Verschwörung der Kinderschänder

Erscheint es als paradox oder paradigmatisch, dass die Pädophilie-Debatte der Grünen zum vielleicht wichtigsten Wahlkampfthema der CDU in der letzten Woche vor der Bundestagswahl hochgekocht wurde? Paradigmatisch findet es wohl Wolfgang Michal, der schon Mitte August als „die aggressive Kampagne zugunsten der Regierungskoalition – aus Mangel an schwarzgelben Inhalten – ein lupenreines negative campaigning gegen Rot-Grün“ identifizierte.[1] Speziell die antigrüne Stimmung der letzten Vor-Wahl-Woche könnte die Partei einen wesentlichen Teil jener Prozente kosten, mit denen sie seit 2009 in grüne Höhenflüge und einen Ministerpräsidentensessel aufgestiegen war.

Welche Kernelemente eine solche Kampagne besitzen muss, zeigt sich hier auch besonders deutlich, da die persönlichen Überzeugungen der Journalistenmehrheit im Land überwiegend grün angehaucht sind. Da braucht es 1. neutrale Experten, die glaubwürdig Sachverhalte konstatieren können, 2. gut skandalisierbare Sachverhalte mit starker emotional-moralischer Aufladung und 3. Sachverhalte, zu denen eine Gegenposition öffentlich kaum zu vermitteln ist – etwa weil allgemein, insbesondere aber bei den Journalisten, zu viele Vorkenntnisse fehlen. Nach Fukushima waren diese Bedingungen zugunsten der Grünen bestens erfüllt, so dass sie die schwarz-gelbe Regierung zum Atomausstieg vor sich hertreiben konnte. Nun ist das genaue Gegenteil der Fall: In Sachen Sexualstrafrecht stellt die Pädophilie-Debatte Weichen, die über die 1980er bis zurück in die 1950er führen könnten, wo einige Reaktionäre sozialisiert wurden und weiterhin ihre geistige Heimat haben. Und von da weiter zurück bis in den Wilhelminismus.

Welche über 30 Jahre alten Forderungen sind so skandalös?

Ein pikanter Aspekt am jüngsten Spin der antigrünen Kampagne ist, dass er insgeheim darauf hinweist, dass die Grünen mal eine liberale Bürgerrechtspartei waren, die aus partikularen Moralvorstellungen geschöpfte Vorschriften abschaffen wollte. Dagegen werden die Grünen heute von ihren „bürgerlichen“ Gegnern eher als Ökofaschisten dargestellt, die allen ihre eigenen partikularen Moralvorstellungen aufzwingen wollen: Veggie-Day, Tempolimit, Stromsparen…

Anfang der 1980er traten (nicht nur) die Grünen allerdings für eine Liberalisierung des Sexualstrafrechts ein: Dabei war die Forderung nach Streichung des „Schwulenparagraphs“ § 175 StGB zentral, die 1994 unter Kohl auch realisiert wurde. Seit der großen Reform des Sexualstrafrechts durch die sozialliberale Koalition 1973 hatte der „175er“ nur noch das Rechtsgut „ungestörte sexuelle Entwicklung des männlichen Jugendlichen“ schützen sollen, was aber nur auf Basis der Vorstellung plausibel war, dass die „sexuelle Entwicklung des männlichen Jugendlichen“ zwischen 14 und 18 Jahren durch homosexuelle Handlungen mit Männern über 18 Jahren „gestört“ werden könne – soll heißen: dass die Jungs davon schwul würden (§ 175 in der Fassung von 1973).

Angesichts der Position der heutigen schwarz-gelben Koalition zur Homoehe und ihren angeblichen negativen Auswirkungen auf Kinder muss man sich an solche Einstellungen erinnert fühlen – zumal die CDU schon 1962 eine Abschaffung des § 175 mit der Begründung abgelehnt hatte, nichts hindere Schwule dann noch daran, „ihre nähere Umgebung durch Zusammenleben in eheähnlichen Verhältnissen zu belästigen.“[2] Außerdem diene er dazu, „durch die sittenbildende Kraft des Strafgesetzes einen Damm gegen die Ausbreitung eines lasterhaften Treibens zu errichten, das, wenn es um sich griffe, eine schwere Gefahr für eine gesunde und natürliche Lebensordnung im Volke bedeuten würde“.[3]

http://cdn3.spiegel.de/images/image-545202-galleryV9-jewp.jpg

Programm AGIL Göttingen 1981

In der CDU waren augenscheinlich Nazisprache und -ideologie sehr lebendig. Dagegen wehrten sich Homosexuellenverbände in den folgenden Jahrzehnten. Auch die Forderungen der „Homosexuellen Aktion Göttingen“, die 1981 das Wahlprogramm der Göttinger Alternativen-Grünen-Initiativen-Liste (AGIL) unterzeichnete, das Jürgen Trittin presserechtlich verantwortete (was natürlich nicht bedeutet, dass es sich um Trittins persönliche Forderungen handelte), ringen mit dieser Problematik der „Unterdrückung und Tabuisierung von Homosexualität“ und „Sexualität überhaupt“ (auch folgende Zitate aus hervorgehobenen Stellen der nebenstehenden Grafik, Quelle). Es ging dabei etwa um Rehabilitierung schwuler KZ-Häftlinge (1981! Umgesetzt 2002!) und Asyl für verfolgte Homosexuelle. Das große Ziel war die Gleichstellung:

„Aufgrund der Erkenntnisse der modernen Sexualwissenschaft sind wir der Auffassung, daß Homosexualität der [lies: und] Heterosexualität gleichwertige Ausdrucksformen menschlicher Sexualität sind.“

Die „Homosexuelle Aktion Göttingen“ forderte also zur Behebung zahlreicher Diskriminierungen „homosexueller Männer und Frauen“:

„Der entgegen weit verbreiteter Ansicht noch immer bestehende § 175 muß ersatzlos aus dem Strafgesetzbuch gestrichen werden. Die §§ 174 und 176 StGB sind so zu fassen, daß nur Anwendung oder Androhung von Gewalt oder der Mißbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses unter Strafe stehen.“

Man kann auf Anhieb kaum bemerken, wie es gehen soll, Trittin aus diesen Worten (die nicht seine waren) heute einen Strick zu drehen, der ihn und seine Parteifreundinnen und -freunde dazu bewegt, sich selbst derart zu geißeln, wie das massenmedial inszeniert wird. § 175 ist ersatzlos gestrichen – diese schwulenspezifische Diskriminierung also 1994 beseitigt. § 174 (Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen) entspricht dem, was die „Homosexuelle Aktion Göttingen“ 1981 verlangte. Bleibt § 176 StGB (Sexueller Mißbrauch von Kindern). Der Paragraph sollte also so verändert werden, dass die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern zum geschützten Rechtsgut geworden wäre. Ein Skandal!?

Tabus und das negierte Selbstbestimmungsrecht

Aus dem Grundsatzprogramm 1980

Aus dem Grundsatzprogramm 1980

Das Programm der „Homosexuellen Aktion Göttingen“ 1981 basierte in allen Punkten klar auf den Beschlüssen des grünen Bundesparteitags von 1980, die bis 1993 das Parteiprogramm bestimmten. Das Grundsatzprogramm verlangte eine offene Diskussion (nicht mehr und nicht weniger) der obigen Forderung:

„Die §§ 174 und 176 StGB sind so zu fassen, daß nur Anwendung oder Androhung von Gewalt oder Mißbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses bei sexuellen Handlungen unter Strafe zu stellen sind.“[4]

Eine offene Diskussion wäre auch heute angebracht. Doch stattdessen wird Sexualität öffentlich mit Tabus belegt, die sich Freudianer zur Ankurbelung ihres Geschäfts nicht besser wünschen könnten. Geradezu abenteuerlich sind heutige Interpretationen, die in der zitierten Forderung einen Angriff auf das sexuelle Selbstbestimmungsrecht von Kindern erkennen wollen. Sowohl in Göttingen 1981 als auch im Grundsatzprogramm von 1980 hieß es weiter:

„Da die gesellschaftlichen Vorurteile gegenüber der Homosexualität bereits in der Erziehung der Kinder angelegt werden und z.B. im Sexualunterricht die Homosexualität, wenn überhaupt, meist unter dem Thema ‚Perversionen‘ abgehandelt wird, fordern wir eine Sexualerziehung, die die Kinder und Jugendlichen dazu befähigt, ihre Sexualität frei und ohne Ängste zu entwickeln.“

Die Provokation für die Konservativen lag damals darin, angstfreie und selbstbestimmte Sexualität zu propagieren und dies auch Jugendlichen und sogar Kindern zuzusprechen. Heute scheint das nicht nur für Konservative mehr als nur eine Provokation darzustellen: Ein Tabu. Theoretisch ist sexuelle Selbstbestimmung heute ein wichtiges Thema des Aufklärungsunterrichts. Praktisch nicht.[5] Das ist insofern kein Wunder, als der Gesetzgeber bis heute in § 176 StGB für Kinder gar keine sexuelle Selbstbestimmung vorsieht.

Daher ist es erstens nicht klar, was das von § 176 StGB geschützte Rechtsgut genau sein soll: zwischen (a) ungestörter sexueller Entwicklung bis 14 Jahren und (b) von Sexualität ungestörter Entwicklung bis 14 Jahren besteht doch ein himmelweiter Unterschied. (a) beantwortet nicht die Frage, wovon die sexuelle Entwicklung gestört werden könnte, wenn nicht von Verstößen gegen die sexuelle Selbstbestimmung. (b) erscheint unter der Prämisse, dass Kinder Sexualität besitzen,[5] illusorisch. Zweitens erinnert dieses sonderbare Rechtsgut des § 176 stark an das von § 175 StGB (1973-1994) geschützte fragwürdige Rechtsgut („ungestörte sexuelle Entwicklung des männlichen Jugendlichen“) und die zugrundeliegende Schwul-werde-Theorie.

§ 176: nicht gegen pädophile Triebtäter, sondern gegen alle

§ 176 StGB verbietet in Interpretation (b) quasi jedes Vorkommen von Sexualität im Zusammenhang mit Kindern. Das Verbot sexueller Handlungen an, mit, vor einer Person unter 14 Jahren, das Verbot von Einwirkung auf ein Kind, insbesondere durch alles Pornographische, gilt ja nicht nur für Erwachsene, die man bei Verurteilung nach § 176 StGB wohl Pädophile, Päderasten oder Kinderschänder nennen würde, sondern das Verbot gilt für alle, also auch für Kinder unter 14 Jahren. Nur sind die nach § 19 StGB schuldunfähig.

Dies ist nicht der Ort für Ferienlager-Geschichten (sondern weiter unten). Man dürfte solche Geschichten, sofern 10-13Jährige darin vorkommen, auch gar nicht erzählen, da zu ihren Elementen zumindest Reden pornographischen Inhalts gehören, die von § 176 StGB mit Freiheitsstrafe bedroht sind. Daher heißt es noch Jahrzehnte nach der sogenannten sexuellen Befreiung: „Schmutzige Wörter vor Kindern benutzt?“ – „Darauf stehen 3 Monate bis 5 Jahre.“ Das ist – um es jugendsprachlich auszudrücken – voll porno.

Bis 13 befindet man sich im unschuldigen Stadium der Kindheit – jedenfalls im strafrechtlichen Sinne. Aber ab dem 14. Geburtstag geht es los: Ein 14Jähriger wurde 2011 aufgrund eines (unbestritten) einvernehmlich entstandenen Knutschflecks einer 13Jährigen nach § 176 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu 60 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Doch nicht nur das: Das Gericht ordnete eine DNA-Probe zur Aufnahme in die Sexualverbrecherkartei an. Offenbar sah es bei dem 14jährigen Kinderschänder Wiederholungsgefahr.

Entsetzen löste dieses Urteil bei liberalen Juristen aus,[6][7] und wie zu erwarten kassierte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) den unbegründeten Beschluss zur DNA-Entnahme.[8] Doch die Bestrafung mit gemeinnütziger Arbeit war nicht einmal angefochten worden: § 176 StGB lässt da keine Lücken, auch wenn bürgerrechtsorientierte Juristen dem mit Unverständnis begegnen. Thomas Stadler schrieb dazu:

„In der rechtswissenschaftlichen Literatur ist aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz z.T. aber gefolgert worden, dass die Staatsanwaltschaft [solche Verfahren] einstellen müsse, wenn der “Täter” nur geringfügig älter ist als das Kind und der Kontakt einvernehmlich war (vgl. Fischer, Strafgesetzbuch, § 176, Rn. 33).
Vielleicht nimmt sich das BVerfG auch dieser in der Praxis durchaus bedeutenden Frage an, denn die Pönalisierung jugendtypischer Sexualkontakte kann nicht die Aufgabe des Strafrechts sein.“[7]

Doch das Bundesverfassungsgericht war danach wohl gar nicht gefragt worden. Das Stichwort „einvernehmlich“ im erwähnten Strafrechtskommentar sieht offenbar (anders als § 176) einen Aspekt sexueller Selbstbestimmung auch bei Kindern – womöglich stand der Autor in den 1980ern mit Grünen in Kontakt. Und die hätten ja, so ist heute die freundlichste Formulierung, damals „Verständnis für Sex von Erwachsenen mit Kindern“[9] gehabt, seien von Pädophilen unterwandert worden, die zeitweise sogar Einfluss auf das grüne Programm hätten ausüben können.

Grüne Kinderschänder-Mafia?

Die grünen Frontleute haben sich von derartigen Fragen nach der sexuellen Selbstbestimmung von Kindern inzwischen so weit distanziert, dass noch ihre Sympathisanten heute erklären:

„Hier wurde eine völlig falsche und gefährliche Forderung erhoben, eine Form von Verbrechen zu legalisieren.“[10]

Dasselbe hätte man bis 1994 natürlich auch über die in § 175 StGB aufgeführten Formen von schwulen Verbrechen sagen können. Denn in einer politischen Debatte über Änderungen des Strafrechts geht es nunmal entweder darum, eine Form von Verbrechen zu legalisieren – oder darum, eine Form von legalem Verhalten zu kriminalisieren: Als beispielsweise 1997 der Bundestag gegen zahlreiche Stimmen der Regierungsfraktionen beschloss, dass es als Vergewaltigung zu bestrafen sei, wenn man „eine Frau mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben“[11] zum Beischlaf zwinge, auch dann, wenn man mit der Frau verheiratet sei, da kriminalisierte man auf einen Schlag alle Männer (und Frauen erst recht), die sich per Trauschein dazu berechtigt gesehen hatten, Zwang zum Sex auszuüben.[12]

Das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung von Ehepartnern wird seit dieser Strafrechtsreform zweifellos besser geschützt. Eine sexuelle Selbstbestimmung von Kindern jedoch besteht im deutschen Recht weiterhin nicht. Es ist nur zu ihrem Besten, sagen alle, und verweisen auf die Mafia schmieriger alter Männer, die finstersten Hintertür-Lobbyismus für ihre perversen Gelüste zur Vergewaltigung von Kindern betreibe. Stets ist die Rede von Kinderschänder-Banden und ihrem angeblichen Legalisierungsziel sexueller Gewalt gegen Kinder. Denkt denn keiner an die Kinder?

Knutschende 12Jährige sind daher Sexualverbrecher, nur noch nicht schuldfähig. Auch wenn sie einander pornographische Abbildungen vorzeigen: Sexueller Missbrauch! Wenn sie sowas öfter machen, wird man sie wohl ins Heim sperren müssen. Warum werden eigentlich nicht täglich Razzien auf Schulhöfen durchgeführt, um die Kinder vor den dort anwesenden Kinderschändern zu retten. In einem langen Kommentar hat Hans Hütt es so auf den Punkt gebracht:

„Ich erlebe den derzeitigen Prozess der ‚Aufarbeitung‘ [angeblicher grüner Pädophilie-Vergangenheit] als eine ambivalente Operation, in welcher die Empörung über den Missbrauch von Kindern, Jugendlichen, Abhängigen und Schutzbefohlenen zugleich eine Idee der Kindheit wieder in ein Korsett von Tabus und Verblendungen packt, die ideologischer Eiferei zugerechnet werden muss und damit zugleich einen Rückfall in irrtümlich dauerhaft für überwunden gehaltene gesellschaftliche Zustände einleitet.“[13]

Erst der Anfang einer repressiven Entwicklung ist also dieser Schulddiskurs, in dem die Grünen vorangehen, so dass ihre Freunde Derartiges sagen:

„Und sie [die grüne Partei] wird sich vermutlich am Ende dafür entschuldigen, das Leid der Opfer von Kindesmissbrauch vor 1987 nicht ernst genug genommen zu haben. Signale, dass es aus den Kreisen der Juristen, Sozialpädagogen, Sexualwissenschaftler entsprechende Entschuldigungen geben wird, sind bislang nicht zu sehen.“[10]

Das könnte natürlich auch daran liegen, dass Juristen, Sozialpädagogen und Sexualwissenschaftler das Leid der Opfer von Verbrechen gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern stets sehr ernst genommen haben. Womöglich erscheint ihnen bloß das „Rechtsgut“ einer von jeglicher Sexualität ungestörten Kindheit als ebenso repressiv wie ideologisch verblendet, zumal ein solches „Rechtsgut“ weder wissenschaftlich begründbar noch im Interesse der Kinder ist. Denn statt sexueller Selbstbestimmung lernen Kinder offensichtlich heute wieder, dass sie bis zum 14. Geburtstag Objekte staatlicher und erzieherischer sexueller Fremdbestimmung sind.

Hilfsweise mahnen die Parteienforscher Franz Walter und Stephan Klecha als „Experten“ – die tatsächlich keine Ahnung von Sexualität und Entwicklung haben:

„Bei den Grünen, wie bei vielen Bürgerrechtsliberalen, sah man so anfangs über die strukturellen Macht- und Durchsetzungsdifferenzen zwischen Erwachsenen und Kindern hinweg. Man setzte sich nicht damit auseinander, wie subtil der Wille von Kindern jenseits der Anwendung von Gewalt gebrochen werden konnte und welche traumatischen Auswirkungen das auf die weitere Biografie haben musste.“[14]

Von Machtdifferenzen und gebrochenem Willen sprechen sie, als ob sie für den Schutz kindlicher sexueller Selbstbestimmung einträten. Das wäre ja durchaus möglich. Wie steht es denn um die strukturellen Machtdifferenzen zwischen 13- und 14Jährigen? Und ließe sich das subtile Brechen kindlichen Willens nicht ebensogut strafbewehren wie pornographisches Reden? Auch nach den traumatischen Auswirkungen sexueller Repression fragen die Experten nicht. Schließlich suchen sie im Auftrag der Grünen nach der Verschwörung der Kinderschänder.

Eine alte Geschichte – mit aktuellem Potential

Das Verschwörungssetting führt zuerst weit in die Vergangenheit und über diesen Umweg dann doch noch zu den Ferienlager-Geschichten. Der Publizist Maximilian Harden behauptete 1906, der nicht zufällig so genannte „Liebenberger Kreis“ nehme heimlich schädlichen Einfluss auf die deutsche Politik, indem er für die Verweichlichung Kaiser Wilhelms II. sorge. Der Kaiser werde davon abgehalten, Frankreich mit Krieg zu drohen, weil er unter dem Einfluss von heimlichen Homosexuellen wie Philipp zu Eulenburg stehe. Mehrere Prozesse schlossen sich an, darunter auch solche wegen Verstößen gegen § 175 StGB, zu dessen Streichung der Sexualforschungspionier Magnus Hirschfeld schon 1897 eine Petition mit 6.000 Unterstützern[15] eingereicht hatte (zur Erinnerung: gestrichen wurde er 1994).

Auch Verleumdungsprozesse gegen Harden waren in der Harden-Eulenburg-Affäre anhängig. Im Jahr 2013 heißt Harden Dobrindt und Eulenburg Cohn-Bendit, aus § 175 ist § 176 StGB geworden[16] – sonst ändert sich aber nichts. Wieder ist es der angebliche schädliche Einfluss perverser Machtgruppen aus dem Hintergrund auf die deutsche Politik, der den größten Skandal lostritt. Und damit ist auch die sexualbezogene Kriminalisierung von Ferienlagern wieder erreicht, die 1907 noch in den Kinderschuhen steckten:

Die Wandervogel-Bewegung machte damals ernst mit dem „Zurück zur Natur“ und wanderte in den Ferien mit Jugendlichen durchs Land. Dass Ferienlager von Anfang an Orte der Unzucht waren, daran änderte insbesondere die zunächst rein männliche Teilnehmerschaft nichts:

„Man hatte von der Gründung des Wandervogels an unter der Jugend selbst Freundschaftsverhältnisse bemerkt, deren erotische Nuance nicht zu verkennen war. Wie weit diese Erotik ging und ob sie sich bis zu dem physischen Rauschereignis durchsetzte, das zwischen Mann und Weib immer erwünscht ist, bleibe hier unerörtert. Die Würde und der Ernst, durch die sich die vielen beobachteten Fälle hervortaten, lassen jedenfalls darauf schließen, dass es sich hier um ein ganz ausgezeichnetes Gefühl handelte“.[17]

Doch als die Harden-Eulenburg-Affäre die homophobe Empörung unter den braven Bürgersleuten nur hoch genug kochen ließ, wurde der Wandervogel als „Päderastenklub“ geschmäht (enttäuschend, dass man ihn noch nicht einen „grünen Päderastenklub“ nannte). Der reagierte darauf so:

„Der ganze Wandervogel teilte sich von nun an in zwei Gesinnungsgruppen; die erste behauptete, der Wandervogel hätte nicht das Geringste mit irgendeiner Erotik zum eigenen Geschlechte zu tun, die älteren Führer betätigten sich lediglich aus idealen Gesinnungen. Alle Träger gleichgeschlechtlicher Neigungen seien daher samt diesen selbst ohne Weiteres auszumerzen. Das war die überwiegende Majorität, die so urteilte. Eine ganz verschwindende Minderheit stellte ihre Gegensicht auf: die physiologische Freundschaft gehöre zur Natur der Wandervogelbewegung; gerade die idealsten Gesinnungen der Jugend gegenüber basierten auf ihr, und sie sei daher zu kultivieren. Ihre Ausrottung würde notwendig die innere Verödung des Wandervogels zur Folge haben.“[18]

Und so ging die Geschichte von Perversion und Politik weiter: Wilhelm II. sagte sich von Eulenburg los und stellte seine Männlichkeit fortan dauernd unter Beweis. Aus einigen der stigmatisierten homoerotischen Jugenderfahrungen erwuchsen elitäre Männerbünde, gestählt und radikalisiert in den Schützengräben des Ersten Weltkriegs. Scham und Selbsthass verwandelten sich in Wut und Hass, Homophobie und Verfolgung: In der Röhm-Affäre wiederholte sich 1934 die Konstellation von Politik, Homosexualität und Skandalisierung, diesmal allerdings unter den mörderischen Vorzeichen des Nationalsozialismus. Sie leitete eine beispiellose Verfolgung von zehntausenden Schwulen und Verschärfung des § 175 StBG ein.

Nach 1945 galt die Nazi-Fassung des § 175 in der Bundesrepublik weiter, und die „Rosa Listen“, gegen die sich die Grünen 1980 wandten, wurden weiter gepflegt, und zwar mit folgender Theorie eines Staatsanwalts (1979):

„es geht nichts über ein mit griffelspitzerischer Sorgfalt geführtes Homosexuellen-Register. Denn aus diesen Kreisen, das ist nun einmal nicht zu leugnen, kommen die gefährlichen pädophilen Triebtäter.“[19]

Zu Beginn dieses Artikels war von großen Reformen des Sexualstrafrechts die Rede. Binnen 100 Jahren konnte § 175 StGB abgeschafft werden: Homosexuelle dürfen nun vieles von dem, was Heterosexuelle dürfen. Aber bei Kindern hat die Liberalität ein Ende: Adoptionsrecht für homosexuelle Paare? Also da ist den braven Bürgern die Verderbnisgefahr der Kinderchen viel zu hoch. Das sexuelle Selbstbestimmungsrecht von Kindern anerkennen? Die Hände bleiben gefälligst über der Bettdecke! Denn wer unkeusche Gedanken hat, den holt irgendwann der Kinderschänder.

tl;dr: Die aktuelle Mischung von Politik, Repression und Sexualität ist über 100 Jahre lang erprobt. Die Grünen von heute verraten die Grundsätze sexueller Selbstbestimmung an Wahlkampftaktik und Zeitgeist.

————————————————————

19 Antworten zu “Verschwörung der Kinderschänder

  1. Pingback: Umleitung: Kinderschänder, Bundestagswahl, PCB und die Finanzlage der Kommunen … | zoom

  2. Hervorragender Artikel! Sehr gut analysiert. In dieser Zeit, da das Thema als Totschlag-Argument missbraucht wird, fürchtete ich schon, es ließe sich darüber gar keine sachliche Diskussion mehr führen.

  3. so schön, klug und umfangreich dein post und der von hütt sind – ich habe beide wirklich genossen und es erspart mir (fast), selbst noch was dazu zu sagen – muss ich leider sagen, daß das eulen nach athen tragen ist, oder, naja, perlen vor die säue wäre wahrscheinlich passender.

    im grunde müssen wir zugeben, daß wir es mittlerweile statt mit „qualitätsjournalismus“ mit so etwas wie einer regelrechten schweinepresse zu tun haben, den lieben langen tag kampagnen fahren … schlimmer noch: das publikum ist so blöd und fällt drauf rein.

    politik als daily soap. zum kotzen.

    das gilt im grunde auch für „uns“. ich hätte ja erwartet, daß als dieser miese denunziationsmist begann, es so etwas wie „entrüstung“ auf seiten derer, die noch halbwegs den verstand beisammen haben, hätte – also – wie das zb. barbara sichtermann kühl in einem leserbrief an den spiegel gemacht hat – einen verweis auf die lage „damals“ (als kinderschänden noch ein im grunde deshalb nicht bestraftes phänomen war, weil es schlicht keine sau interessiert hat, wenn der papa nebenan seine tochter missbrauchte) war, wer etwas daran geändert hat und daß hier laut „haltet den dieb“ auf unterstem niveau gespielt wird.

    statt dessen ein absolut konformes rennen in eine richtung, an der sich im grunde alles an medien beteiligt hat – bis hin zur taz.

    die, die versuchten, dagegen zu halten, taten das klug und schön zu lesen, nur … eulen nach athen .. die, die es hätte erreichen müssen, hat das nicht interessiert …

    so schlecht fand ich übrgens den beitrag von stephan klescha nicht – auch du klug ihre inkompetenz in sachen „Ahnung von Sexualität und Entwicklung “ bemerktst.

    das ist das, was ich an subtilem grummeln empfinde, wenn ich zuhöre und nicht auf den punkt bringen kann, was mich nun gerade genervt hat – das war’s 🙂

  4. Pingback: Nach der Wahl. Fünf Gedanken zum grünen Weg | till we *)

  5. Dr. Bernd Dammann

    In der sich selbst erregenden und aufschaukelnden Debatte um propädophile Sympathisanten bei den Grünen, die in der heißen Phase des Bundestagswahlkampfes als ‚Skandalisierungskampagne‘ geführt wurde, haben die Vertreter höchst kontroverser Positionen in dieser parteipolitisch aufgeladenen Auseinandersetzung in ihren Beiträgen durchweg Entscheidendes unerwähnt gelassen. Es zumindest noch nachträglich ins Bewusstsein zu rufen und damit in diese Debatte einzuführen, könnte wenigstens dazu beitragen, klar zu machen, dass es sich in großen Teilen um eine die verfassungsrechtliche Ordnung und gesellschaftliche Wirklichkeit der BRD vollständig verfehlende Gespensterdiskussion gehandelt hat, die auch weiterhin ohne rechtspolitische Konsequenzen des parlamentarischen Gesetzgebers bleiben wird, weil die von interessierter Seite seit Mitte der 1970er Jahre erhobene Forderung nach ersatzloser Streichung der §§ 174, 176 und 176a StGB für einvernehmliche sexuelle Beziehungen von Erwachsenen mit Kindern (und Jugendlichen) nach Maßgabe der Bestimmungen des Grundgesetzes (Grundrechte) der BRD schlicht und ergreifend unzulässig ist.
    Diese Paragraphen können modifiziert, präzisiert und verschärft werden. Das ist unstrittig. Den vom Staat rechtsförmig auszugestaltenden Schutzauftrag des GG für Kinder und Jugendliche, wie immer wieder gefordert, schleichend auszuhöhlen oder gänzlich aufzugeben, wäre dagegen verfassungswidrig und deswegen als erklärter Programmpunkt einer politischen Partei der Einstieg in den politischen Selbstmord. Wer das bezweifelt, befrage zu den Risiken und Nebenwirkungen, die aus der öffentlichen Propagierung solcher propädophilen Forderungen resultieren und dadurch politische Gruppierungen in den Geruch verfassungswidriger Bestrebungen bringen, seinen grünen Arzt oder freidemokratischen Apotheker.
    Als Mitglieder im Kuratorium bzw. Vorstand der FDP-nahen Theodor-Heuss-Stiftung wirkten Cem Özdemir, Bundesvorsitzender der Bündnisgrünen, und Sabine Leuthäusser-Schnarrenberger, damals noch amtierende Bundesjustizministerin (FDP) tatkräftig darauf hin, dass der pädophiler Überzeugungen und Praktiken verdächtigte grüne Europapolitiker Cohn-Bendit im April 2013 den Theodor-Heuss-Preis verliehen werden sollte. Schon frühzeitig hatte der Präsident des Bundesverfassungsgerichts Voßkuhle zugesagt, zum Akt dieser Preisverleihung einen Festvortrag zu halten. Als er dann aber erfuhr, wer der auserkorene Preisträger war, zog er seine Zusage schnurstracks zurück und blieb dieser Veranstaltung fern. Er hatte, wie manch anderer auch, diese gezielte Entscheidung im Vorfeld des anbrechenden Bundestagswahlkampfes als ziemlich unverblümtes rechtspolitisches Signal an die pädophilen Sympathisanten im grünen und freidemokratischen Lager (miss)verstanden. Als Repräsentant der dritten Gewalt im Staat wollte er jedenfalls unbedingt den Eindruck vermeiden, sich indirekt für die rechtspolitische Anerkennung propädophiler Einstellungen missbrauchen lassen. Und dafür gibt es zwingende verfassungsrechtliche Gründe. Was dann außerdem noch folgte, kann als hinreichend bekannt vorausgesetzt werden.
    Und damit zurück zur Sache selbst: Die strafrechtlich sanktionierten sexuellen Beziehungen von Erwachsenen mit Minderjährigen sind gestalterischer Ausdruck und Ausfluss des nicht hintergehbaren Verfassungsauftrags, der in den sog. Grundrechten des GG speziell auch für Kinder und Jugendliche ausdrücklich formuliert wird. Und bekanntlich darf nach Maßgabe der zentralen Vorgabe des GG selbst der Wortlaut dieser Grundrechte nicht einmal durch qualifizierte Mehrheiten des Bundestages abgeändert werden. Dabei handelt es sich hier um Vorschriften in den Grundrechtsartikeln 1, 2, 5, 6 und 7. Dort heißt es zunächst:
    „Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.“ (Art. 1, Abs. 3 GG)
    In der Zusammenschau einzelner Bestimmungen in diesen Artikeln des GG ergibt sich – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – dazu das folgende Bild:
    – Die Ermächtigung und Verpflichtung zum Kinder- und Jugendschutz durch die Staatsgewalt ergeben sich aus Art. 1, Abs. 1 (Schutz der Menschenwürde) und Art. 6, Abs. 2 (Aufsichtspflicht über die familiäre und öffentliche Pflege und Erziehung der Kinder).
    – Der Verfassungsauftrag, Kinder- und Jugendschutz zu gewährleisten, wird in gesetzlichen Ausführungsbestimmungen konkretisiert (Art. 2, Abs. 2, Art. 5, Abs. 2 und Art. 6, Abs. 3). Sie haben das Ziel, die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit zu gewährleisten, ohne dass dieser Prozess durch die Grundrechte Dritter verletzt werden darf. Das ist einer der entscheidenden Bezugspunkte für die Existenz und die verfassungsrechtliche Begründung der §§ 174, 176 und 176a StGB. Ziel ist es nämlich, im Rahmen der freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit gesetzliche Gewährleistungsverpflichtungen zuerst und vor allem auf den Erhalt der körperlichen und seelischen Unversehrtheit von Kindern und Jugendlichen auszurichten (Art. 2, Abs. 1 u. 2 und Art. 6, Abs. 5).
    – In den aufgeführten Sozialisationsinstanzen Familie und Schule ist darauf hinzuwirken, dass sich Kinder und Jugendliche zu eigenständig und zugleich sozialverantwortlich handelnden Staatsbürgern entwickeln. Wenn sie – aus welchen Gründen auch immer – „zu verwahrlosen drohen“, sind staatliche Eingriffe nach Maßgabe einschlägiger gesetzlicher Vorschriften gerechtfertigt (Art. 6, Abs. 3).
    In den Landesverfassungen der Bundesländer wird regelmäßig auf diese Vorgaben des GG ausdrücklich Bezug genommen und auf landeseigene gesetzliche Ausführungsbestimmungen zur Jugendhilfe und zum Jugendschutz verwiesen. Im Rahmen der ‚konkurrierenden Gesetzgebung‘ hat der Bundestag folglich das ‚Kinder- und Jugendhilfegesetz‘ (KJHG) beschlossen, zu dem jedes Bundesland dann ein je eigenes Ausführungsgesetz beigesteuert hat. Allen gemeinsam ist die prozessuale Grundvorstellung, dass Kinder und Jugendliche im Rahmen ihrer Persönlichkeitsentwicklung erst allmählich mündig werden und deswegen erst gegen Ende dieser Entwicklungsphase eigenverantwortlich und sozialverträglich über die Art und Weise der Triebbefriedigung ihrer sexuellen Bedürfnisse entscheiden können.
    Nach Freud ist die kindliche sexuelle Disposition „polymorph-pervers“. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass das Kind noch nicht über eine stabile sexuelle Identität verfügt. Diese wird erst im Laufe seiner Entwicklung in der Abfolge verschiedener Stadien und Phasen und von äußeren Einflüssen begleitet ausgebildet und geformt. „Sexuelle Selbstbestimmung“ von Kindern (und Jugendlichen) kann schon deswegen in diesem Zeitraum noch kein verfassungsrechtlich geschütztes Rechtsgut sein. Sie wird im GG vielmehr als das geglückte Resultat einer erfolgreichen Persönlichkeitsentwicklung angesehen, die dazu bis zum Eintritt in das Erwachsenenalter schließlich befähigt. Mehr denn je zuvor spielen dabei mit fortschreitendem Alter inzwischen die Peer Groups und das Fernsehen, auf die die Familie, die Schule und die Staatsgewalt nur noch bedingt Einfluss nehmen können, eine zusehends einflussreichere Rolle. Das verfassungsrechtlich positiv normierte Rechtsgut besteht folglich in Theorie und Praxis in dem, was aus den einschlägigen Vorschriften unter der Bezeichnung ‚Kindeswohl‘ zusammengefasst werden kann. Das kann aber eben nicht einfach durch die Abschaffung der genannten Paragraphen des StGB aus den Angeln gehoben werden. Insofern gehen Vergleiche mit dem Schicksal der §§ 175 und 218 völlig fehl. Da ging es für Erwachsene um die Anpassung der gesellschaftlichen Praxis an die normativen Vorgaben der Verfassung, also um einen Ausgleich des Spannungsverhältnisses von Verfassungswirklichkeit und Verfassungstheorie. Bei der Debatte um die Pädophilie-Paragraphen des StGB handelt es sich dagegen um einen verfassungswidrigen Anschlag auf das verfassungsrechtlich normierte Rechtsgut des ‚Kindeswohls‘. Wenigstens das sollte den Verfechtern propädophiler Standpunkte klar (geworden) sein.

  6. Vielen Dank für den ausführlichen grundrechtlichen Begründungsversuch für §176! Ich denke, wir sind uns einig, dass die Strafgesetze primär dazu dienen, die Verwirklichung der Grundrechte aller Menschen sicherzustellen, und dass sie insofern Ausdruck einer Drittwirkung sind, aufgrund der jeder sagen kann: ‚Ich habe jene Grundrechte. Du darfst sie nicht einfach so einschränken.‘

    Auf dieser Basis kann jeder, der sich von anderen lädiert fühlt, die Unterlassung der Läsion verlangen. Das ist ja hier nicht das Problem. Denn zweifellos kann man „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“ (so der Abschnitt §174-184 des StGB) auch gegen Kinder begehen. Insbesondere gilt §177 auch im Hinblick auf Kinder. Und vermutlich wird man in der üblicherweise imaginierten Kinderschänder-Konstellation regelmäßig davon ausgehen können, dass schon durch den Altersunterschied „das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist“ und damit die Mindeststrafe mit „nicht unter einem Jahr“ (§177(1)) doppelt so hoch ist wie in §176(1).

    Diese „Kinderschänder-Konstellation“ wird in §176a(2) definiert und entsprechend mit „Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn 1. eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, […] oder 3. der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.“ Das sind ja genau die Dinge, vor denen Kinder geschützt werden müssen aufgrund Ihrer Grundrechte auf Unversehrtheit und Entwicklung. Es wird auch nicht eine tatsächliche Schädigung verlangt, sondern die bloße Gefahr reicht aus.

    Ich entnehme dem, dass in Fällen der Kinderschänder-Konstellation ohnehin §177 und §176a(2) ausschlaggebend sind und §176 zuförderst gebraucht wird, wenn eine solche Konstellation nicht gegeben ist. Im Beispiel oben ist das der Fall, weil der Täter 14, das Opfer 13 war, und alles einvernehmlich stattfand. In der einzigen mir von Cohn-Bendit im Gedächtnis gebliebenen Schilderung (die später als irreale Provokation dargestellt wurde) fehlt es für §177 an jeder Nötigung durch den Täter, da der Täter laut Schilderung gar nichts tut, nur eben auch nichts tut, um (eigeninitiative) sexuelle Handlungen eines Kindes zu unterbinden – was §176(1) nach meinem Verständnis verbietet.
    (Gedankenexperiment dazu: Was, wenn in der Konstellation 13/14Jahre der 14Jährige den Knutschfleck davonträgt und daher die 13Jährige Handelnde war? So wie ich §176(1) verstehe, lautet das Urteil dann genauso gegen den 14Jährigen.)

    Nun zur Kritik einiger unzusammenhängender Punkte Ihrer Argumentation:
    1. Ich kann mir gar nicht vorstellen, dass es, wie Sie sagen, eine „seit Mitte der 1970er Jahre erhobene Forderung nach ersatzloser Streichung der §§ 174, 176 und 176a StGB“ gibt. Ich bin da vielleicht naiv und habe mich auch nicht bemüht, solche Forderungen zu finden. Wenn jemand sowas forderte, wäre das schon ziemlich seltsam, weil es doch (wie besonders §174 verdeutlicht) bedeuten würde, dass Menschen dazu berechtigt würden, die Abhängigkeit anderer zu sexuellen Zwecken auszubeuten. Das klingt irgendwie gar nicht „grün“, und nichtmal nach „sexueller Befreiung“, sondern nach deren Gegenteil. Es klingt nach einer Kinderschänder-Verschwörung.
    Ich habe eine solche Forderung nach ersatzloser Streichung insbesondere in den Dokumenten nicht finden können, an denen die jüngste Pädophilie-Affäre aufgezogen wurde, und die ich oben zitiert und abgebildet habe.

    2. Mich besorgt die „Grundvorstellung, dass Kinder und Jugendliche im Rahmen ihrer Persönlichkeitsentwicklung erst allmählich mündig werden und deswegen erst gegen Ende dieser Entwicklungsphase eigenverantwortlich und sozialverträglich über die Art und Weise der Triebbefriedigung ihrer sexuellen Bedürfnisse entscheiden können.“ Ich kann da durchaus Sinn drin entdecken, aber ich frage mich, wer denn vor Ende dieser Entwicklungsphase „über die Art und Weise der Triebbefriedigung ihrer sexuellen Bedürfnisse entscheiden“ darf, bzw. im Lichte von §176 dieselbe verbieten muss, und ob es vielleicht (entgegen meiner naiven Vorstellungen) bis heute verboten ist, Kinder unter 14 allein im selben Raum zu lassen, weil sie ja dort allein „über die Art und Weise der Triebbefriedigung ihrer sexuellen Bedürfnisse entscheiden“ könnten?

    3. Das Kindeswohl als Rechtsgut anzusehen, ist mir zu abstrakt (siehe dazu unten). Offenbar versuchen die Juristen da auch, konkreter zu sein. Auch dass die sexuelle Selbstbestimmung „als das geglückte Resultat einer erfolgreichen Persönlichkeitsentwicklung angesehen“ werden sollte, finde ich, mhm, ungut, weil man mit einer solchen Konzeption auf die Idee kommen könnte, jemandem das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung abzusprechen, weil die Persönlichkeitsentwicklung nicht erfolgreich war. Das widerspricht den Menschenrechten, die Menschen qua Menschsein zukommen, und nicht erst nach Erfüllung irgendwelcher Kriterien oder Erfolgen irgendwelcher Entwicklungsprozesse.

    4. Mit Verweis auf §218 käme man hier ja in Teufels Küche. Bei der Debatte um Schwangerschaftsabbruch geht es ja gerade darum, unter welchen Bedingungen einem Embryo keine Menschenrechte zukommen. Das auf Kinder übertragen zu wollen ist ja geradezu abenteuerlich. Bei §175 gibt es aber durchaus problematische Verknüpfungen zu §176:
    Einerseits verbot der Paragraph einvernehmliche Sexualität, und die ist ja in diesem Fall gerade das Problemfeld, weil Einvernehmen offensichtlich nicht korrekt hergestellt werden kann, wenn einer der Beteiligten dazu nicht in der Lage ist. Die letzte Fassung des §175 meinte nun, korrektes Einvernehmen könne nicht zwischen einem männlichen Jugendlichen unter 18 Jahren und einem Mann über 18 Jahren hergestellt werden. Offensichtlich sind die zugrundeligenden Einvernehmenstheorien unterschiedlich. Mir jedenfalls erscheint es plausibel, im Beispielfall 13/14Jahre ebenso von Einvernehmen zu sprechen wie im 175er-Fall bis 1994 bei 17/18Jährigen.
    Andererseits ist die Verbindung von Grundrechten, gesellschaftlichen Moralvorstellungen und Strafgesetzen in §176 gegeben, ähnlich wie es auch in §175 der Fall war. Das Skandalisierungspotential spricht für sich – ich erinnere mal an die Affäre, als ein Politiker mit Outing erpresst werden sollte, Jahrzehnte nachdem einvernehmliche Homosexualität nicht mehr verboten war. Zudem lässt sich im historischen Rückblick oben erkennen, dass die Paragraphen stets zusammen diskutiert wurden: „Sodomie“ wurde ja wegen der „Verderbung“ der Jugend als so verwerflich angesehen, also zum Schutz der Jugend verboten. Und der heute noch zuweilen benutzte Begriff Päderastie meint doch eigentlich eben auch zugleich Homosexualität und Sexualität mit Kindern.

    Ich versuche ein kurzes Fazit: Das Kindeswohl ist der Prüfstein, an dem Gesetze zum Sexuellen Missbrauch an Kindern gemessen werden müssen. Denn Kinder sind Grundrechtsträger. Was aber zur Strafrechtsbegründung nicht geht, ist, Kindeswohl nur vorzuschieben oder einfach zu postulieren, um irgendwelche Sittlichkeitsvorstellungen mit mehr Wucht zu versehen, damit man damit besser die Unsittlichen totschlagen kann.

  7. Nach Freud ist eine Zigarre eine Zigarre oder auch nicht und genauer wird das wohl nicht mehr. Wer am Kindeswohl interessiert ist, sollte vielleicht zuallererst einmal untersuchen, was darunter eigentlich zu verstehen ist. Das ist aber im Bereich der Sexualität nicht erwünscht, vgl. etwa die Rind et al. Kontroverse. https://www.lawblog.de/index.php/archives/2012/09/10/soll-kinderpornografie-straffrei-werden/ Wer ein repektierter Bürger sein will, hat unhinterfragt zu glauben, dass jeder sexuelle
    Kontakt zwischen Kindern und Erwachsenen a priori schwerster Mißbrauch ist, der lebenslang furchtbare Folgen hat.

  8. Ich sehe da keinen direkten Zusammenhang zwischen der verlinkten Erörterung über Kinderpornographie und der Rind-Studie, die hier beschrieben wird: https://en.wikipedia.org/wiki/Rind_et_al._controversy
    Richtig ist sicherlich, dass das, was juristisch als sexueller Missbrauch von Kindern definiert ist, nicht nur mit dem Zweck des Kindeswohls begründbar ist, sondern eben auch mit moralischen Hintergrundvorstellungen. Wenn man beispielsweise ein geeignetes Schutzalter bestimmen will, wie soll man dann zwischen 14, 16 und 18 Jahren unterscheiden? Die Rind-Studie schließt beispielsweise offenbar Fälle von 17Jährigen mit ein. Ich bezweifle, dass in dieser Kommentarspalte jemals jemand auftauchen würde, der ernsthaft behauptete, einvernehmliche sexuelle Kontakte von 17Jährigen mit z.B. 21Jährigen würden den 17Jährigen Schaden zufügen und müssten verboten werden. (Wir erinnern uns an §175?)
    Zu den moralischen Hintergrundannahmen von §176 scheint mir zu gehören, dass es die kindliche Sexualität selbst ist, die lebenslang furchtbare Folgen hat. Das dürfte auf religiösen Vorstellungen über kindliche Unschuld im Gegensatz zu schuldbehafteter Sexualität schlechthin beruhen.

  9. Ich sehe auch keinen direkten Zusammenhang zwischen Verbot der Kinderpornographie und sexuellem Mißbrauch, aber das ist Teil des Problems, weil eben das anggenommen wird, nämlich einfach argumentiert wird:
    1) sexueller Mißbrauch ist schlecht
    2) jeder sexuelle Kontakt ist Mißbrauch, also schlecht
    3) jede bildliche Darstellung des sexuellen Kontakts fördert irgendwie den sexuellen Kontakt, also schlecht
    Der Schritt 3) wird wenigstens noch hin und wieder von rational Denkenden in Frage gestellt, aber wer auch noch 2) zu hinterfragen wagt hat noch weniger Chance einen rationalen Diskurs führen zu dürfen.

    Außerdem ist angeblich 1) nicht nur schlecht, sondern (etwa im Vergleich zu anderen Formen des Kindesmißbrauchs) dermaßen absolut horrend und überwertig schlecht, dass alles was den kleinsten Zusammenhang damit hat, also insbesondere 2) und 3) damit ebenso überwertig schlecht ist.

    „Zu den moralischen Hintergrundannahmen von §176 scheint mir zu gehören, dass es die kindliche Sexualität selbst ist, die lebenslang furchtbare Folgen hat.“

    Hierzu habe ich im lawblog auf den Ausführungen von Nathan hingewiesen. http://www.csicop.org/si/show/battle_between_political_agendas_and_science/
    Die Kinder fragt ja keiner, denn die sind a priori dumm, unwissend, wissen nicht, was sie wollen oder müssen ggf. auch mit Gewalt vor sich selbst geschützt werden. Das mag ja alles richtig sein, aber besteht dann nicht für uns, die wir in unserer so überlegenen erwachsenen Weisheit Gesetze erlassen, die sie zu ihrem eigenen Besten zwingen, eine Verantwortung dass auch zu hinterfragen und zu prüfen, ob das was wir tun wirklich zum Besten der Zwangsgeschützen ist?

  10. Das Problem, das ich bei Nathan sehe, ist, dass sie eine Verschwörungstheorie durch eine andere ersetzt. (Das ist ja insgesamt ein sonderbarer „Feminismus“, mit dem die Tagung sich da auseinandersetzte.)
    Aber ja, insgesamt lassen sich Strafgesetze nur rechtfertigen, wenn sie wirksam im Hinblick auf das Rechtsgut sind.

  11. Abgesehen davon, dass man, was Nathan sagt, nicht en bloc übernehmen oder ablehnen muss, sondern Argument für Argument entscheiden darf, ob man dies mitträgt oder nicht sehe ich da keine Verschwörungstheorie. Worin bestünde die? Fragwürdig ist natürlich, zu sagen feministische/christliche/sonstige Gruppen würden übertreiben um die durch die Übertreibung erhaltene Aufmerksamkeit für ihre eigentliche Agenda zu nutzen. Das kann sein, muss aber nicht. Es gibt ja zumindest immer die Alternative der echten Verblendung oder ehrlichen Dummheit, die gegnerische Argumente ausblendet. Aber nicht jedes fragwürdige Argument ist eine Verschwörungstheorie.

    Diese „Aufmerksamkeitshypothese“ ist zwar unbewiesen, aber nicht wie eine Verschwörungstheorie a priori eher unwahrscheinlich, denn es ist ja nicht ungewöhnlich, dass politische Gruppen um Aufmerksamkeit kämpfen um ihre Vortstellungen durchzusetzen oder ganz bewußt Aufmerksamkeit lenken und manipulieren. Ich habe das Buch nicht da und kann es momentan daher leider nicht nachprüfen, aber IIRC wird in Vern L. Bullough and Bonnie Bullough, Women and Prostitution: A Social History beschrieben, wie in England ein manipulierter, angeblicher Fall von white slavery dazu benutzt wurde auf die öffentliche Meinung einzuwirken um das Mindestalter für Prostitution zu senken.

  12. Der Knackpunkt an einer Verschwörungstheorie ist die Belegbarkeit einer echten Verschwörung im Sinne von Verabredung zum koordinierten Handeln. Dieses Handeln und die Verabredung dazu werden als absichtlich aufgefasst. Eine weitere Frage wäre, ob für die Verabredung Böswilligkeit angenommen werden muss. Denn Verblendung und/oder Dummheit können ja auch Grundlage einer Verabredung und des daraus abgeleiteten Handelns sein, und das ist dann von den Dummen/Verblendenten „gut gemeint“, nicht böswillig. Da aber alles immer „gut gemeint“ ist in Bezug auf irgendeine Wertordnung, kann man alles Verschwörungstheoretische immer in Zweifel ziehen.

    Das „feminists“ das Thema Kindesmissbrauch missbrauchen, um Ziele in den Bereichen häusliche Gewalt und Vergewaltigung zu erreichen, ist allerdings zweifellos eine Anschuldigung, die mit dem Effekt vorgebracht wird, dass die Thematisierung von Kindesmissbrauch durch „feminists“ desavouiert wird.

  13. Zuerst einmal muss ich mich korrigieren. Aus dem „senken“ in meinem vorigen Beitrag sollte ein „anheben“ werden.

    „Der Knackpunkt an einer Verschwörungstheorie ist die Belegbarkeit einer echten Verschwörung im Sinne von Verabredung zum koordinierten Handeln.“

    Das wäre im Fall Nathan?

    „Das “feminists” das Thema Kindesmissbrauch missbrauchen, um Ziele in den Bereichen häusliche Gewalt und Vergewaltigung zu erreichen, ist allerdings zweifellos eine Anschuldigung, die mit dem Effekt vorgebracht wird, dass die Thematisierung von Kindesmissbrauch durch “feminists” desavouiert wird.“

    Aber eben nur einen Anschuldigung, die falsch oder richtig sein kann und selbst bei bewiesener Falschheit noch auf Dummheit des Anschuldigers, die Falschheit einzusehen beruhen kann.

  14. (das „anheben“ statt „senken“ hatte ich vermutet)
    Dass die einzelnen Argumente Nathans voneinander unabhängig seien, und sie auch nichts mit den generellen Schlussfolgerungen zu tun hätten, glaube ich nicht.
    Ich habe ja oben meine Zweifel daran dargestellt, dass es eine „Verschwörung der Kinderschänder“ gab, die die Grünen unterwandert und dann ihre hidden agenda dort eingepflanzt hätte.
    In demselben Sinne meinte ich, dass „eine Verschwörungstheorie durch eine andere ersetzt“ wird, wenn man statt „Kinderschänder“ „feminists“ einsetzt (und damit zweifellos eine ganz bestimmte Art von Feminismus meint) und die Entwicklung der Sexualpolitik darauf zurückführt, dass diese „feminists“ gesellschaftliche Einflussgruppen unter dem Vorwand von Kinderschutz vor sexuellem Missbrauch unterwandert hätten um ihre hidden agenda in Sachen häusliche Gewalt und Vergewaltigung durchzusetzen.

    Na klar ist es sinnvoll, Diskursverläufe zu untersuchen. Aber das Argument, die jeweilige Gegenseite sei gar nicht am eigentlichen Thema (hier: Kindeswohl) interessiert, sondern verfolge in Wahrheit ganz andere Ziele (hier: Kinderschänder Kinderschändung und „feminists“ Bekämpfung von Männern, die ihre Frauen schlagen), ist nicht hilfreich. Ich sehe eine solche Argumentation vielmehr als Ausdruck einer Politik der Alternativlosigkeit, mit der das eigentliche Thema der Diskussion entzogen und als alternativlos feststehend dargestellt wird, obwohl gar nicht klar ist, was es konkret bedeutet.

    Aus meiner Sicht gehört es zum Kindeswohl, dass 13Jährige mit 14Jährigen rumknutschen können, ohne einander dadurch zu kriminalisieren.

  15. Wer sich an langen Herbstabenden gruseln will, dem ist diese Geschichte über die Strafverfolgung angeblicher Kinderschänder in den USA zu empfehlen: Entrapped! When Craigslist predator stings go too far. Everyone thinks they’ve been „entrapped“ by police, but some men actually are.
    Jura-Prof. Eric Goldman erläutert darin das sozioökonomische Muster, dem die Strafverfolger nachjagen:

    Goldman is convinced that current stings [verdeckte Operationen] too often snare „unsophisticated men“ who „aren’t predators [Peiniger] and who would not initiate underage sex, but their belief systems aren’t so rigid that they would turn down aggressive offers of sex from underage users who pretended to be adults. Many of us can’t relate because we are not interested in underage sex even if offered to us, but we often come from different socio-economic backgrounds than the men in question.“

    Mit ähnlichen Methoden, wir erinnern uns, machten Stephanie zu Guttenberg und ihr Verein „Innocence in Danger“ in der RTL2-„Doku“-Serie „Tatort Internet – Schützt endlich unsere Kinder“ 2010 von sich reden.

  16. Pingback: Edathy – zur Neuauflage der Kinderschänderverschwörung | Erbloggtes

  17. Pingback: Sexualkunde für Hassprediger | Erbloggtes

  18. Pingback: “Finden Sie dieses Bild anstößig?” | Erbloggtes

Hinterlasse einen Kommentar

Diese Seite verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden..