Es gibt kein Problem mit Wissenschaftsbetrug – solange niemand drüber redet

Wissenschaftliches Fehlverhalten

Ein Beitrag zum Scilogs-Bloggewitter

Ermittelt es selbst: Wenn eine Bildungsministerin, gut vernetzt in den einflussreichsten Kreisen von Wissenschaft, Politik und Medien, im Februar 2013 Doktor und Amt verliert, weil sie in ihrer Dissertation betrogen hat, was tun dann die einflussreichsten Kreise von Wissenschaft, Politik und Medien? Sie setzen selbstverständlich alles daran, dass so etwas nie wieder geschieht. Ein verstärktes Bemühen, keine akademischen Windbeutel mehr nach oben zu spülen, ist dabei jedoch offenbar nicht Mittel der Wahl.

Was PolitikerInnen wollen

Berlin, 1. März 2013: Die führenden Bildungspolitiker aller Bundestagsfraktionen, Ulla Burchardt (SPD), Michael Kretschmer (CDU), Martin Neumann (FDP), Krista Sager (Grüne) und Petra Sitte (Linke) schreiben einen Brief (den jemand hier zum Download geleakt hat) an die wichtigsten Wissenschaftsorganisationen des Landes, nämlich den Wissenschaftsrat, die Hochschulrektorenkonferenz (HRK), die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) und die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz (GWK). Darin beklagen die Bildungspolitiker, dass die Verschärfungen einzelner Promotionsordnungen in Folge der Guttenberg-Affäre und der anschließenden Plagiatsaffären im Jahr 2011 zu „heterogenen Standards bei den Verfahren zur Überprüfung von Doktorarbeiten“ geführt hätten. Zwar dürfe man wissenschaftliches Fehlverhalten nicht bagatellisieren. Aber – und dieses Aber zeigt bereits das Ziel des Politikervorstoßes an:

„Wir sehen jedoch die Notwendigkeit, dass sich die Wissenschaft auf verbindliche Standards verständigt und diese auch zur Norm werden.“

Dieser Satz sagt mehr, als offensichtlich ist. Denn „verbindliche Standards“, die „auch zur Norm werden“, betont dreimal dasselbe: Normierung, Normierung, Normierung. Nun darf die Politik laut Artikel 5 (3) des Grundgesetzes nicht die Wissenschaft normieren. Daher soll dies auf dem Wege der Verständigung passieren, als Hauptakteur der Normierung setzen die Politiker auf „die Wissenschaft“. Was bedeutet „die Wissenschaft“ hier? Da die Abgeordneten sich in ihrem Brief an vier wissenschaftspolitische Organisationen wenden, ist davon auszugehen, dass die Appellfunktion des zitierten Satzes sich ebenfalls an diese wendet.

Das ist nicht verwunderlich, denn die genannten Organisationen sind in Deutschland die mächtigsten Einrichtungen an der Schnittstelle von Wissenschaft und Politik. Wenn diese Organisationen Normen festlegen und durchsetzen, sind alle anderen – kleineren – wissenschaftlichen Einheiten gezwungen, diese Normen einzuhalten oder bei der Verteilung von Mitteln leer auszugehen. Längst schon vergibt etwa die DFG Fördermittel nur noch an Universitäten und andere Forschungseinrichtungen, die sich ihren „Empfehlungen“ zur „Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ unterwerfen. Der Heidelberger Universitätsrektor Bernhard Eitel nennt dies im Spektrum-Interview „goldene Zügel“ zur Einschränkung der akademischen Freiheit.

Welche Inhalte soll die von den Bundestagsabgeordneten gewünschte Vereinheitlichung haben? Wie zu erwarten, formulieren sie das nur zurückhaltend. Zunächst wollen sie wissen, was die Wissenschaftsorganisationen zur „einheitlichen und beschleunigten Umsetzung möglichst ambitionierter Qualitäts- und Verfahrensstandards“ bei Promotionen unternehmen. Dann folgt eine zentrale Behauptung, die erstens zu überprüfen und zweitens auf ihre Herkunft hin zu untersuchen ist:

„Die Verfahrensweisen zur Verleihung und vor allem zur Überprüfung der Doktorgrade sind an deutschen Universitäten sehr unterschiedlich.“

Die suggerierte große Unterschiedlichkeit existiert nicht. Doktorgrade werden prinzipiell an Hochschulen mit Promotionsrecht auf Basis von mindestens zwei Gutachten und dem Beschluss einer Prüfungskommission durch einen Verwaltungsakt gemäß dem jeweiligen Verwaltungsverfahrensgesetz verliehen. Die Überprüfung von Doktorgraden erfolgt an der verleihenden Hochschule gemäß dem selben Verwaltungsverfahrensgesetz, nachdem die laut Satzung zuständige Einrichtung der Hochschule den Sachverhalt sorgfältig geprüft hat. Die Unterschiede der Verfahren rühren zu einem Teil daher, dass die promotionsberechtigten Hochschulen unterschiedlich aufgebaut sind, zum anderen Teil daher, dass die Verwaltungsverfahrensgesetze der Bundesländer sich voneinander unterscheiden. Beides beruht auf der alleinigen Zuständigkeit der Länder im Bildungsbereich.

Rückblick: Gefühlte Unterschiede, PolitikerInnenköpfe

Die Herkunft der zitierten Behauptung lässt sich unschwer in dem Topos ausmachen, das Plagiatsverfahren der Universität Düsseldorf gegen Annette Schavan unterscheide sich wesentlich vom Plagiatsverfahren der Universität Bayreuth gegen Karl-Theodor zu Guttenberg. Dieser Topos entstand im Oktober 2012, genauer gesagt trat er an den Iden des Oktober durch die Glosse der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) ans Licht der Öffentlichkeit. Darin verglich Schavan-Freundin Heike Schmoll die Plagiatsprüfungsverfahren zu Guttenberg und Althusmann mit dem Schavan-Verfahren:

Während ihr die „konzentrierte Arbeit der Universität Bayreuth an der Dissertation des Karl-Theodor zu Guttenberg als geradezu untadelig“ erschien, hatte „die Potsdamer Universität bei aller sonstigen Unbeholfenheit wenigstens darauf geachtet […], das Gutachten unter Verschluss zu halten“, was Schmolls Ansicht nach dem damaligen Kultusminister Althusmann „den Kopf gerettet“ habe. Düsseldorfer Wissenschaftler „aus dem Promotionsausschuss“ bezeichnete sie hingegen als „korrupt“ und gab gutgemeinte Ratschläge, wie auch die Unversität Düsseldorf noch einen Ministerinnenkopf retten sollte. Jederzeit war die so stark empfundene Unterschiedlichkeit der verglichenen Verfahren mit dem Vorwurf verbunden, das Verfahren Schavan laufe in die falsche Richtung, es sei also falsch.

Aber stimmt das überhaupt? Über die rechtlichen und satzungsgemäßen Grundlagen des Düsseldorfer Prüfungsverfahrens informierte im November 2012 der Experte für Verfahrensrecht RA Bongartz. Zuvor hatte er bereits die prominentesten Fragen zum Verfahren beantwortet. Die Universität Düsseldorf versuchte erst im Dezember mit der folgenden Grafik, eine desorientierte – um nicht zu sagen desinformierte – Öffentlichkeit über die genauen Abläufe in Kenntnis zu setzen.[1]

Flussdiagramm Plagiatsverfahren Schavan

Übersicht über das Plagiatsverfahren Schavan

Aufgrund der zum Topos geronnenen Kritik am Düsseldorfer Verfahren versicherte sich die Universität noch vor der Entscheidung über Schavans Doktorentzug der juristischen Expertise des Bonner Experten für Verwaltungs- und Wissenschaftsrecht, Klaus F. Gärditz, der den gesamten Verfahrensablauf gründlich prüfte und ihm uneingeschränkte Korrektheit bescheinigte.[2] Nach dem Entzug von Schavans Doktorgrad veröffentlichte wiederum RA Bongartz einen umfassenden und quellenbasierten Vergleich des Bayreuther Verfahrens mit seiner idealisierten Darstellung in den Medien, bei dem er zu dem Schluss kam, dass die Berichterstattung nur als Bayreuth-Inszenierung zu bezeichnen sei.

Verjährungs- und Zentralisierungsphantasien

Die Wünsche, die die Bundestagsabgeordneten in ihrem Brief äußern, nehmen erkennbar die Kritikpunkte auf, die gegen das Düsseldorfer Verfahren öffentlich vorgebracht wurden – aber aus rechtlicher Sicht klar zurückzuweisen sind. Die Abgeordneten wollen hingegen „rasch und bundesweit zur Norm“ erheben, was Schavans Unterstützer im Winter 2012/2013 ad hoc vortrugen, um für die Bildungsministerin eine Sonderbehandlung zu beanspruchen, die ihr trotz unübersehbarer Plagiate den Doktorgrad erhalten sollte.

Beispielsweise greift man den Ruf nach „Verjährungsfristen bei der Aberkennung von Doktorgraden“ auf. Eine solche Verjährung soll dem „Rechtsfrieden“ dienen, lautet das Hauptargument der Befürworter – doch die Verjährungsgegner wie Bernhard Eitel wissen: Es „wäre für die Wissenschaft tödlich“,[3] wenn sich Betrüger per Promotion dauerhaft als Wissenschaftler ausweisen könnten. Sicher wäre eine Verjährungsregelung jedoch der Beruhigung verunsicherter Plagiatoren dienlich, die jahrzehntelang ungestört mit betrügerisch erworbenen Doktorgraden reüssieren konnten. Besonders bemerkenswert ist auch die Frage der Abgeordneten nach „einer bundesweiten Einrichtung, die in Aberkennungsverfahren berät bzw. die Überprüfung vornimmt“. Denn um einzuschätzen, wie eine solche Zentralstelle im Fall der Bildungsministerin entschieden hätte, dafür muss man kein Prophet sein.

Weiter denkt die Politik brieflich über eine recht unzusammenhängende Reihe von Ideen nach: Vom Whistleblowerschutz über die strafrechtliche Erfassung von Wissenschaftsbetrug bis zur Bewertung von „digitalen […] Plattformen zur kollektiven Prüfung von Forschungsergebnissen“. Es sei erforderlich, „allgemeingültige Normen für den Wissenschaftsbetrieb etwa über die Vergabekriterien der Deutschen Forschungsgemeinschaft durchzusetzen“, und zwar wegen besonderer Dringlichkeit „bis Ende des Jahres“. Bereits bis Ende Juni bitten sie um Gelegenheit zu einem Gespräch. Der Tagesspiegel[4] und die Zeitschrift Forschung und Lehre[5] berichteten von dem Brief. Die adressierten Wissenschaftsorganisationen reagierten schnell:

Empfehlungen für doppelplusgute wissenschaftliche Praxis

Bonn, 14. März 2013: Der Senat der DFG verabschiedet eine Beschlussvorlage für die am 1. Juli 2013 bevorstehende Mitgliederversammlung der DFG. Durch den geplanten Beschluss soll das DFG-Referenzwerk „Vorschläge zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis: Empfehlungen der Kommission Selbstkontrolle in der Wissenschaft“ ergänzt werden. Darüber wird nicht öffentlich berichtet.

Nürnberg, 14. Mai 2013: Die 14. Mitgliederversammlung der HRK beschließt das Dokument „Gute wissenschaftliche Praxis an deutschen Hochschulen“. Darin heißt es:

„Die HRK sieht den Bedarf, die wichtigsten Punkte der guten wissenschaftlichen Praxis in der vorliegenden aktuellen Empfehlung herauszustellen. Dazu gehören:
1. Ombudssystem an den Hochschulen
2. Qualitätssicherung in der Nachwuchsförderung
3. Wissenschaftliche Redlichkeit in Bezug auf geistiges Eigentum
4. Wahrheitsfindung – ohne Datenmanipulation
5. Leistungsbewertung und Qualität der Begutachtungen.“

Das Ombudssystem dient der „Prävention und Mediation“, nicht der Aufklärung von wissenschaftlichem Fehlverhalten oder der Entziehung von Doktorgraden. Angesichts der Tatsache, dass die gegenwärtige Normierungskampagne nicht etwa durch fragwürdige Tierversuche, durch die Ausbeutung wissenschaftlicher Hilfskräfte oder durch ähnliche Formen wissenschaftlichen Fehlverhaltens veranlasst wurde, sondern durch Plagiate in Doktorarbeiten, wirken die Empfehlungen nicht nur realitätsfremd. Sie wollen vielmehr Realitäten schaffen, indem sie einen tiefgreifenden Eingriff in universitäre Zuständigkeiten und letztlich in die Wissenschaftsautonomie vorbereiten:

Promotionsangelegenheiten sind nämlich in die Zuständigkeit und Verantwortung der Fakultäten gestellt. Es wird jedoch so argumentiert, als wären die universitären Ombudsleute den Fakultäten und ihren zuständigen Gremien als Prüfungsinstanz selbstverständlich vorgeschaltet. Nach den HRK-Empfehlungen könnte eine Fakultät bei Plagiatsverdacht gegen eine Dissertation ein Prüfverfahren nur dann einleiten, wenn zunächst das Ombudssystem der Universität eine Überprüfung vorgenommen und wissenschaftliches Fehlverhalten festgestellt hätte. Und selbst dann hätte die Fakultät noch nicht automatisch grünes Licht:

„Wenn wissenschaftliches Fehlverhalten festgestellt worden ist, prüft die Hochschulleitung zur Wahrung der wissenschaftlichen Standards der Hochschule als auch der Rechte aller direkt und indirekt Betroffenen die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen. Die Ahndung wissenschaftlichen Fehlverhaltens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.“

Jetzt erst darf sich die Fakultät der Sache annehmen:

„In der Hochschule sind auf Fakultätsebene die akademischen Konsequenzen, z.B. der Entzug akademischer Grade oder der Entzug der Lehrbefugnis, zu prüfen.“

Im Fall der Ministerin Schavan hatte sich die alleine zuständige Fakultät hingegen nach Bekanntwerden der Vorwürfe unverzagt ans Werk gemacht und auch dann noch unbeirrbar den oben skizzierten Weg durch das Verfahren beschritten, als das Schavan-Unterstützer-Netzwerk einen enormen öffentlichen Druck gegen ein unerwünschtes Verfahrensergebnis aufgebaut hatte. Dass bei der Überprüfung prominenter Dissertationen unerwünschte Ergebnisse nicht im Vorfeld verhindert werden können, soll den Mächtigen des Wissenschaftsmanagements gemäß den Empfehlungen der HRK nicht nochmal passieren.

Die gefährliche Freiheit der Wissenschaft

In Düsseldorf hat es sich gezeigt: Fakultäten können zum Problem werden, wenn man sie nicht unter Kontrolle bringt. Die Operation „Kontrollgewinn“ läuft zur Zeit auf Hochtouren. In der FAZ vom 21. Juni 2013 hat der Freiburger Universitätsrektor Hans-Jochen Schiewer noch einmal nachgelegt. Er beansprucht, für die Gruppe der U15 zu sprechen, in der sich die „forschungsstarken und großen Universitäten“ zusammengeschlossen haben:

„Die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis müssen auch für die Feststellung wissenschaftlichen Fehlverhaltens gelten. Sorgfalt und prozedurale Korrektheit dürfen sich nicht auf den verwaltungsrechtlich relevanten Teil des Verfahrens beschränken. Die Grundsätze wissenschaftlicher Beurteilungspraxis gehen weit über allein verwaltungsrechtliche Korrektheit hinaus. Die Wissenschaft selbst muss deshalb die Definitionsmacht behalten. Sie verfügt dazu über die Mechanismen und Instrumente, die in der Selbstkontrolle des Wissenschaftssystems nicht nur seit Jahrzehnten in Geltung und bewährt sind, sondern die auch im Gebrauch eine stetige Ergänzung und Verbesserung erfahren.“[6]

Im Gebrauch ist das sehr angenehm, denn so können die seit Jahrzehnten geltenden Mechanismen und Instrumente zum Beispiel ergänzt und verbessert werden, wenn demnächst wieder mal ein Lieblingspolitiker mit seiner Doktorarbeit in die Bredouille gerät. Denn soviel ist mal klar: „Die Wissenschaft selbst“ muss die Definitionsmacht haben, falls ein verfahrensrechtlich völlig korrektes Vorgehen zu ungünstigen Ergebnissen führt.

Bonn, 21. Mai 2013: Schavans Freunde wissen natürlich, wer „die Wissenschaft selbst“ verkörpert. Die Fakultäten wollen sich aber nicht widerstandslos unterwerfen, und so haben sich 19 Spitzenvertreter der vielfältigen deutschen Fakultätentage zusammengefunden, um herauszustellen, dass die höchste Form der Wissenschaftsfreiheit selbstredend den Fakultäten zukomme: „Wissenschaftsautonomie ist der Gestaltungsmacht staatlicher Akteure entzogen.“ Dafür erklären sie sich auch bereit, so manche Kröte zu schlucken, wie etwa die Verjährung von Promotionsbetrug. „Autonomie und Reputation“ lautet ihre Parole, doch beidem dürfte mehr Idealität als Realität zukommen.

Whistleblowerschutz = Schutz vor Whistleblowern

Zurück zu den HRK-Empfehlungen: Fakultäten können ein Problem sein – Whistleblower sind immer ein Problem. Nach HRK-Angaben liegt der wichtigste Wert des Ombudssystems in „höchster Vertraulichkeit“, die dem „Schutz der Hinweisgeber (Whistle Blower) und der Betroffenen“ diene. Mit „Betroffenen“ sind Plagiatoren und Nichtplagiatoren gemeint, zwischen denen nicht weiter unterschieden werden muss. Denn Sorge machen der HRK in erster Linie die Whistleblower:

„Die Vertraulichkeit ist nicht gegeben, wenn sich der Hinweisgeber mit seinem Verdacht an die Öffentlichkeit wendet. In diesem Fall verstößt er regelmäßig selbst gegen die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis. Dies ist auch bei leichtfertigem Umgang mit Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens der Fall sowie bei der Erhebung bewusst unrichtiger Vorwürfe“.

Auf eine Stufe gestellt werden hier (a) die absichtliche Falschbeschuldigung, (b) der leichtfertige Umgang mit Vorwürfen und – erstgenannt – (c) die Veröffentlichung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens. Alle drei Elemente seien Verstöße gegen die gute Wissenschaftliche Praxis, meint die HRK. Und nicht nur sie, denn der HRK-Entwurf verweist auf die „geplante Ergänzung zu DFG, Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, Empfehlung 17“ (bisher gibt es nur 16 DFG-Empfehlungen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, demnach enthält die bislang unveröffentlichte Beschlussvorlage vom 14. März eine 17. Empfehlung). Diese skandalöse Gleichsetzung von Verleumdung, übler Nachrede und wissenschaftlicher Meinungsfreiheit provozierte bereits einige publizistische Kritik, etwa auf Sueddeutsche.de, Archivalia, Hypotheses und Erlebt.

Teils groteske Falschdarstellungen enthält hingegen die Deutsche Universitätszeitung, die etwa behauptet, die „Gemeinsame Wissenschaftskonferenz von Bund und Ländern“ (GWK) sei an die DFG mit der Überarbeitungsbitte herangetreten, und Annette Schavan habe „ihren Doktortitel und ihr Amt wegen unsauberen Zitierens“ verloren. Auch macht man dort als Ziel von DFG und HRK aus, „das sogenannte Whistleblowing zu stärken“. Doch das ist bestenfalls ein Missverständnis. Denn die HRK unternimmt zwar keine Schritte zur Zwangsvereinheitlichung des Promotions- und Plagiatsprüfungswesens („Die konkrete Ausgestaltung dieser Kommissionen und der Verfahren wird an den Hochschulen unterschiedlich gehandhabt“ – das bleibt auch so), aber sie weist in ihrem Beschluss vom 14. Mai darauf hin: „ein sinnvoller und gut durchdachter Verfahrensvorschlag findet sich im Anhang“. Da heißt es dann zum Thema Whistleblowerschutz:

„Den Namen des Informierenden offenzulegen kann erforderlich werden, wenn der Betroffene sich andernfalls nicht sachgerecht verteidigen kann, weil beispielsweise die Glaubwürdigkeit und Motive des Informierenden im Hinblick auf den Vorwurf möglichen Fehlverhaltens zu prüfen sind.“

Statt die Beweise für Fehlverhalten zu untersuchen, setzt die HRK darauf, die Motive der Whistleblower durch den Beschuldigten „prüfen“ zu lassen. Das ist eine typische Delegitimierungsstrategie für Whistleblowing – und ein klassisches Ablenkungsmanöver von den eigentlichen Inhalten des öffentlich gemachten Skandals. Eine Bildungsministerin soll einmal gesagt haben, gegen anonym erhobene Vorwürfe könne sie sich nicht verteidigen. In diesem Lichte betrachtet zeigt die HRK deutlich, woran ihr gelegen ist. Besonders häufig betont das HRK-Konzept, dass ein Verfahren eingestellt wird. Sicher ist nur, dass nach Ende eines Verfahrens keinerlei Informantenschutz mehr als nötig erachtet wird:

„Am Ende eines förmlichen Untersuchungsverfahrens identifiziert der Ombudsmann alle diejenigen Personen, die in den Fall involviert sind (waren). Er berät diejenigen Personen, insbesondere die Nachwuchswissenschaftler und Studierenden, die unverschuldet in Vorgänge wissenschaftlichen Fehlverhaltens verwickelt wurden, in Bezug auf eine Absicherung ihrer persönlichen und wissenschaftlichen Integrität.“

Es gibt also keinen Whistleblowerschutz, aber nachher nimmt die Ombudsperson die Nichtetablierten zur Seite und empfiehlt ihnen, die Uni zu wechseln und sich künftig nicht mehr als Nestbeschmutzer zu betätigen. Natürlich nur, wenn der Nachwuchs unverschuldet in die Sache hineingeraten ist, also insbesondere dann, wenn anderen wissenschaftliches Fehlverhalten nachgewiesen werden konnte.

Zusammenfassung und Ausblick

Berlin, 1.-3. Juli 2013: Präsidium, Senat, Hauptausschuss und Mitgliederversammlung der DFG halten ihre Jahresversammlung ab. Dabei soll es auch zentral um „die Überarbeitung der DFG-Empfehlungen zur Sicherung Guter wissenschaftlicher Praxis“ gehen.[7] Zuvor gibt es Ende Juni vielleicht noch die gewünschte „Gelegenheit zu einem Gespräch“ mit den wissenschaftspolitisch engagierten Bundestagsabgeordneten. Nach allem bisher Geschilderten zu schließen, wird die Politik versuchen, die zentralisierte Kontrolle der Wissenschaft zu verstärken – natürlich durch „die Wissenschaft selbst“, alles andere wäre verfassungswidrig.

Dazu ist die prekäre Lage der universitären Grundfinanzierung sehr hilfreich, da bei ausreichender Grundversorgung „die Autonomie und wissenschaftliche Freiheit der Universitäten gesichert“[3] wäre. Gegenwärtig hat die finanzstarke Bundespolitik die Hochschulen aber eng an der Kandare: Ihre Abhängigkeit von Zuwendungen hat sie nach Ansicht des Vorsitzenden des Deutschen Hochschulverbands (DHV) Bernhard Kempen „in die Situation gebracht, existenziell auf Drittmittel angewiesen zu sein“,[3] so dass sogar private Forschungsfördermittel heute als Beitrag zur Wissenschaftsfreiheit angesehen werden.

Die Zentralisierungswünsche der Politik unter dem Kampfbegriff „Qualitätsstandards“ sind wohl auf die Verunsicherung zurückzuführen, die Schavans Unterstützer ab Oktober 2012 schürten, indem sie behaupteten, wenn die Bildungsministerin ihren Doktor verliere, könne das jedem passieren. Das ist aber ganz offensichtlich nicht der Fall: Es gibt bis heute keine Plagiatsaffäre, in der jemandem ohne massives  wissenschaftliches Fehlverhalten der Titel entzogen wurde – aber einige Fälle, in denen Wissenschaftsbetrüger nicht oder nur müde gerügt wurden. Der Fall Althusmann zeigt, dass schlechte wissenschaftliche Praxis, die die Grenze zum Betrug nicht merklich überschreitet, auch bei Bildungspolitikern in exponierter Position nicht zur Doktoraberkennung führt. Im Fall Schavan dürfte das noch gerichtlich festgestellt werden.

Trotzdem zeigt sich die Wissenschaft, zeigen sich die Großorganisationen des Wissenschaftsmanagements, sehr aufgeschlossen gegenüber Wünschen, die Bekämpfung(!) von Wissenschaftsbetrug zu reglementieren und dadurch zu hemmen. Das bedeutet freie Fahrt für freie Wissenschaftsbetrüger. Aus Sicht der HRK ist dazu neben der Schwächung der Fakultäten vor allem der Ausschluss der Öffentlichkeit notwendig: Keinesfalls darf jemand öffentlich wissenschaftliches Fehlverhalten anprangern. Das wird zu schwerstem wissenschaftlichen Fehlverhalten erklärt. Aber auch nichtöffentliche Verdachtsäußerung gegenüber den zuständigen Stellen wird als Whistleblowing nicht geschützt oder gar gefördert, sondern gehemmt und stigmatisiert.

Wissenschaftliches Fehlverhalten ist in dieser HRK-Perspektive nur dann ein Problem, wenn jemand darüber redet. Der drohende Rufschaden für ihre Institutionen, den die Hochschulrektoren ausschalten wollen, lässt sie „sozusagen das Gesetz der Mafia Omerta“[8] etablieren: Da wird „eisern geschwiegen“,[8] was das Zeug hält. Und wenn jemand redet, muss er zahlen: 1000,- Euro Disziplinarstrafe kostete es einen Professor der HTW Berlin, dass er im Rahmen einer Lehrveranstaltung und unter ausdrücklicher Berufung auf seine Wissenschaftsfreiheit mit „seiner vor Studenten am 19. Mai 2011 gemachten Rede über den Plagiatsfall an der H… ein Dienstvergehen begangen“ habe, wie das Verwaltungsgericht Berlin urteilte.[8] Damit hat sich das von dem Professor angeprangerte Schweigegebot wie bei der „Mafia Omerta“ natürlich selbst bestätigt. Ein Schandfleck[9] für die Freiheit der Wissenschaft.

Doch es sind nicht nur die von drohenden Sanktionen zum Schweigen gebrachten Wissenschaftler, die eine solche Politik der weitestgehenden Leugnung wissenschaftlichen Fehlverhaltens begünstigen und dadurch weiter wissenschaftliches Fehlverhalten fördern. Es sind auch Medien, die es aufgrund eigener Interessen oder Beschränkungen, persönlicher Sympathien oder Verbindungen regelmäßig versäumen, eine angemessene Öffentlichkeit für Vorgänge wissenschaftlichen Fehlverhaltens und seiner Bekämpfung herzustellen. Und wenn, wie beschrieben, die Bekämpfung wissenschaftlichen Fehlverhaltens bekämpft wird, ist zu erwarten, dass am 4. Juli 2013 Journalisten zur Pressekonferenz der DFG gehen[7] und sich dort erzählen lassen, welche großartigen „Qualitätsstandards“ man mal wieder erfolgreich etabliert habe. Und natürlich, wie bedeutend die DFG für das Wissenschaftsmanagement in Deutschland ist.

Da zeigt sich dann wohl, wie recht der Wissenschaftssoziologe Peter Weingart hatte, als er anlässlich der ersten DFG-Empfehlungen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis in einer insgesamt sehr lesenswerten Ausgabe der Zeitschrift „Gegenworte“ zum Thema „Lug und Trug in den Wissenschaften“ 1998 vermutete, solche Verhaltenskodizes seien primär ein Indiz für eine Krise der Wissenschaften, „nicht jedoch ein geeignetes Mittel zu deren Überwindung“ (S. 13). Denn die damals prognostizierte Zunahme von Instrumentalismus, strategischer Geheimhaltung und Zynismus in der Wissenschaft (S. 17), die der Wissenschaftshistoriker Paul Forman als Kennzeichen postmoderner Wissenschaft ausmachte, hat sich eindrucksvoll bestätigt.

tl;dr: Politik, Wissenschaftsmanagement und Massenmedien unternehmen einiges, um ihren eigenen Ruf und den Ruf des Wissenschaftsstandortes Deutschland vor Schaden zu bewahren. Vor allem versuchen sie, wissenschaftliches Fehlverhalten zu verschweigen.

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27 Antworten zu “Es gibt kein Problem mit Wissenschaftsbetrug – solange niemand drüber redet

  1. Hat dies auf Causa Schavan rebloggt.

  2. Der Freiburger Rektor Prof. Schiewer paraphrasiert im wesentlichen die Empfehlungen der U15 und der Hochschulrektorenkonferenz. Es ist befremdlich, dass diese Empfehlungen nun wahlweise auch schon als „Regeln“ bezeichnet werden, so als ob sie allein dadurch schon bindende Kraft erlangten, dass sie ausgesprochen und dann ständig wiederholt werden.

    Die völlige Rechtsferne zeigt sich bereits in der Forderung: „Sorgfalt und prozedurale Korrektheit dürfen sich nicht auf den verwaltungsrechtlich relevanten Teil des Verfahrens beschränken“, mit der wohl suggeriert werden soll, dass in einem solchen Verfahren über verwaltungsrechtliche Vorgaben hinaus eben auch den weitergehenden, detaillierteren Empfehlungen oder Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis zu folgen ist. In einem solchen rechtsförmlichen Verfahren gibt es aber keinen „Teil“ und auch keinen Aspekt, der nicht verwaltungsrechtlich relevant ist. Falls nun aber wirklich Universitäten dazu übergehen sollten, verfahrensfremde Elemente in ihre Aberkennungsverfahren einzuführen, dann dürfte das bei anschließender Anfechtung vor den Verwaltungsgerichten sehr vorhersehbare Resultate haben.

    Besonders problematisch ist die Einbeziehung des Ombudssystems bzw. der zentralen Kommissionen für wissenschaftliche Selbstkontrolle an den Universitäten in rechtsförmliche Verfahren, die z.B. zum Entzug des Doktorgrades führen können. Soweit ich das überblicke, findet sich für ihre Vorschaltung oder Mitwirkung in den relevanten Gesetzen (hier kommen Verwaltungsverfahrensgesetz und Hochschulgesetz des jeweiligen Landes, Grundordnung der jeweiligen Universität, Promotionsordnung der jeweiligen Fakultät in Frage) keine Grundlage. Problematisch ist sie aber auch dort, wo sie in die Sachherrschaft der Fakultät als der für Promotionen zuständigen Behörde eingreift.

    Ich beabsichtige, diese Fragen demnächst einmal ausführlicher abzuhandeln.

  3. Das klingt wie eine ausgezeichnete Idee, Herr Bongartz. In der Öffentlichkeit ist das Verständnis für verwaltungsverfahrensrechtliche Erfordernisse nach meiner Einschätzung nur sehr gering ausgeprägt.

    Besonders problematisch ist das bei Behörden, denen nicht ein Politiker in direkter Befehlskette vorgesetzt ist. Denn wenn die NRW-Wissenschaftsministerin für das Vorgehen der Uni Düsseldorf direkt verantwortlich wäre, könnten die Medien eine ganz (dumm) konventionelle Geschichte eines Gegeneinanders von Politikern oder Parteien erzählen. Da kann sich das Publikum etwas drunter vorstellen. Wenn hingegen die Schavan-Unterstützer die Düsseldorfer Uni immer auffordern, gegen Gesetze zu verstoßen, und alle jubeln dazu, ist das dem Publikum nicht mehr verständlich zu machen.

  4. Sehr geehrter Herr Kollege Bongartz,

    wie fühlen Sie sich eigentlich, wenn Sie sich vergegenwärtigen, dass ich Ihnen, der in der Heimat mit Mandaten überhäuft wird, aus der sehr undeutschen Ferne schreibe, verdammt zur Untätigkeit? Vereinzelte Kurzvorträge sind keine wirkliche Beschäftigung für mich. Ich gedenke, unseren Briefwechsel, dessen Wert v.a. in seiner Begrenztheit besteht, als Annex meiner Autobiografie bei einem renommierten Berliner Verlag zu veröffentlichen. In der Verlagsdirektion wurde heiß über unsere Autorenbildnisse diskutiert; durch ein Machtwort meinerseits hat man sich zumindest mit Ihrem Porträt einverstanden erklärt.

    Ihr Theo-Ullrich Ludwig von Eichenbach

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  9. Sehr geehrter Herr Kollege, lieber Freund Eichenbach,

    jetzt erst finde ich die Zeit und Muße, Ihnen zu antworten. Die vielen Mandate! Auch nach so langen Jahren im Beruf ist es doch immer wieder zu verwundern, aus welchen Anlässen unsereins in Anspruch genommen wird; und von den Beweggründen wollen wir gänzlich schweigen. Die guten Leutchen! „Klagen hilft nicht“, weiß der Volksmund, doch das Volk meint es besser zu wissen, und davon leben wir und befinden uns recht wohl dabei. Allein wenn es der Mandate zu viele werden, ist es aus mit dem Wohlleben.

    Glücklicherweise verfüge ich in dem mir sehr ergebenen Löhnke über einen tüchtigen Adlatus. Seit seiner (leider!) schmählichen Entfernung aus dem öffentlichen Dienst gewähre ich ihm Kost, Logis und ab und an auch ein kleines Handgeld. Man ist ja doch Mensch! Er zeigt sich bislang auch recht bescheiden und reinlich.

    Es betrübt mich, aus Ihren Zeilen Erbitterung zu vernehmen. Ja, Heimat! In der Ferne erst wissen wir, was sie uns ist. Doch vergessen Sie nicht, lieber Eichenbach: Manchen traf unverdient härteres Geschick, als es selbst Sie nun erfahren müssen. Und wurden Sie auch aus der Heimat vertrieben – Glaube und Sitte wohnen in Ihnen, und diesem Wurzelboden können Sie auch die verbohrtesten Kleingeister und die infamsten Neider nicht entreißen. Auch mag sich die Zeit des Exils rascher dem Ende zuneigen, als Sie jetzt glauben mögen. In der Tat meine ich, wir sollten demnächst einmal über Verschiedenes sprechen.

    Von Freund Pufogel soll ich Grüße bestellen. Der Unverwüstliche ist rastlos tätig. Derzeit ist er für die SAUSTALL mit der Ausarbeitung eines Gesetzesentwurfs betraut, der endlich das wild wuchernde Unwesen der wissenschaftlichen Rezensionen in eine gute Ordnung bringen soll. Damit wäre freilich viel gewonnen, wenn auch das gesamte Rezensionswesen künftig der Wissenschaftsallianz unterstellt würde.

    Ich breche ab. Löhnke ruft aus seinem Verschlag nach mir um Hilfe bei einer kniffligen Sache.

    Herzliche Grüße aus deutscher Heimat sendet

    RA Bongartz

    N.B. Das Autorenbildnis bitte ich in leichter Sepiatönung auszuführen.

  10. Möge es Ihnen vergönnt sein, nie zu der Notiz genötigt sich zu sehen: „Der Name Löhnke muss nun völlig vergessen werden.“ Die uns von Ehregott A. Chr. Wasianski übermittelte Sentenz gemahnt doch an das Schicksal jener großen Geister, die sich in alltäglichen Verrichtungen zu sehr an Subalterne binden, von denen Enttäuschung mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorausgesagt werden kann. Herr von Eichenbach kann dazu wohl auch eine traurige Weise anstimmen.

  11. Ich störe ungern das traute Zusammensein erlauchter Geister, möchte es aber dennoch nicht versäumen, eine Dankesschuld abzutragen: http://www.newappsblog.com/2013/07/whistle-blowing-in-the-german-university-a-regulatory-scandal-in-the-making.html Hier hilft es wohl nur noch, die Welt auf die Ungeheuerlichkeiten hinzuweisen, die in diesem unserem Vaterlande vor sich gehen.

  12. Vielen Dank! Das ist auch ein ausgezeichnetes vergleichendes Fallbeispiel, das Sie da schildern. (Und es enthebt mich von dem Verdacht, dass man von diesem unserem Vaterlande künftig als vom Mutterlande der Plagiatsvertuschung sprechen müsse.)

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