Schluckimpfung ist süß, Plagiatsvorwürfe sind bitter

Er scheint es dann doch zu blauäugig beurteilt zu haben, wie sich der Plagiatsdiskurs entwickelt hat. Ein Düsseldorfer Professor, der verlangt, dass Plagiatsvorwürfe gegen ihn konkret belegt statt pauschal geraunt werden sollten – das kann man auch als billigen Immunisierungsversuch gegen die erhobenen Vorwürfe interpretieren. Immerhin war festzustellen: Plagiatsvorwürfe stören. Aber Immunisierung gegen Plagiatsvorwürfe gibt es in weitaus luxuriöseren Ausführungen:

Russland, Vorbild der Plagiatsimpfung

Russland hat in Plagiatsdingen ja eine Vorreiterrolle, an der man sich in Deutschland gern orientiert. Der frühere stellvertretende Bildungs- und Wissenschaftsminister Igor Fedyukin (laut Wikipedia Absolvent der Central European University in Budapest[1]) wird nun zitiert, dass die Promotionskommissionen der Universitäten meist unglücklich darüber seien, wenn Politikern der Doktor entzogen wird. Bildungspolitiker der russischen Regierung hätten einen Gesetzentwurf erarbeitet, laut dem Doktortitel nur entzogen werden können, nachdem ein Gerichtsurteil rechtskräftig Urheberrechtsverstöße festgestellt hat.[2]

Damit würde die Rechtslage an die betrügerischen Promotionsmethoden angepasst, die nicht nur in prominenten Fällen seit langem üblich sind. Weder die guttenbergsche Kompilation aus verschiedenen Quellen noch der Rückgriff auf mehrfach verwendete Ghostwriter-Dissertationen hätte danach Chancen, überhaupt noch vor einer universitären Untersuchungskommission zu landen. Denn Urheberrechts-Urteile sind in solchen Fällen sehr unwahrscheinlich. („These verdicts, moreover, require that copyright holders bring the matter to court in the first place — something people who sell dissertations to multiple clients are unlikely to do.“[2])

Maßnahmen der MHH gegen Suchterkrankungen

Die russische Immunisierungsstrategie für plagiierte Doktorarbeiten zeigt, wie Profis vorgehen. Fedyukins Äußerungen machen klar, dass es darum geht, zu verhindern, dass „Politikern der Doktor entzogen wird“. Das scheint auch eine Herzensangelegenheit von Jörn Ipsen zu sein, pensionierter Professor an der Universität Osnabrück, ehemaliger Präsident des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs, seit 2011 Mitglied des Hochschulrates der Medizinischen Hochschule Hannover (MHH).[3]

Sein Versuch zur Bekämpfung der „Sucht“, die sich darin ausdrückt, dass „die selbsternannten ‚Plagiatsjäger'“ berauscht „triumphieren“ und der Mob sodann aufgrund seiner Erkrankung „stets neue Opfer sucht“ was sich „sogleich über das Internet verbreitet“, ist allerdings recht armselig im Vergleich zum russischen Ansatz. Aber auch Ipsen empfindet, dass die Plagiatsseuche sich „vor allem auf Prominente, insbesondere Politiker, bezieht“, und möchte einen Vorschlag machen, wie dieser Epidemie primär, aber „nicht nur in spektakulären Fällen – begegnet – und vor allem – vorgebeugt werden kann.“

Es dürfte an seiner Wortbildwahl klar zu sehen sein, dass Ipsen seine Pension dazu nutzen will, an der MHH einen Lehrstuhl für akademische „Hygiene“ zu erringen. Das sei ihm gegönnt, wo er doch seine Ressourcen umfassend in den Dienst der guten Sache zu stellen bereit ist. Dass er beispielsweise Redakteur der Zeitschrift „Niedersächsische Verwaltungsblätter. Zeitschrift für öffentliches Recht und öffentliche Verwaltung“ (NdsVBl) ist, stellt er gern zur Verfügung, um seinen plagiatshygienischen Vorschlag zu veröffentlichen in dem Aufsatz:

  • Jörn Ipsen: Aberkennung von Doktortiteln wegen Plagiats. In: NdsVBl 23, 6/2016, S. 177-179. (Inhalt)

(Die generell sehr hygienischen Anliegen seiner Zeitschrift kommen auch darin zum Ausdruck, dass sich die an Ipsens Aufsatz anschließenden Texte den Themen „Vergrämung von Saatkrähen“ und „Schließung einer Grundschule“ widmen.)

Doch worin liegt nun Ipsens Lösung für das Problem, dass von publizitätssüchtigen Plagiatsjägern immer weitere „Opfer zur Strecke gebracht“ werden, und zwar vorzugsweise mittels „Dissertationen führender Politiker […] oder deren Abkömmlingen“? (Alle bisherigen Zitate von S. 178.) Die Lösung, die der frühere Verwaltungsjurist und künftige Plagiatshygieniker nach zahlreichen schavanistischen Standardansichten präsentiert, lautet: „Aberkennungsverjährung“.

Aberkennungsverjährung?

Das ist allerdings ein etwas trauriger Vorschlag für alle regelmäßigen Leser, die sich bis hierher eine Art großen Wurf erhofft hatten. Verjährung, das gab’s doch alles schon. Ipsen aber bringt Argumente, die man sich wie ein impfstoffgetränktes Zuckerstückchen auf der Zunge zergehen lassen sollte (alles Folgende auf S. 179):

  • Verjährung führt zu Stressreduktion bei Prominenten, also weniger Tranquilizermissbrauch in Hannover:
    „Eine solche ‚Aberkennungsverjährung‘ würde sämtliche in der Vergangenheit liegenden Promotionsverfahren betreffen und bei gefährdeten Prominenten vermutlich zu einem verbreiteten Aufatmen führen.“
  • Unzumutbar ist das Lesen früherer Dissertationen. Wer kennt sie nicht, die Qualen bei der Lektüre von Seminararbeiten?
    „Noch heute sieht mancher Wissenschaftler mit Erstaunen, dass Dissertationen der Vergangenheit zum Teil nur das Niveau gehobener Seminararbeiten haben.“
  • Universitäten werden in Plagiatsfällen primär auf Druck der Öffentlichkeit hin aktiv. Wenn Universitäten vom Pöbel (also vor allem von Junkies, die in diesem Internet an den Plagiatsportalen herumlungern und jeden Passanten wegen eines Plagiats anhauen) vor sich her getrieben werden, können sich nur Chaos, Leid und Infektionskrankheiten ausbreiten. Also muss man dem Pöbel entschlossen entgegentreten, um ihn zu entmutigen und zu entwaffnen:
    „Der Ablauf der Plagiatsverfahren in der jüngeren Vergangenheit war stets dadurch gekennzeichnet, dass selbsternannte ‚Plagiatsjäger‘ – nicht nur, aber auch – verdächtige Prominente aufs Korn nahmen und ihre Ermittlungsergebnisse in einem dafür eingerichteten Internetportal publizierten. Die betroffenen Universitäten sahen sich – nicht zuletzt aufgrund des öffentlichen Drucks – veranlasst, ein Verfahren einzuleiten, um die Stichhaltigkeit der Plagiatsvorwürfe zu überprüfen; mit unterschiedlichen, ggf. gerichtlich überprüften Ergebnissen. Eine Verjährung würde zur Folge haben, dass Plagiatsvorwürfe zwar nach wie vor erhoben werden können, nicht aber zu einem behördlichen Verfahren führen; die ‚amtliche‘ Feststellung der Plagiate und ihre gerichtliche Bestätigung unterlägen der Verjährung. Vermutlich würde eine solche Verjährung auch den Eifer der durchaus selektiv vorgehenden ‚Plagiatsjäger‘ bremsen, Dissertationen aus unvordenklichen Zeiten einer Überprüfung zu unterziehen.“
  • Fünf Jahre sind genug: Wenn die Rezensionen erschienen sind, darf der Doktorentzug nicht mehr möglich sein, um die Krankheit wirksam einzudämmen:
    „Gewöhnlich erlischt das Interesse der wissenschaftlichen Öffentlichkeit – wie etwa Rezensionen belegen – nach wenigen Jahren und man täte gut daran, die Sache dann auch ruhen zu lassen.“

Das Problem von Plagiaten hat Ipsen also eingehend analysiert und einer heilsamen Lösung zugeführt. In seinem Fazit darf er daher nochmal festhalten, dass

  • Universitäten keine Doktortitel entziehen wollen,
  • Plagiatsvorwürfe von niederen Motiven getrieben sind
  • und die Universitäten Gesetze brauchen, um sie dem Beschaffungsdruck der Suchtkranken zu entziehen:
    „Die jüngsten Plagiatsvorfälle haben zu Änderungen der Promotionsordnungen geführt oder werden diese zur Folge haben. Insofern dürfte eine Wiederholung vergleichbarer Fälle für die Zukunft auszuschließen sein. Nach wie vor bedenkenswert erscheint die Einführung von Verjährungsfristen für die Einleitung von Aberkennungsverfahren. Diese ist umso mehr geboten, als sich der Nachweis von Plagiaten und seine Veröffentlichung im Internet nicht notwendig auf prominente Politiker beschränken müssen, sondern im Wettbewerb von Anwälten und Ärzten Anwendung finden könnte. Den Universitäten muss die Möglichkeit eingeräumt werden, sich einem im Internet oder in den sozialen Medien aufgebauten Druck dadurch zu entziehen, dass nach einem gewissen Zeitraum die Einleitung eines Rücknahmeverfahrens nicht mehr zulässig ist. Fünf Jahre wären hierfür der geeignete Zeitraum.“

Gibt’s das auch von Irratiopharm?

Ipsens Aufsatz wirft folgende Fragen auf:

  • Wie kann jemand, der die Systematik der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nach §48 VwVfG nicht verstanden hat, Professor für Öffentliches Recht und Präsident eines Staatsgerichtshofs werden?
  • Ist Niedersachsen wirklich so verfilzt und korrupt, dass Ipsen als „[e]iner der einflussreichsten Männer Niedersachsens“ nach der Pensionierung von der Volkswagen-Stiftung eine „Niedersachsen-Professur“ (240.000 Euro) erhält,[4] damit er weiter monetär motiviert wird, für seine Amigos Quatschargumente zu veröffentlichen?
  • Darf ein Redakteur der NdsVBl beliebige Falschinformationen veröffentlichen, oder gibt es bei der Zeitschrift niemanden, dem die zahlreichen falschen Voraussetzungen aufgefallen sind?
  • Was sind das für „Änderungen der Promotionsordnungen“, die eine „Wiederholung vergleichbarer Fälle“ ausschließen?

Man tut was man kann

Über letztere Frage immerhin kann eine kleine Diskussion auf Causa Schavan Aufschluss gewähren: Die Praxis ist zwar noch nicht so verquer wie Ipsens Fieberträume, aber sie wandelt klar in Richtung Osnabrück/Russland, auf Immunisierung gegen Plagiatsvorwürfe hin. Schavanplag und RA Bongartz diskutieren daher den Ausschluss von nichtpromovierten Gremienmitgliedern bei Entscheidungen über Plagiatsfälle.

Die MHH hat dies im Fall von der Leyen so gehandhabt, vermutlich aus dem Kalkül, dass der Lehrkörper sich einig ist, wie im Fall einer Albrecht-Tochter zu verfahren sei, man sich aber nicht sicher sein könne, wie Studierende abstimmen würden. RA Bongartz hält das für juristisch falsch. Aber juristische Angreifbarkeit ist ja kein Bug, sondern ein Feature, wenn man Doktoraberkennungen so gestalten will, dass sie spätestens vor Gericht revidiert werden. (Revidierbarkeit ist ein Grundsatz des hypokritischen Eids.)

Eine bessere Immunisierung gegen Plagiatsvorwürfe hat laut RA Bongartz‘ Bericht die Ruhr-Universität Bochum nach der Affäre Lammert eingeführt, indem manche überarbeitete Promotionsordnung Doktorentziehungen nur noch mit „der Dreiviertelmehrheit seiner promovierten Mitglieder“ erlaube.

Nicht, dass das, wie Ipsen meint, eine „Wiederholung vergleichbarer Fälle“ ausschließen würde. Denn entziehungswillige Gremien können sich auch sehr einig werden, und das auch unter Einschluss von Studierenden. Aber es fungiert doch als starkes Signal, dass man gewillt ist, alles zu tun, um den eigenen Absolventen ihre betrügerisch erworbenen Abschlüsse zu sichern. Und das ist schließlich die Hauptsache in der Konkurrenz der Universitäten um die Gunst der Wissenschaftspolitiker.

tl;dr: Für die Behandlung der Plagiatsseuche ist es entscheidend, was genau als krankhaft verstanden wird.

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6 Antworten zu “Schluckimpfung ist süß, Plagiatsvorwürfe sind bitter

  1. Schon im ersten Satz seiner Miszelle zeigt sich der gute Ipsen schlecht unterrichtet, wenn er behauptet, dass der Doktortitel Namensbestandteil ist. Das könnte man auch als Staats- und Verwaltungsrechtler eigentlich spätestens seit 1962 besser wissen (BGH IV ZB 282/62). Im Weiteren wechselt der frühere Präsident des niedersächsischen Staatsgerichtshofs dann munter zwischen juristischem Sachargument und juristisch überhaupt nicht fundierten Vorschlägen hin und her, die ihre Rechtfertigung allein aus der Tauglichkeit für den politisch gewollten Zweck beziehen: Diesen Plagiatsverfahren ein Ende zu machen.

  2. Aber Herr Bongartz, könnten Sie noch ein Beispiel für ein juristisches Sachargument nennen? Ich meine eines, das weder abstrus noch absurd ist, so wie das zur vorgeschlagenen Verjährungsfrist:

    „15 Jahren […] hiermit ein Mittel zwischen der Verjährung von Straftaten, die mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB) und solchen Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) […]. Anzumerken ist, dass es sich in beiden Fällen um Schwerstkriminalität handelt […]. Schon aus diesem Grund wäre die Parallele zu den strafrechtlichen Verjährungsvorschriften absurd. […] Im Strafrecht verjähren Taten, die im Höchstmaß von Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind – dies sind nach der gesetzlichen Definition immerhin ‚Verbrechen‘ (§ 12 Abs. 1 StGB) – nach fünf Jahren. Trotz der Unvergleichbarkeit von wissenschaftlichen Plagiaten und Straftaten dieses Kalibers erschiene eine Verjährungsfrist von fünf Jahren als angemessen.“

    Oder das, wonach die Gutachter am Betrug mitschuld sind:

    „denn diese [Gutachter] trifft für die Anerkennung einer Dissertation als ’selbständige vertiefte wissenschaftliche Arbeit‘ (§ 9 Abs. 1 Satz 1 NHG) die letzte Verantwortung.“

    Vielleicht habe ich bei der Suche nach juristischen Sachargumenten auch zu sehr darauf geachtet, wo Paragraphenzeichen stehen. Meiner bisherigen Ansicht nach hat Ipsen völlig darauf verzichtet, die politische Zielsetzung durch irgendwelche juristischen Argumente zu bemänteln.

  3. Clemens Timpler

    Wenn wir offiziösen russischen Verlautbarungen (http://tass.ru/obschestvo/3619292) Glauben schenken dürfen, stellt sich die Lage mittlerweile etwas anders dar. Ein untergeordneter Ministerialer habe den Paragraphen, der die Feststellung eines Plagiats an ein urheberrechtliches Verfahren knüpft, ohne Abstimmung mit Vorgesetzten in einen Gesetzentwurf gehoben, der eigentlich nur dazu gedacht war, ausländischen Gelehrten die Abfassung einer Qualifikationsschrift in englischer Sprache zu erlauben. Im Endergebnis sei der Mitarbeiter entlassen worden, denn, so die zuständige Ministerin wörtlich, „so arbeitet man nicht“. Der zuständige Beamte sei erst seit kurzem im Ministerium tätig gewesen und habe einiges nicht richtig verstanden. Mit anderen Worten: „Das heißt, es ging um den Faktor Mensch.“ Und das ist dann wohl nicht nur in Russland so.

  4. Vielen Dank für die Aufklärung! Ist also doch nicht Russland Vorreiter in Plagiatsdingen, sondern Osnabrück?

  5. Nun, wir sollten den guten Ipsen vielleicht nicht allzu hart beurteilen. Er hat immerhin erkannt, dass strafrechtliche Verjährungsvorschriften irgendwie anders sind als verwaltungsrechtliche Verjährungsvorschriften. Er weiß nur nicht, wie völlig anders, und wieso. Aber der Gedanke an den Rechtsfrieden, der sich irgendwann über das Land und in die Gemüter senkt, ist immer und überall schön.

  6. Pingback: Umleitung: Klein, aber hoffentlich fein – guckt mal! | zoom

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