Bilderverbot: Säuberung von Kinderpopos

Erstaunt es, Ikonoklasmus und Kulturvandalismus einmal nicht auf statuenzerschlagende Islamisten zu beziehen, die angeblich aus religiösen Motiven ein „Bilderverbot“ umsetzen, sondern auf die neobiedermeierliche Gesellschaft Deutschlands und ihren prinzipienuntreuen Rechtsstaat? So geschah es jüngst lesenswert durch einen pseudonymen Juristen, der eine „Spurensuche zwischen Rechtsstaat, Strafnormen und Moralvorstellungen im Fall Sebastian Edathy“ unternahm:

Anlass ist der am Landgericht Verden begonnene Prozess gegen Edathy, über dessen ersten Verhandlungstag für die FAZ Reinhard Bingener berichtete und dabei Edathy als selbstgerecht höhnend über der Verhandlung thronenden Kinderschänder darstellte. Was Bingener in Vertretung der öffentlichen Moralvorstellung wünscht, geht aus der Titelei seines Artikels hervor: „Klarheit“, „Schuldeingeständnis“, „kurzer Prozess“.

Lex Edathy

ed2murrow beleuchtet den Prozess und sein publizistisches Umfeld. Zwischen Rechtsstaat, rechtsradikalem Mob und Volktribunal stellt er fest, dass der Prozess ein Prinzip verkünde:

„Das [Prinzip] der Verfolgung unter allen Umständen, die am verabscheuungswürdigen Objekt erprobt, wie weit sie noch gehen, welche rechtsstaatlichen Grenzen als ‚Grauzonen‘ sie abermals überschreiten darf in der fast sicheren Gewissheit, dass alleine das Verabscheuungswürdige als zudem moralische Rechtfertigung genügen würde.“

Es irrt nicht, wer da Faschismus wittert. Denn am Verabscheuungswürdigen wird nur erprobt, was auf das morgen und übermorgen Verabscheuungswürdige leicht übertragbar sein soll. Hat denn noch niemand die Kriminalisierung der Abbildung nackter Füße gefordert? Man kennt sie doch, die Fetischisten, die mit unschuldigen Kinderfüßen ein florierendes Geschäft betreiben! So kehrt das Gesinnungsstrafrecht in die Rechtskultur zurück, obwohl Justizminister Maas sich gerade rühmte, dass er es durch Reinigung des Mordparagraphen von seinen nationalsozialistischen „Reformen“ beseitige.

Die „Reform“ in umgekehrter Richtung betrifft wohl vor allem den § 184b (und 184c) des Strafgesetzbuchs (StGB) und ist seit dem 27. Januar 2015 in Kraft. Diese „Lex Edathy“ wurde im Herbst 2014 im Bundestag diskutiert, der Justizminister sagte laut Plenarprotokoll vom 25. September 2014 zur Begründung dieser Änderungen:

„Es werden dann Nacktbilder von Kindern verbreitet und gehandelt, die scheinbar keinen sexuellen Bezug haben. Auch das ist, finde ich, strafwürdig. Mit den nackten Körpern von Kindern sollen nicht mehr ungestraft Geschäfte gemacht werden. Deshalb werden wir diese Schutzlücke ebenso schließen.“

Geschäftemacher sind immer ein gutes Ziel für Law-and-Order-Redenschwinger. Sexueller Missbrauch von Kindern findet weit überwiegend in Familien oder im engsten Umfeld statt – aber eine Schutzlücke ist nur bei Geschäftemachern feststellbar. Von den Eltern gemachte Fotos ihrer Kinder werden – in der politischen Rhetorik zumindest – sogar privilegiert und angeblich von den Strafrechtsverschärfungen ausgenommen. Schließlich sei das ja ganz „natürlich“.

Unnatürlich

Nacktbilder ohne sexuelle Inhalte zu verbieten, und vor allem die „Geschäftemacherei“ damit, das wollte daher wohl nur gelingen, indem man die Begriffe „unnatürlich“ und „aufreizend“ ins Strafgesetz aufnahm. „Unnatürlich“ im Strafgesetzbuch in Bezug auf Sexualität zu benutzen, das ist schon ein starkes Stück. Das Wort kam zuvor im ganzen Strafgesetzbuch nicht vor, nur in den neuen §§ 184b-c, der nun verbietet:

„die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung“ (in § 184c entsprechend mit Jugendlichen).

Woher kommt die Formulierung? Aus dem bösen Kinderschänder-Diskurs der jüngsten Vergangenheit – und aus dem Jugendschutzgesetz: Dort erkennt man schwer jugendgefährdende Trägermedien, die Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden dürfen, unter anderem daran, dass sie „Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen“.[1] Das Komma, das im Jugendschutzgesetz steht, im Strafgesetzbuch nun aber nicht, es besagt, dass jede geschlechtsbetonte Körperhaltung für Kinder und Jugendliche unnatürlich sei. Wie es das Jugendschutzgesetz so vorsieht, wird also eigentlich Kindern und Jugendlichen etwas verboten, nämlich jede geschlechtsbetonte Körperhaltung, weil sie unnatürlich sei.

Das neue Strafgesetz, das von der Unnatürlichkeit nun auch befallen ist, unterscheidet hingegen implizit zwischen natürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung und „unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung“ von Kindern und Jugendlichen – speziell sofern ganz oder teilweise unbekleidet. Welcher Richter aber festlegt, eine konkrete Körperhaltung eines unbekleideten Heranwachsenden sei zwar geschlechtsbetont, das aber nicht in unnatürlicher Weise, der wird damit nicht glücklich werden.

Wenn der Halbwüchsige sich am Sack kratzt, gilt also künftig wieder: Pfui! Das ist unnatürlich! Zumindest sei verantwortungsvollen Vierzehnjährigen angeraten, sich vor solch widernatürlicher Unzucht schamhaft umzuschauen, ob nicht eine Kamera in der Nähe sei. Sonst drohen allen künftig mit etwaig entstandenem Bildmaterial Befassten ein paar Jahre Gefängnis.

Aufreizend

Nicht ganz unähnlich verhält es sich mit dem neuen Strafrechtsbegriff „aufreizend“, der in allen auf buzer.de durchsuchbaren Gesetzestexten ausschließlich im neuen § 184b StGB aufzufinden ist. Bestraft wird demnach:

„die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes“ (gilt aus unerfindlichen Gründen nicht für Jugendliche).

Ein Schwein, wer sowas als „sexuell aufreizend“ empfindet! In dem Fall also wohl zumindest das Gericht, das jemanden auf dieser Grundlage verurteilt. Denn, wie ed2murrow es auf den Punkt bringt:

„Jede Nacktheit ist aufreizend, wenn man den geilen Gedanken als Maßstab nimmt oder ihn unterstellt.
Völlig humorlos sei daher an die Sachwalter deutscher öffentlicher Bibliotheken die Frage gerichtet, wann sie angesichts dieser Entwicklung ihre Bestände auf Aufklärungsbücher hin durchforsten werden, ob sie ‚unnatürliche Körperhaltungen‘ enthalten [oder sexuell aufreizende Wiedergaben]. Das Strafmaß für den ‚Besitz‘ solcher Schriften beträgt nunmehr, ebenfalls in Schärfung der Vorgängernorm, 3 Jahre Haft oder Geldstrafe.“

Das ist nicht von der Hand zu weisen. Welche juristischen Definitionen oder Spitzfindigkeiten man berücksichtigen muss, damit Aufklärungsbücher, in denen in Text und Bild allerlei unbekleidete Genitalien, gar sexuelle Handlungen von Kindern, dargestellt werden, nicht zur sofortigen Inhaftierung aller Bibliothekare, Buchhändler und vieler weiterer Berufsgruppen führen, bleibt unklar.

Warnung: Hier besser nicht weiterlesen!

Die an moderner Sexualpädagogik irre gewordenen „besorgten Eltern“ finden ja schon seit Längerem, dass Jugendverderber wie Sexualpädagogen mindestens genital guillotiniert gehören. Ein Fallbeilspiel gibt das folgende Buch ab, das sich nicht im Besitz dieses Blogs oder irgendwelcher damit verbundener Personen befindet oder befand, und über das auch sonst keinerlei kompromittierende Kenntnisse bestehen, außer dass es sich in drei Auflagen unter anderem in der Deutschen Nationalbibliothek findet:

  • Frank Herrath, Uwe Sielert: Lisa & Jan. Ein Aufklärungsbuch für Kinder und ihre Eltern. 3., unveränd. Aufl. Beltz, Weinheim/Basel 1996.

In völliger Unkenntnis dieses womöglich kinderpornographischen Werkes wird man gezwungen sein, den Titel zu googlen und den ersten PDF-Link dazu anzuklicken. Dort werden sich dann nicht nur sexualkundefeindliche Hetzreden finden lassen, sondern gewiss auch umfangreiche Urheberrechtsverletzungen gegen die Autoren des betreffenden Werkes. Und das kann doch nichts anderes bedeuten als eine Schrift, die zum Gegenstand hat:

a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
b) die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes“ (§ 184b StGB).

Da wird sich doch wohl etwas finden lassen! Womöglich gibt es da sogar die Empfehlung, sich aufreizend unnatürlich den Finger in den Po zu stecken. Zu überprüfen, wie sexuell aufreizend das ist, bleibt aber allein dem Staatsanwalt vorbehalten.

Einrichtung und Postulierung solcher Grauzonen lassen sich für allerlei Zwecke nutzen, für die der Definitionsmächtige sie gebrauchen will: Den US-Whistleblower und Anonymous-Aktivisten Matthew DeHart verfolgen die US-Dienste derzeit mit einer Kinderporno-Anklage ohne glaubwürdige Beweise, weshalb kanadische Behörden hinreichende Zweifel an dem Vorwurf konstatierten. Dass man DeHart eigentlich als Spion und Verräter wegsperren will, weil er eine Akte über CIA-Drohnen-Morde veröffentlichte, belegt ein SpOn-Porträt DeHarts so:

„Im Durchsuchungsbefehl, den das FBI zurücklässt, steht: Verdacht des Besitzes von Kinderpornografie.
DeHart und zwei Freunde sollen gechattet und sich anzügliche SMS geschickt haben. DeHart soll sich dabei als Frau ausgegeben und die zwei aufgefordert haben, Nacktbilder zu schicken. Aber in allen Vernehmungen, die nun folgen, fragen die FBI-Angehörigen nur nach Anonymous, nach WikiLeaks und nach Spionage.“

tl;dr: Verhalten Sie sich ruhig! Überholen Sie nicht! Leisten Sie Anweisungen von Sicherheitskräften unbedingt Folge! Dann geschieht Ihnen nichts.

————————————————————

Eine Antwort zu “Bilderverbot: Säuberung von Kinderpopos

  1. Pingback: Ist das nun Kinderpornographie? | Erbloggtes

Hinterlasse einen Kommentar

Diese Seite verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden..