren soll alleine übrig bleiben und dadurch zahnlos werden. Das Wissenschaftsmanagement hat jedoch die Rechnung ohne die Wissenschaftler gemacht.

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